Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse vom 03.11.1999 in der Fassung der X. Änderung vom 20.12.2019 wie folgt zu ändern:

 

In § 5 (Ausschuss für Planung und Liegenschaften) wird in Abs. 2 lit. b) hinter dem Passus „Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches“ der Passus „sowie nach den örtlichen Gestaltungssatzungen“ ergänzt und die bisherige Formulierung „soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt“ durch die Formulierung „soweit es sich um gestalterisch markante Vorhaben an städtebaulich bedeutenden Standorten handelt“ ersetzt, so dass die Regelung lautet:

 

„Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften entscheidet über …

 

b) Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches sowie nach den örtlichen Gestaltungssatzungen, soweit es sich um gestalterisch markante Vorhaben an städtebaulich bedeutenden Standorten handelt“.

 


Bürgermeisterin Mielke-Westerlage führt aus, dass zur Beschlussvorlage der Verwaltung am Tag der Sitzung noch ein Antrag der FDP-Fraktion zur Änderung einzelner Abschnitte, bzw. der Vertagung der Beschlussfassung eingegangen sei.

 

Justitiar Dr. Saturra führt aus, dass die Verwaltungsvorlage das Ergebnis aus den Beratungen der vergangenen Ratssitzung im Dezember sei. Hintergrund sei eine Klarstellung der Zuständigkeit der politischen Gremien im Bereich des Baugesetzbuches zu Gestaltungssatzungen o.ä. Hinsichtlich des Antrages der FDP zur gänzlichen Zuständigkeit des Ausschusses für Planung und Liegenschaften im Bereich der §§ 31, 34 und 35 BauGB erläutert er, dass im Regelungsbereich des §31 Ermessensentscheidungen der Verwaltung, bzw. der politischen Gremien möglich seien, dies sei im Zuge der Verwaltungsvorlage nunmehr auch umfangreicher vorgesehen, die §§34 und 35 des BauGB enthielten jedoch keine derart umfassenden Ermessenstatbestände. Sofern ein Antragsteller Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung habe, könnten sich auch die politischen Gremien hierüber nicht hinwegsetzen.

Ratsherr Rettig führt zum eingereichten Antrag aus, dass grundsätzlich alle örtlichen Satzungen im Baurecht hinsichtlich der Ermessensmöglichkeiten nach §31 BauGB behandelt werden sollten, der Arbeitskreis zu §34 BauGB solle zudem ebenso Vorhaben nach §35 zur Beratung und Abstimmung vorgelegt bekommen.

 

Bürgermeisterin Mielke-Westerlage stellt klar, dass der Arbeitskreis die Grundlage zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Politik und Verwaltung darstellen soll. Wenn allerdings gesetzliche Regelungen einen Anspruch auf eine Baugenehmigung begründeten, müsse diese auch zwingend erteilt werden. Immer weitergehende Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung schadeten zudem der Motivation der Mitarbeiterschaft. Ebenso sehe sich die Verwaltung zahlreichen Beschwerden von Architekten gegenüber.

 

Ratsherr Peters führt aus, dass dem Antrag der FDP auch Vertragung gefolgt werde, da einzelne Festsetzungen und Definitionen zu unscharf formuliert seien.

 

Ratsfrauen Kox und Niederdellmann-Siemes sehen ebenso weiteren Beratungsbedarf und stimmen dem Antrag auf Vertagung zu.

 

Sodann wird über den Antrag auf Vertagung abgestimmt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes zur weiteren inhaltlichen Nacharbeitung durch die Verwaltung:

 

einstimmig vertagt