Sitzung: 17.03.2021 Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau
Der
Ausschussvorsitzende erteilt Frau Ina Zirwes das Wort. Sie stellt sich als
Anliegerin der Schützenstraße vor. In Bezug auf §§ 127 ff BauGB fragt sie, ob
die Stadt Meerbusch seinerzeit die Straßenflächen erworben oder teilweise auch
geschenkt bekommen habe und wie sich dieses auf die Höhe der
Erschließungsbeiträge auswirke. Herr Hartenstein teilt mit, dass
Grunderwerbskosten für die Berechnung der Erschließungsbeiträge ansatzfähig
seien. Im Rahmen der Planauslage im Technischen Rathaus werden die Anlieger die
Möglichkeit haben, sich genau über den geplanten Ausbau zu informieren.
Frau
Zirwes fragt, wie die bereits vorhandenen Anlagen, wie bereits vorhandene
Straßenbeleuchtung oder Pflasterung berücksichtigt werden. Dazu erklärt Herr
Hartenstein, dass die Kosten von bereits erstmalig hergestellten Anlagen im
Abrechnungsgebiet ebenfalls umgelegt werden.
Auf
Frau Zirwes Frage, ob Anlieger, die Eigentümer von Eckgrundstücken sind und
bereits einmal Erschließungskosten bezahlt haben, erneut herangezogen werden,
antwortet Herr Hartenstein, dass in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt
Meerbusch, § 6 Abs. 3 festgelegt sei, dass mehrfach erschlossene Grundstücke
bei der Abrechnung jeder Erschließungsanlage mit zwei Dritteln der
Grundstücksfläche anzusetzen seien.
Sie
erkundigt sich danach, ob als Alternative zur vorgesehenen Pflasterung auch
eine evtl. kostengünstigere Asphaltierung in Frage käme. Herr Hartenstein
erklärt, dass dieses keinen wesentlichen Kostenunterschied bedeute und dass
eine Pflasterung den Vorteil habe, dass sich Aufbrüche besser wiederherstellen
lassen. Zum weiteren Prozedere erläutert er, dass nach dem heutigen Beschluss
Mitteilungen an die Anlieger verteilt werden, in denen auf die zweiwöchige
öffentliche Auslegung der Planung im Gebäude des technischen Dezernats in Lank
hingewiesen werde.
Bezugnehmend
auf die Bürgeranregung von Ehepaar Vömel und Frau Mataré vom 26.11.2019 fragt
Frau Dr. Blaum nach dem Ergebnis der Prüfung, ob die Errichtung einer
Bedarfsampel zur Querung der Dorfstraße am Lindenhof möglich sei.
Anmerkung
der Schriftführerin: Folgende Informationen wurden Frau Dr. Blaum nach der
Sitzung per mail mitgeteilt:
Gemäß der
Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA 2015) ist die Einrichtung einer
Lichtsignalanlage sinnvoll, wenn Unfälle zu erwarten sind oder sich ereignet
haben, die durch eine Lichtsignalanlage hätten vermieden werden können, und
wenn sich andere Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen,
Überholverbote, bauliche Querungsanlagen) als wirkungslos erwiesen haben oder
keinen Erfolg versprechen. Auffällige Kennzeichen hierfür sind
- eine Häufung von
Vorfahrtunfällen
1. wegen zu großer
Verkehrsstärke oder zu hoher Geschwindigkeiten auf der übergeordneten Straße,
2. infolge
unzureichender Sichtverhältnisse am Knotenpunkt oder mangelnder Begreifbarkeit
der Vorfahrtsregelung,
3. infolge nicht
ausreichender Kapazitäten.
Die Dorfstraße ist
kein Unfallschwerpunkt laut Unfalldatenliste der Kreispolizeibehörde Neuss. Die
Kreispolizeibehörde Neuss wurde nochmals angehört. Sie bestätigte, das auf der
Dorfstraße (L30) keine Unfälle verzeichnet wurden, die ein Einschreiten
notwendig macht.
