Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt für die Aufnahme auswärtiger Kinder künftig folgendes Verfahren:

 

  1. Von den Einrichtungen werden nur Kinder aufgenommen, deren Personensorgeberechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen.

 

  1. Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.

 

  1. Soweit eine Aufnahme ohne Zustimmung seitens des Jugendamtes oder trotz Ablehnung durch das Jugendamt erfolgt, entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils an der Kindpauschale spätestens mit der Abrechnung des jeweiligen Kita-Jahres.

 

  1. Bei Verlagerung des Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb Meerbusch entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils nach Ablauf von 3 Monaten nach Umzug, spätestens mit Ablauf des Kindergartenjahres.

 

  1. Bei nicht vollzogenem Zuzug bis zum Beginn des Betreuungsverhältnisses ist der spätere Zuzug nachzuweisen.

 

  1. Bisherige bestehende Betreuungsverhältnisse sind von der Regelung nicht tangiert.

 

7.   Die Entscheidung über die Aufnahme ortsfremder Kinder in besonderen Härtefällen  obliegt dem Jugendhilfeausschuss.

 

8.   Dieses Verfahren findet zunächst bis 31.07.2015 Anwendung.

 

 


Vorsitzende Schoppe weist eingangs darauf hin, dass die Thematik im Ausschuss bereits erörtert und die vorliegende Beschlussvorlage Ergebnis der damaligen Beratung sei.

 

Ratsherr Eimer bittet zunächst um Auskunft, wie hinsichtlich außerhalb wohnender Mitarbeiterinnen von Meerbuscher Einrichtungen bezüglich der Betreuung eigener Kindern verfahren werden solle.

 

Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage erläutert, der ab 01.08.2013 geltende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab 1 Jahr zwinge die Städte, vorrangig ortsansässige Kinder zu versorgen, da andernfalls Gefahr zur Kostenübernahme privater Betreuungsformen bestehe. In Rheinland-Pfalz, wo der Rechtsanspruch bereits gelte, sei die Stadt Mainz verurteilt worden, die Elternbeiträge einer privaten Einrichtung zu übernehmen. Angesichts von 180 U3-Kindern auf der Warteliste für das Kindergartenjahr 2012/2013 könne die fehlende Versorgung einen erheblichen finanziellen Aufwand hervorrufen. Im Kita-Jahr 2011/2012 seien 61 ortsfremde Kinder in Meerbuscher Einrichtungen betreut worden, davon 17 U3-Kinder. 37 der geschaffenen U 3-Plätze hätten aufgrund der Aufnahme ortsfremder Kinder nicht belegt werden können, da ansonsten die Ü 3-Betreuung nicht zu gewährleisten gewesen wäre.

 

Ob aufgrund des kürzlich erfolgten zweiten Landeskrippengipfels Erleichterungen geschaffen würden, sei noch nicht absehbar. Nach derzeitigem Gesetzesstand könne sich die Stadt nur dann vor finanziellen Forderungen schützen, wenn es ein gesteuertes Verfahren zur Aufnahme von Kindern durch das Jugendamt gebe.

 

Ratsherr Becker spricht sich für die vorgeschlagene Ausschlussregelung aus, die zwar familien- und kinderunfreundlich aber dennoch ein Akt der Notwendigkeit sei, da umliegende Kommunen gleichermaßen handelten. Ergänzend spricht er sich jedoch für eine Ausnahmeregelung in Härtefällen sowie eine Befristung des Verfahrens zunächst bis 31.07.2015 aus, um zu gegebener Zeit die Notwendigkeit erneut prüfen zu können.

 

Ratsherr Gabernig hält eine solche Regelung nicht für erforderlich und verweist auf eine wachsende interkommunale Zusammenarbeit. Es gebe diverse Gründe, die eine flexible Handhabung erforderlich machten, z.B. ein Wohnsitz an der Stadtgrenze, Lage des Arbeitsplatzes, Anschlussbetreuung durch Dritte, weshalb er sich gegen eine Abschottung der Städte ausspreche.

 

Sachkundiger Bürger Harms gibt zu bedenken, dass der Ausschluss nur für den Fall unzureichender Betreuungsplätze gelte. Sofern freie Plätze zur Verfügung stünden, könne auch die Aufnahme auswärtiger Kinder erfolgen, wie unter Ziffer 2 der Verfahrensregeln auch vorgesehen.

 

Sachkundige Bürgerin Solbach-Kandel spricht sich aufgrund der Gegebenheiten für die vorgeschlagene Ausschlussregelung aus, wenngleich diese der Flexibilität von Arbeitsuchenden möglicherweise entgegen stehe. Auch sie begrüße eine Befristung zur erneuten Prüfung nach Zeitablauf.

 

Ratsherr Lerch spricht sich gegen eine Befristung aber für eine Ausnahmemöglichkeit  im begründeten Einzelfall aus.

 

 

Der von Vorsitzender Schoppe vorgeschlagene Kompromiss, dass der Jugendhilfeausschuss analog der Regelung im Schulausschuss in Ausnahmesituationen über Einzelfälle entscheiden könne, findet grundsätzliche Zustimmung.

 

 

Nach kurzer Diskussion werden die von der Verwaltung vorgeschlagenen Verfahrensregeln um die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung durch den Jugendhilfeausschuss und die Befristung der Regelung bis 31.07.2015 ergänzt.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU

1

 

2

FDP

2

 

 

SPD

1

 

 

Bündnis 90/Die Grünen

1

 

 

In der Jugendarbeit erfahrene Männer und Frauen

2

 

 

Personen, die von freien Vereinigungen vorgeschlagen sind

1

 

 

Männer und Frauen, die von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind

3

 

 

Gesamt:

11

 

2