Der Ausschussvorsitzende erteilt Frau Ina Zirwes das Wort. Sie stellt sich als Anliegerin der Schützenstraße vor. In Bezug auf §§ 127 ff BauGB fragt sie, ob die Stadt Meerbusch seinerzeit die Straßenflächen erworben oder teilweise auch geschenkt bekommen habe und wie sich dieses auf die Höhe der Erschließungsbeiträge auswirke. Herr Hartenstein teilt mit, dass Grunderwerbskosten für die Berechnung der Erschließungsbeiträge ansatzfähig seien. Im Rahmen der Planauslage im Technischen Rathaus werden die Anlieger die Möglichkeit haben, sich genau über den geplanten Ausbau zu informieren.

 

Frau Zirwes fragt, wie die bereits vorhandenen Anlagen, wie bereits vorhandene Straßenbeleuchtung oder Pflasterung berücksichtigt werden. Dazu erklärt Herr Hartenstein, dass die Kosten von bereits erstmalig hergestellten Anlagen im Abrechnungsgebiet ebenfalls umgelegt werden.

 

Auf Frau Zirwes Frage, ob Anlieger, die Eigentümer von Eckgrundstücken sind und bereits einmal Erschließungskosten bezahlt haben, erneut herangezogen werden, antwortet Herr Hartenstein, dass in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Meerbusch, § 6 Abs. 3 festgelegt sei, dass mehrfach erschlossene Grundstücke bei der Abrechnung jeder Erschließungsanlage mit zwei Dritteln der Grundstücksfläche anzusetzen seien.

 

Sie erkundigt sich danach, ob als Alternative zur vorgesehenen Pflasterung auch eine evtl. kostengünstigere Asphaltierung in Frage käme. Herr Hartenstein erklärt, dass dieses keinen wesentlichen Kostenunterschied bedeute und dass eine Pflasterung den Vorteil habe, dass sich Aufbrüche besser wiederherstellen lassen. Zum weiteren Prozedere erläutert er, dass nach dem heutigen Beschluss Mitteilungen an die Anlieger verteilt werden, in denen auf die zweiwöchige öffentliche Auslegung der Planung im Gebäude des technischen Dezernats in Lank hingewiesen werde.

 

 

Bezugnehmend auf die Bürgeranregung von Ehepaar Vömel und Frau Mataré vom 26.11.2019 fragt Frau Dr. Blaum nach dem Ergebnis der Prüfung, ob die Errichtung einer Bedarfsampel zur Querung der Dorfstraße am Lindenhof möglich sei.

 

Anmerkung der Schriftführerin: Folgende Informationen wurden Frau Dr. Blaum nach der Sitzung per mail mitgeteilt:

 

Gemäß der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA 2015) ist die Einrichtung einer Lichtsignalanlage sinnvoll, wenn Unfälle zu erwarten sind oder sich ereignet haben, die durch eine Lichtsignalanlage hätten vermieden werden können, und wenn sich andere Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, bauliche Querungsanlagen) als wirkungslos erwiesen haben oder keinen Erfolg versprechen. Auffällige Kennzeichen hierfür sind

- eine Häufung von Vorfahrtunfällen

1. wegen zu großer Verkehrsstärke oder zu hoher Geschwindigkeiten auf der übergeordneten Straße,

2. infolge unzureichender Sichtverhältnisse am Knotenpunkt oder mangelnder Begreifbarkeit der Vorfahrtsregelung,

3. infolge nicht ausreichender Kapazitäten.

 

Die Dorfstraße ist kein Unfallschwerpunkt laut Unfalldatenliste der Kreispolizeibehörde Neuss. Die Kreispolizeibehörde Neuss wurde nochmals angehört. Sie bestätigte, das auf der Dorfstraße (L30) keine Unfälle verzeichnet wurden, die ein Einschreiten notwendig macht.

