Beschluss:

 

Nach § 46 c Abs. 2 Satz 5 Kommunalwahlgesetz NRW ist bei der Stichwahl der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhielt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Wahlleiterin zu ziehende Los.

 

Der Wahlausschuss stellt – wie aus der als Anlage beigefügten Niederschrift ersichtlich -fest, dass der Bewerber Bommers, Christian (Wahlvorschlag Nr: 1) die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt und damit gewählt ist.

 

 


Der Erste Beigeordnete Frank Maatz informiert den Wahlausschuss über die aufgetretenen Probleme, hierbei verweist er vorrangig auf die doppelt versendeten Wahlbriefe im Wahlbezirk 012.1 (Giesenend) und die zum großen Teil nicht zugestellten Wahlbriefe im Wahlbezirk 010.1 (Bovert). Herr Maatz erläutert die getroffenen Gegenmaßnahmen, insbesondere, dass die betroffenen Wähler im Wahlbezirk 012.1 durch ein persönlich zugestelltes Informationsschreiben unterrichtet wurden und der Sachverhalt über die Homepage der Stadt Meerbusch sowie die Presse kommuniziert wurde. Zugleich wurden alle Wahlbriefe des Bezirks mit dem Wählerverzeichnis bis zum Wahltag, 16 Uhr, verglichen, um eine doppelte Stimmenabgabe zu verhindern. Er weist ferner darauf hin, dass die Wahl mit Wahlschein im Wahllokal nur nach Rücksprache mit dem Wahlamt und Abgleich des Wählerverzeichnisses möglich war.

Zur Zustellungsproblematik im Wahlbezirk 010.1 berichtet Herr Maatz, dass der Sachverhalt ebenfalls über die Homepage der Stadt Meerbusch und die Presse veröffentlicht wurde. Er erklärt, dass die Briefwähler, die keine Unterlagen erhalten hatten, Ersatzunterlagen im Wahlamt bis Samstag, 26.09.2020, 12 Uhr, beantragen konnten und infolge dessen 255 Ersatzunterlagen ausgestellt wurden. Im Anschluss an den Bericht beantwortet der Erste Beigeordnete Frank Maatz die noch offenen Fragen zur Thematik.

 

Frau Niegeloh bittet um Auskunft, ob die Möglichkeit bestand, dass doppelt versendete Stimmzettel im Wahllokal eingeworfen werden konnten. Die Fachbereichsleiterin Bettina Scholten erklärt, dass dies nicht gänzlich auszuschließen sei, aber keine Unregelmäßigkeiten im Vergleich zwischen der Wähleranzahl und einer erhöhten Stimmzettelanzahl festgestellt wurden.

 

Frau Niederdellmann-Siemes fragt nach, ob die Briefwähler, die keine Briefwahlunterlagen erhalten hatten, im Wahllokal hätten wählen können. Frau Scholten weist daraufhin, dass mit Antragstellung der Briefwahlunterlagen ein Sperrvermerk im Wählerverzeichnis gesetzt wurde, so dass eine Wahl ohne Wahlschein im Wahllokal nicht möglich war, sofern man sich nicht bis zum 26.09.2020, 12 Uhr, im Wahlamt gemeldet habe. Sie führt weiter aus, dass die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust der Briefwahlunterlagen durch den Briefwähler nicht eingeräumt worden wäre, weil das Verfahren nach Auffassung des hiesigen Wahlamts nicht rechtskonform sei.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig.