Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss der Stadt stellt fest, dass keiner der Fälle des § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt und die Wahl der Vertretung der Stadt Meerbusch vom 13. September 2020 für gültig zu erklären.

 


Ratsherr Kräling führt zu den Vorberatungen des Wahlprüfungsausschusses aus.

 

Ratsfrau Glasmacher erläutert, dass kein UWG-Vertreter in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses anwesend gewesen sei. Sie erörtert, dass auf Grundlage der durch die UWG eingelegten Beschwerde eine Prüfung aller Wahlkreise zur Zulässigkeit der Aufstellung von AfD-Kandidaten hätte erfolgen sollen. Die Prüfung sei jedoch nur in den vorher benannten zwei Wahlkreisen erfolgt, in denen eine fälschliche Aufstellung von Kandidatinnen durch die AfD bekannt geworden sei.

 

Erster Beigeordneter Maatz erklärt, dass die Umfänge der Prüfung seitens der seinerzeitigen Wahlleiterin sachgerecht anberaumt und mit dem Kreis- und dem Landeswahlleiter abgestimmt worden seien. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch in anderen Städten entsprechende Vorgänge der AfD bekannt geworden seien. Der Landeswahlleiter habe die Zulässigkeit der Prüfungen erklärt.

 

Weiterhin gilt folgendes zur Zulassung von Wahlvorschlägen:

 

Ein Wahlvorschlag ist zuzulassen, wenn er von der Leitung der Partei, die Versammlungsniederschrift vom Leiter und Schriftführer und die eidesstattliche Versicherung von den beiden Beauftragten unterzeichnet ist und die unterschriebene Zustimmungserklärung des Kandidaten vorliegt. Wo Berichtigungen, Konkretisierungen oder Verbesserungen erforderlich waren, hat das Wahlamt die Parteien zur Mitarbeit und Berichtigung der Mängel aufgefordert.

Im Fall der angesprochenen Partei wurde durch das Wahlamt ergänzend die Teilnehmerliste angefordert und mit der Kreiswahlleitung abgestimmt (Gültigkeit des Wahlvorschlages insgesamt, auch wenn nur drei Meerbuscher Mitglieder anwesend waren). Die Kandidatenaufstellung wurde in einer Kreisversammlung geführt, auch andere Kommunen und der Kreis selbst hatten an der Gültigkeit dieser Veranstaltung keine Zweifel und haben die Wahlvorschläge als gültig und zuzulassen eingestuft.

Der Wahlleiterin und dem Wahlamt wurde nach der Zulassung der Wahlvorschläge bekannt, dass zwei Kandidatinnen nicht ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt hätten. In einem Fall blieb es „beim Hörensagen“. Im Fall von Frau H. wurde sie selbst und die Vertrauensleute der Partei angehört. Im Ergebnis stand Aussage gegen Aussage, die für die Wahlleiterin nicht zum Anlass einer strafrechtlichen Anzeige gereicht haben. Hier hätte die Betroffene selbst Anzeige erstatten können. Während des Entscheidungsprozesses hatte die Wahlleiterin Kontakt mit dem Landeswahleiter und dem Kreiswahlleiter, da ähnliche Vorwürfe in mehreren Kommunen aufgekommen sind (Dormagen, Rommerskirchen im Kreis Neuss). Die Wahlleiterin hat über diese Problematik im Wahlausschuss vom 17.09.2020 berichtet. Eine Empfehlung zur Wiederholungswahl in einem oder mehreren Wahlbezirken war nicht auszusprechen, da die errungenen (und angezweifelten) Stimmengewinne der einen Kandidatin / beider Kandidatinnen nicht mandatsrelevant waren, d. h. auch bei Wegfall dieser Stimmen wäre die Sitzverteilung im neuen Rat gleichgeblieben.

Der Kreiswahlleiter und der Wahlprüfungsausschuss des Kreises Neuss sind über die Problematik informiert worden. Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Meerbusch wurden nicht erhoben.

 


Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU                                     

7

 

SPD                                     

2

 

FDP                                     

2

 

 

Bündnis 90 / Die Grünen     

4

 

 

UWG                                   

 

1

Die Fraktion                        

1

 

 

Bürgermeister                     

1

 

Gesamt                               

17

1