Beschluss:
Die nachfolgende,
am 01.07.2020 nach § 60 Abs.1 Satz 4 GO NRW getroffene
Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs.1 Satz 5 GO NRW genehmigt:
Angesichts des am
Montag, den 06.07.2020 stattfindenden Rechnungslaufes zur Abbuchung der
Elternbeiträge für die o. g. Betreuungsangebote treffen der Unterzeichner und
ein Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs.1 GO NRW
anstelle des Rates folgende Entscheidung:
Die Stadt Meerbusch wendet die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der
Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich für die
Inanspruchnahme von
·
Angeboten gemäß § 9 SchulG in
Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom
23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS
12-63 Nr. 2)
im und für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Juli 2020 nicht
an und verzichtet auf die Erhebung von Elternbeiträgen.
Die finanziellen Mittel für den sich daraus zu Gunsten des
OBV Meerbusch e.V. ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von 46.600 € für den
Bereich der Verlässlichen Grundschule (VGS) werden hiermit außerplanmäßig
bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig