Beschluss:

 

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit §§ 1 (8) und 13a BauGB

 

Der Rat der Stadt fasst folgenden Beschluss:

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. IS.3634) für ein Gebiet, das

§    entlang der westlichen Straßenseite der Straße Dörperweg durch die Flurstücke 62 bis 584 (Dörperweg 16 bis 42),

§    entlang der südlichen Straßenseite der Beethovenstraße durch die Flurstücke 1114 bis 83 (Beethovenstraße 2 bis 24),

§    entlang der östlichen Straßenseite der Schubertstraße durch die Flurstücke 876 bis 733 (Schubertstraße 3 bis 47),

§    entlang der nördlichen Straßenseite der Straße Boverter Kirchweg durch die Flurstücke 314, 313, 312 (Brahmsweg 9 bis 13), 585 (Mozartplatz 9), 1175 (Schumannstraße 9), 688, 687, 684, 683 und 1112 (Schumannstraße 2 bis 10) und Flurstück 627 (Schubertstraße),

§    alle der Flur 4, Gemarkung Osterath begrenzt ist, wobei die aufgelisteten Anwesen im Geltungsbereich liegen

maßgebend ist der im Bebauungsplan Nr. 318 dargestellte Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,

den Bebauungsplan Nr. 318, Meerbusch-Osterath, „Musikerviertel“ aufzustellen,

der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll:

§    Erhalt der homogenen städtebaulichen Struktur und Bauweise der Reihenhaussiedlung mit ihren Randzonen,

§    geordnete Erweiterung von notwendigem Wohnraum,

§    Sicherung einer einheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft,

§    Vorgaben zur Gestaltung der Vorgärten.                                         

Der Rat beschließt, den Bebauungsplan Nr. 318 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufzustellen.

 


 

Ratsherr Damblon berichtet von den Beratungen im Ausschuss für Planung und Liegenschaften.

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig