Beschluss:

 

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13 BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) für ein Gebiet, das

-                       im Westen durch die Flurstücke 671, 930 („Rilkestraße“, tlw.), 295,

-                       im Norden durch das Flurstück 927 („Gonellastraße“),

-                       im Osten durch die Flurstücke 469, 525, 526, 447, 556, 914 („Fronhofstraße“, tlw.), 288, 271, 931 („Rilkestraße“, tlw.), 283 und

-                       im Süden durch die Flurstücke 248, 967, 968, 969, 970 begrenzt ist,

- maßgebend ist der im Bebauungsplan Nr. 319 dargestellte Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil dieses Beschlusses ist -,

den einfachen Bebauungsplan Nr. 319, Meerbusch-Lank-Latum, „Dichterviertel“ aufzustellen,

der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll:

-                       Erhalt des kleinteiligen Gebietscharakters und der typischen Gebäudekubaturen

-                       Regelung des Maßes der baulichen Nutzung

-                       Erhalt der gebietsprägenden Dachlandschaft

Der Rat beschließt, den Bebauungsplan Nr. 319 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung aufzustellen.

 

 


Ratsherr Jürgens fragt, warum die Hausnummern 19 und 21 der Rilkestraße nicht in dem Geltungsbereich berücksichtigt wurden.

 

Die Verwaltung erklärt, dass für diesen Bereich der alte Durchführungsplan Nr.  2 gelte.


Abstimmung:

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU

8

 

 

SPD

 

3

 

FDP

2

 

 

Bündnis 90 / Die Grünen

1

 

 

UWG/Freie Wähler

1

 

 

DIE LINKE und Piratenpartei

1

 

Gesamt:

13

3

0

 

 

Ratsherr Quaß nimmt an der Beschlussfassung nicht teil.