Des Weiteren wurden Messungen durch die städtische Topo-Box durchgeführt. Es wurden keine überhöhten Geschwindigkeiten festgestellt (siehe Anhang). Auch ist der Bereich der Dorfstraße durch seine Vorfahrtregelung klar begreifbar. Auch ist die Kapazität der dortigen kreuzenden Personen und dem Fahrzeugverkehr für eine übergeordnete Landesstraße als völlig normal anzusehen.

Hier ist abschließend festzustellen, dass die Voraussetzungen 1-3 nicht greifen und daher das Aufstellen und Betreiben einer Lichtsignalanlage nicht gegeben sind.

 

Weiter ist eine Lichtsignalanlage möglich bei einer Häufung von Unfällen zwischen Linksabbiegern und dem Gegenverkehr oder einer Häufung von Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen und querenden Radfahrern oder Fußgängern.

Hier wird die Mitteilung der Kreispolizeibehörde hingewiesen. Es sind diesbezüglich, wie bereits erwähnt, keine Unfälle bekannt. Daher fallen auch diese Voraussetzungen für das Aufstellen einer Lichtsignalanlage weg.

 

Bei Gefährdung besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. ältere Menschen, Behinderte Menschen und Kinder), die eine Straße regelmäßig an einer bestimmten Stelle queren, wenn in zumutbarer Entfernung keine gesicherte Querung möglich ist, soll unabhängig von der Anzahl der schutzbedürftigen Personen oder von der Unfallsituation eine Lichtsignalanlage eingerichtet werden, wenn anders ein Schutz nicht erreichbar ist.

An der Dorfstraße ist kein z.B. Altenheim, Behindertenwohnheim oder Kindergarten, der ein Schutz der Bedürftigen Personen durch eine weitere Lichtsignalanlage rechtfertigen würde. Auch ist nicht zu ersehen, dass besonders viele Schutzbedürftige Personen die Dorfstraße immer an dieser Stelle überqueren. Darüber hinaus ist auch eine sichere Querung der Fahrbahn in zumutbarer Nähe mit dem Fußgängerüberweg am Landsknecht, einer Lichtsignalanlage an der Dorfstraße / Brühler Weg und eine Bedarfslichtsignalanlage am Rathaus vorhanden. Daher ist auch diese Voraussetzung zur Einrichtung einer Lichtsignalanlage nicht gegeben.

 

Analog zu den Voraussetzungen zur Einrichtung von Lichtsignalanlagen sieht es bei Querungshilfen aus. Aufgrund der bereits vorhandenen Querungsmöglichkeiten, den nicht vorhandenen schutzbedürftigen Einrichtungen und der nicht vorhandenen Unfälle, ist auch die Einrichtung einer Querungshilfe nicht möglich. Darüber hinaus ist die Einrichtung einer Querungshilfe auf der Dorfstraße (L30) wegen fehlender Fahrbahnbreiten (Fahrbahn max. 6,00 m) nicht möglich.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass keine der notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, um eine Lichtsignalanlage oder eine Querungshilfe einzurichten.

 

 

Weiterhin erkundigt sich Frau Dr. Blaum nach dem Stand der Prüfung bzgl. einer Querungshilfe auf dem Brühler Weg (BUA 10.03.2020, TOP 3).

 

Anmerkung der Schriftführerin: Die Maßnahme ist in der Planungsphase. Ein Bild ist dem Protokoll als Anlage beigefügt. Mit der Durchführung wird der Jahresvertragspartner beauftragt, sobald die Beschaffung der erforderlichen baulichen Elemente abgeschlossen ist.

 

Auf ihre Frage, ob die Verwaltung schon die Möglichkeit einer Vorgartensatzung geprüft habe, teilt Technischer Beigeordneter Assenmacher mit, dass das in die Zuständigkeit des Ausschusses für Planung und Liegenschaften gehöre. Er sehe rechtliche Schwierigkeiten, in der Bestandsbebauung Schottergärten zu verbieten. In neuen Bebauungsplänen sei dieses jedoch Bestandteil. Frau Frey weist zudem auf einen Flyer zur Gestaltung von Vorgärten und eine sich in Vorbereitung befindliche Beratungskampagne der Stadt hin.