Des Weiteren
wurden Messungen durch die städtische Topo-Box durchgeführt. Es wurden keine
überhöhten Geschwindigkeiten festgestellt (siehe Anhang). Auch ist der Bereich
der Dorfstraße durch seine Vorfahrtregelung klar begreifbar. Auch ist die
Kapazität der dortigen kreuzenden Personen und dem Fahrzeugverkehr für eine
übergeordnete Landesstraße als völlig normal anzusehen.
Hier ist
abschließend festzustellen, dass die Voraussetzungen 1-3 nicht greifen und
daher das Aufstellen und Betreiben einer Lichtsignalanlage nicht gegeben sind.
Weiter ist eine
Lichtsignalanlage möglich bei einer Häufung von Unfällen zwischen
Linksabbiegern und dem Gegenverkehr oder einer Häufung von Unfällen zwischen
Kraftfahrzeugen und querenden Radfahrern oder Fußgängern.
Hier wird die
Mitteilung der Kreispolizeibehörde hingewiesen. Es sind diesbezüglich, wie
bereits erwähnt, keine Unfälle bekannt. Daher fallen auch diese Voraussetzungen
für das Aufstellen einer Lichtsignalanlage weg.
Bei Gefährdung
besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. ältere Menschen, Behinderte Menschen
und Kinder), die eine Straße regelmäßig an einer bestimmten Stelle queren, wenn
in zumutbarer Entfernung keine gesicherte Querung möglich ist, soll unabhängig
von der Anzahl der schutzbedürftigen Personen oder von der Unfallsituation eine
Lichtsignalanlage eingerichtet werden, wenn anders ein Schutz nicht erreichbar
ist.
An der Dorfstraße
ist kein z.B. Altenheim, Behindertenwohnheim oder Kindergarten, der ein Schutz
der Bedürftigen Personen durch eine weitere Lichtsignalanlage rechtfertigen
würde. Auch ist nicht zu ersehen, dass besonders viele Schutzbedürftige
Personen die Dorfstraße immer an dieser Stelle überqueren. Darüber hinaus ist
auch eine sichere Querung der Fahrbahn in zumutbarer Nähe mit dem
Fußgängerüberweg am Landsknecht, einer Lichtsignalanlage an der Dorfstraße /
Brühler Weg und eine Bedarfslichtsignalanlage am Rathaus vorhanden. Daher ist
auch diese Voraussetzung zur Einrichtung einer Lichtsignalanlage nicht gegeben.
Analog zu den
Voraussetzungen zur Einrichtung von Lichtsignalanlagen sieht es bei
Querungshilfen aus. Aufgrund der bereits vorhandenen Querungsmöglichkeiten, den
nicht vorhandenen schutzbedürftigen Einrichtungen und der nicht vorhandenen
Unfälle, ist auch die Einrichtung einer Querungshilfe nicht möglich. Darüber
hinaus ist die Einrichtung einer Querungshilfe auf der Dorfstraße (L30) wegen
fehlender Fahrbahnbreiten (Fahrbahn max. 6,00 m) nicht möglich.
Abschließend ist
festzuhalten, dass keine der notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, um eine
Lichtsignalanlage oder eine Querungshilfe einzurichten.
Weiterhin
erkundigt sich Frau Dr. Blaum nach dem Stand der Prüfung bzgl. einer
Querungshilfe auf dem Brühler Weg (BUA 10.03.2020, TOP 3).
Anmerkung
der Schriftführerin: Die Maßnahme ist in der Planungsphase. Ein Bild ist dem
Protokoll als Anlage beigefügt. Mit der Durchführung wird der
Jahresvertragspartner beauftragt, sobald die Beschaffung der erforderlichen
baulichen Elemente abgeschlossen ist.
Auf
ihre Frage, ob die Verwaltung schon die Möglichkeit einer Vorgartensatzung
geprüft habe, teilt Technischer Beigeordneter Assenmacher mit, dass das in die
Zuständigkeit des Ausschusses für Planung und Liegenschaften gehöre. Er sehe
rechtliche Schwierigkeiten, in der Bestandsbebauung Schottergärten zu
verbieten. In neuen Bebauungsplänen sei dieses jedoch Bestandteil. Frau Frey
weist zudem auf einen Flyer zur Gestaltung von Vorgärten und eine sich in
Vorbereitung befindliche Beratungskampagne der Stadt hin.