Beschluss:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss der Stadt stellt
fest, dass keiner der Fälle des § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c des
Kommunalwahlgesetzes (KWahiG) vorliegt und die Wahl der Vertretung der Stadt
Meerbusch vom 13. September 2020 für gültig zu erklären.
Ratsherr Kräling
führt zu den Vorberatungen des Wahlprüfungsausschusses aus.
Ratsfrau Glasmacher
erläutert, dass kein UWG-Vertreter in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses
anwesend gewesen sei. Sie erörtert, dass auf Grundlage der durch die UWG
eingelegten Beschwerde eine Prüfung aller Wahlkreise zur Zulässigkeit der
Aufstellung von AfD-Kandidaten hätte erfolgen sollen. Die Prüfung sei jedoch
nur in den vorher benannten zwei Wahlkreisen erfolgt, in denen eine fälschliche
Aufstellung von Kandidatinnen durch die AfD bekannt geworden sei.
Erster
Beigeordneter Maatz erklärt, dass die Umfänge der Prüfung seitens der
seinerzeitigen Wahlleiterin sachgerecht anberaumt und mit dem Kreis- und dem
Landeswahlleiter abgestimmt worden seien. Dies nicht zuletzt vor dem
Hintergrund, dass auch in anderen Städten entsprechende Vorgänge der AfD
bekannt geworden seien. Der Landeswahlleiter habe die Zulässigkeit der
Prüfungen erklärt.
Weiterhin gilt
folgendes zur Zulassung von Wahlvorschlägen:
Ein Wahlvorschlag
ist zuzulassen, wenn er von der Leitung der Partei, die
Versammlungsniederschrift vom Leiter und Schriftführer und die eidesstattliche
Versicherung von den beiden Beauftragten unterzeichnet ist und die
unterschriebene Zustimmungserklärung des Kandidaten vorliegt. Wo
Berichtigungen, Konkretisierungen oder Verbesserungen erforderlich waren, hat
das Wahlamt die Parteien zur Mitarbeit und Berichtigung der Mängel
aufgefordert.
Im Fall der
angesprochenen Partei wurde durch das Wahlamt ergänzend die Teilnehmerliste
angefordert und mit der Kreiswahlleitung abgestimmt (Gültigkeit des
Wahlvorschlages insgesamt, auch wenn nur drei Meerbuscher Mitglieder anwesend
waren). Die Kandidatenaufstellung wurde in einer Kreisversammlung geführt, auch
andere Kommunen und der Kreis selbst hatten an der Gültigkeit dieser
Veranstaltung keine Zweifel und haben die Wahlvorschläge als gültig und zuzulassen
eingestuft.
Der Wahlleiterin
und dem Wahlamt wurde nach der Zulassung der Wahlvorschläge bekannt, dass zwei
Kandidatinnen nicht ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt hätten. In einem
Fall blieb es „beim Hörensagen". Im Fall von Frau H. wurde sie selbst und
die Vertrauensleute der Partei angehört. Im Ergebnis stand Aussage gegen
Aussage, die für die Wahlleiterin nicht zum Anlass einer strafrechtlichen
Anzeige gereicht haben. Hier hätte die Betroffene selbst Anzeige erstatten
können. Während des Entscheidungsprozesses hatte die Wahlleiterin Kontakt mit
dem Landeswahleiter und dem Kreiswahlleiter, da ähnliche Vorwürfe in mehreren
Kommunen aufgekommen sind (Dormagen, Rommerskirchen im Kreis Neuss). Die
Wahlleiterin hat über diese Problematik im Wahlausschuss vom 17.09.2020
berichtet. Eine Empfehlung zur Wiederholungswahl in einem oder mehreren
Wahlbezirken war nicht auszusprechen, da die errungenen (und angezweifelten)
Stimmengewinne der einen Kandidatin / beider Kandidatinnen nicht
mandatsrelevant waren, d. h. auch bei Wegfall dieser Stimmen wäre die
Sitzverteilung im neuen Rat gleichgeblieben.
Der Kreiswahlleiter und der Wahlprüfungsausschuss des Kreises Neuss sind über die Problematik informiert worden. Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Meerbusch wurden nicht erhoben.
Abstimmungsergebnis:
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