Herr Lörner vom Rhein-Kreis Neuss stellt nochmal die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Abgrenzung des Außenbereichs zum Innenbereich dar und nimmt Bezug auf seine Stellungnahme in dieser Sache. Er erläutert anhand einer Karte die Vorgehensweise des Kreises und stellt gleichzeitig eine mögliche etwas großzügiger ausgelegte Abgrenzung vor, die genauso planungsrechtlich zu vertreten sei. Er betont, dass die planungsrechtliche Einschätzung und Beurteilung der Bauvorhaben bei der Stadt liege, die Ermessensspielräume hat.

 

Auf Rückfrage weist Frau Steffens darauf hin, dass die Bauaufsicht nicht für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen zuständig ist. Fachbehörde ist hier die Untere Landschaftsschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss. Da das Thema Artenschutz im Rahmen dieses Bauvorhabens wiederholt im Ausschuss angesprochen worden ist,  hat die Verwaltung beim Rhein-Kreis Neuss nachgefragt.

Frau Steffens stellt klar, dass sowohl die Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages als auch die Begehungen, die Ersatzmaßnahmen und deren Umsetzungen und der Abbruch in Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss erfolgt sind.