Beschluss:

 

Die nachfolgende, am 01.07.2020 nach § 60 Abs.1 Satz 4 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs.1 Satz 5 GO NRW genehmigt:

 

Angesichts des am Montag, den 06.07.2020 stattfindenden Rechnungslaufes zur Abbuchung der Elternbeiträge für die o. g. Betreuungsangebote treffen der Unterzeichner und ein Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs.1 GO NRW anstelle des Rates folgende Entscheidung:

 

Die Stadt Meerbusch wendet die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich für die Inanspruchnahme von

 

·         Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

im und für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Juli 2020 nicht an und verzichtet auf die Erhebung von Elternbeiträgen.

 

Die finanziellen Mittel für den sich daraus zu Gunsten des OBV Meerbusch e.V. ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von 46.600 € für den Bereich der Verlässlichen Grundschule (VGS) werden hiermit außerplanmäßig bereitgestellt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig