Frau Schumann, Vorsitzende des „Tagesmütter e.V.“, bittet um Auskunft, ob es zutreffe, dass sich die Stadt Meerbusch noch nicht – wie im KiBiz vorgesehen – mit anderen Kommunen bezüglich der Regelungen zur Übernahme von Sozialbeiträgen bei kommunenübergreifender Kindertagespflege in Verbindung gesetzt habe. Insbesondere die Stadt Krefeld verweigere die Zahlung aufgrund bisher nicht getroffener Vereinbarungen.

 

Erster Beigeordneter Maatz sagt Klärung und Antwort im Protokoll zu.

 

Auf Hinweis von Ratsherrn Fliege, dass es nicht nur der Antwort, sondern insbesondere der Umsetzung bedürfe, erklärt Fachbereichsleiter Annacker, dass die Verwaltung der gesetzlichen Regelung selbstverständlich Rechnung trage. Die Stadt Krefeld habe auch bereits in der Vergangenheit eigene Beschlüsse gefasst, denen Meerbusch nicht automatisch folge.

 

Vorsitzende Schoppe verweist auf die Antwort im Protokoll.

 

 

 

Ergänzung der Schriftführerin:

 

§ 49 KiBiz n.F. regelt in Absatz 3 den interkommunalen Ausgleich in der Kindertagespflege wie folgt:

„Wird ein Kind bei einer Kindertagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirkes seines Wohnsitzes betreut, so leistet das Jugendamt seines Wohnsitzes pauschal ein Drittel der nach § 23 Abs. 2 Nummer 3 und 4 des SGB VIII monatlich erstatteten Versicherungsbeiträge an das Jugendamt, das diese Aufwendungen an die Kindertagespflegeperson erstattet und in dessen Bezirk das Kind von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, soweit die betroffenen Jugendämter nichts Abweichendes vereinbaren.“

 

Bis zu dieser Neufassung gab es diese Form des interkommunalen Ausgleiches in der Kindertagespflege nicht. Üblich war, dass das für das betreute Kind örtlich zuständige Jugendamt der "auswärtigen" Tagespflegeperson die laufende Geldleistung in der für das Heimatjugendamt geltenden Höhe gezahlt hat, zuzüglich der hälftigen Anteile an Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von dieser Geldleistung. Dieses Verfahren ist im Abrechnungsverfahren zur Auszahlung der Geldleistungen entsprechend programmiert.

 

Aktuell soll eine kreisweite Abstimmung zwischen den Jugendämtern stattfinden, wie diese Regelung, die grundsätzlich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, zukünftig umgesetzt werden soll. Aus hiesiger Sicht führt die Umsetzung der neuen Regelung gerade nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, sondern verursacht zusätzlichen Aufwand bei der Überprüfung der abgeführten Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diese richten sich nach der Höhe des Gesamteinkommens der Tagespflegeperson, welches sich immer dann ändert, wenn ein Kind die Betreuung verlässt, ein neues Kind hinzukommt oder sich der Betreuungsumfang eines Kindes ändert. Insofern möchte die Stadt Meerbusch bei der bisherigen Regelung bleiben.

 

Die Stadt Krefeld beabsichtigt, die so mögliche Regelung umzusetzen und bat um Rückmeldung, ob sich die umliegenden Städte anschließen möchten. Dabei wurde offenbar die Zahlung des Sozialversicherungsbeitrages von einer Rückmeldung der Jugendämter abhängig gemacht, so dass die betreffende Tagespflegeperson zwar die laufende Geldleistung für die Betreuung eines in Krefeld wohnenden Kindes, nicht aber die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge erhalten hat.

 

Die Verwaltung wird die Angelegenheit kurzfristig mit der Stadt Krefeld regeln.