Sitzung: 12.09.2012 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Enthaltungen: 2
Vorlage: FB2/413/2012
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt für die Aufnahme
auswärtiger Kinder künftig folgendes Verfahren:
- Von
den Einrichtungen werden nur Kinder aufgenommen, deren
Personensorgeberechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz
haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem
Träger (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen.
- Kinder,
die ihren Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen
werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind
benötigt wird. Die Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des
Trägers, die Zustimmung erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.
- Soweit
eine Aufnahme ohne Zustimmung seitens des Jugendamtes oder trotz Ablehnung
durch das Jugendamt erfolgt, entfällt die Zahlung des kommunalen
Anteils an der Kindpauschale spätestens mit der Abrechnung des
jeweiligen Kita-Jahres.
- Bei
Verlagerung des Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb Meerbusch
entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils nach Ablauf von 3 Monaten nach
Umzug, spätestens mit Ablauf des Kindergartenjahres.
- Bei
nicht vollzogenem Zuzug bis zum Beginn des Betreuungsverhältnisses ist der
spätere Zuzug nachzuweisen.
- Bisherige bestehende
Betreuungsverhältnisse sind von der Regelung nicht tangiert.
7. Die
Entscheidung über die Aufnahme ortsfremder Kinder in besonderen
Härtefällen obliegt dem
Jugendhilfeausschuss.
8. Dieses Verfahren findet zunächst bis 31.07.2015 Anwendung.
Vorsitzende Schoppe weist eingangs darauf hin, dass die Thematik im Ausschuss bereits erörtert und die vorliegende Beschlussvorlage Ergebnis der damaligen Beratung sei.
Ratsherr
Eimer bittet zunächst um Auskunft, wie hinsichtlich außerhalb wohnender
Mitarbeiterinnen von Meerbuscher Einrichtungen bezüglich der Betreuung eigener
Kindern verfahren werden solle.
Erste
Beigeordnete Mielke-Westerlage erläutert, der ab 01.08.2013 geltende
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab 1 Jahr zwinge die
Städte, vorrangig ortsansässige Kinder zu versorgen, da andernfalls Gefahr zur
Kostenübernahme privater Betreuungsformen bestehe. In Rheinland-Pfalz, wo der
Rechtsanspruch bereits gelte, sei die Stadt Mainz verurteilt worden, die Elternbeiträge
einer privaten Einrichtung zu übernehmen. Angesichts von 180 U3-Kindern auf der
Warteliste für das Kindergartenjahr 2012/2013 könne die fehlende Versorgung
einen erheblichen finanziellen Aufwand hervorrufen. Im Kita-Jahr 2011/2012
seien 61 ortsfremde Kinder in Meerbuscher Einrichtungen betreut worden, davon
17 U3-Kinder. 37 der geschaffenen U 3-Plätze hätten aufgrund der Aufnahme
ortsfremder Kinder nicht belegt werden können, da ansonsten die Ü 3-Betreuung
nicht zu gewährleisten gewesen wäre.
Ob
aufgrund des kürzlich erfolgten zweiten Landeskrippengipfels Erleichterungen
geschaffen würden, sei noch nicht absehbar. Nach derzeitigem Gesetzesstand
könne sich die Stadt nur dann vor finanziellen Forderungen schützen, wenn es
ein gesteuertes Verfahren zur Aufnahme von Kindern durch das Jugendamt gebe.
Ratsherr
Becker spricht sich für die vorgeschlagene Ausschlussregelung aus, die zwar
familien- und kinderunfreundlich aber dennoch ein Akt der Notwendigkeit sei, da
umliegende Kommunen gleichermaßen handelten. Ergänzend spricht er sich jedoch
für eine Ausnahmeregelung in Härtefällen sowie eine Befristung des Verfahrens
zunächst bis 31.07.2015 aus, um zu gegebener Zeit die Notwendigkeit erneut
prüfen zu können.
Ratsherr
Gabernig hält eine solche Regelung nicht für erforderlich und verweist auf eine
wachsende interkommunale Zusammenarbeit. Es gebe diverse Gründe, die eine
flexible Handhabung erforderlich machten, z.B. ein Wohnsitz an der Stadtgrenze,
Lage des Arbeitsplatzes, Anschlussbetreuung durch Dritte, weshalb er sich gegen
eine Abschottung der Städte ausspreche.
Sachkundiger
Bürger Harms gibt zu bedenken, dass der Ausschluss nur für den Fall
unzureichender Betreuungsplätze gelte. Sofern freie Plätze zur Verfügung
stünden, könne auch die Aufnahme auswärtiger Kinder erfolgen, wie unter Ziffer
2 der Verfahrensregeln auch vorgesehen.
Sachkundige
Bürgerin Solbach-Kandel spricht sich aufgrund der Gegebenheiten für die
vorgeschlagene Ausschlussregelung aus, wenngleich diese der Flexibilität von
Arbeitsuchenden möglicherweise entgegen stehe. Auch sie begrüße eine Befristung
zur erneuten Prüfung nach Zeitablauf.
Ratsherr
Lerch spricht sich gegen eine Befristung aber für eine Ausnahmemöglichkeit im begründeten Einzelfall aus.
Der
von Vorsitzender Schoppe vorgeschlagene Kompromiss, dass der
Jugendhilfeausschuss analog der Regelung im Schulausschuss in
Ausnahmesituationen über Einzelfälle entscheiden könne, findet grundsätzliche
Zustimmung.
Nach
kurzer Diskussion werden die von der Verwaltung vorgeschlagenen
Verfahrensregeln um die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung durch den
Jugendhilfeausschuss und die Befristung der Regelung bis 31.07.2015 ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
1 |
|
2 |
FDP |
2 |
|
|
SPD |
1 |
|
|
Bündnis 90/Die Grünen |
1 |
|
|
In der Jugendarbeit erfahrene Männer und Frauen |
2 |
|
|
Personen, die von freien Vereinigungen vorgeschlagen sind |
1 |
|
|
Männer und Frauen, die von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind |
3 |
|
|
Gesamt: |
11 |
|
2 |