Sitzung: 05.02.2020 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
Beschluss: vertagt
Vorlage: BJ/1085/2020
Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz-
und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Zuständigkeitsordnung
des Rates und seiner Ausschüsse vom 03.11.1999 in der Fassung der X. Änderung
vom 20.12.2019 wie folgt zu ändern:
In § 5 (Ausschuss
für Planung und Liegenschaften) wird in Abs. 2 lit. b) hinter dem Passus
„Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches“ der Passus „sowie nach den
örtlichen Gestaltungssatzungen“ ergänzt und die bisherige Formulierung „soweit
es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt“ durch die
Formulierung „soweit es sich um gestalterisch markante Vorhaben an
städtebaulich bedeutenden Standorten handelt“ ersetzt, so dass die Regelung
lautet:
„Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften entscheidet über …
b) Befreiungen nach
§ 31 des Baugesetzbuches sowie nach den örtlichen Gestaltungssatzungen, soweit
es sich um gestalterisch markante Vorhaben an städtebaulich bedeutenden
Standorten handelt“.
Bürgermeisterin
Mielke-Westerlage führt aus, dass zur Beschlussvorlage der Verwaltung am Tag
der Sitzung noch ein Antrag der FDP-Fraktion zur Änderung einzelner Abschnitte,
bzw. der Vertagung der Beschlussfassung eingegangen sei.
Justitiar Dr.
Saturra führt aus, dass die Verwaltungsvorlage das Ergebnis aus den Beratungen
der vergangenen Ratssitzung im Dezember sei. Hintergrund sei eine Klarstellung
der Zuständigkeit der politischen Gremien im Bereich des Baugesetzbuches zu
Gestaltungssatzungen o.ä. Hinsichtlich des Antrages der FDP zur gänzlichen
Zuständigkeit des Ausschusses für Planung und Liegenschaften im Bereich der §§
31, 34 und 35 BauGB erläutert er, dass im Regelungsbereich des §31
Ermessensentscheidungen der Verwaltung, bzw. der politischen Gremien möglich
seien, dies sei im Zuge der Verwaltungsvorlage nunmehr auch umfangreicher
vorgesehen, die §§34 und 35 des BauGB enthielten jedoch keine derart
umfassenden Ermessenstatbestände. Sofern ein Antragsteller Anspruch auf
Erteilung einer Baugenehmigung habe, könnten sich auch die politischen Gremien
hierüber nicht hinwegsetzen.
Ratsherr Rettig
führt zum eingereichten Antrag aus, dass grundsätzlich alle örtlichen Satzungen
im Baurecht hinsichtlich der Ermessensmöglichkeiten nach §31 BauGB behandelt
werden sollten, der Arbeitskreis zu §34 BauGB solle zudem ebenso Vorhaben nach
§35 zur Beratung und Abstimmung vorgelegt bekommen.
Bürgermeisterin
Mielke-Westerlage stellt klar, dass der Arbeitskreis die Grundlage zu einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Politik und Verwaltung darstellen
soll. Wenn allerdings gesetzliche Regelungen einen Anspruch auf eine
Baugenehmigung begründeten, müsse diese auch zwingend erteilt werden. Immer
weitergehende Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung
schadeten zudem der Motivation der Mitarbeiterschaft. Ebenso sehe sich die
Verwaltung zahlreichen Beschwerden von Architekten gegenüber.
Ratsherr Peters
führt aus, dass dem Antrag der FDP auch Vertragung gefolgt werde, da einzelne
Festsetzungen und Definitionen zu unscharf formuliert seien.
Ratsfrauen Kox und
Niederdellmann-Siemes sehen ebenso weiteren Beratungsbedarf und stimmen dem
Antrag auf Vertagung zu.
Sodann wird über
den Antrag auf Vertagung abgestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Antrag
auf Vertagung des Tagesordnungspunktes zur weiteren inhaltlichen Nacharbeitung
durch die Verwaltung:
einstimmig vertagt