Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage 3 beigefügte Einteilung der Wahlbezirke entsprechend den Vorgaben der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG – unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 20. Dezember 2019 vorgegebenen Auslegung der Landesverfassung.

 

Hiermit wird die im Beschluss vom 5. Februar 2020 erfolgte Einteilung ergänzt.

 


Erster Beigeordneter Maatz erinnert daran, dass aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs NRW die Neuordnung einiger Wahlbezirke erforderlich wurde, um die vom Gericht geforderte maximale Abweichungstoleranz von der durchschnittlichen Einwohnerzahl von 15 % einzuhalten. Demgemäß sei in der Sitzung des Wahlausschusses am 5. Februar 2020 eine Änderung der Wahlbezirke 11, 12, 13 und 14 beschlossen worden.

 

Infolge eines Versehens der Verwaltung sei hierbei die bereits in der Sitzung vom 24. September 2019 beschlossene Verschiebung des Bommershöfer Wegs 52 bis 68 (gerade Hausnummern) vom Wahlbezirk 13 in den Wahlbezirk 14 nicht vollumfänglich übernommen und nur für den Wahlbezirk 14 als Zugang, nicht jedoch für den Wahlbezirk 13 als Abgang dokumentiert worden.

 

Vor diesem Hintergrund sei bei korrekter Berechnung der Zu- und Abgänge eine Unterschreitung der zulässigen durchschnittlichen Einwohnerzahl des Wahlbezirks 13 verblieben. Diese solle heute wie in der Beschlussvorlage vorgeschlagen ausgeräumt werden, womit die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung abschließend erfüllt seien.


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig.