Frau Steffens stellt das Bauvorhaben anhand der eingereichten Pläne vor.

 

 

Der Bauherr möchte ein 2-geschossiges Wohnhaus mit Zeltdach realisieren. Der Gebäudekörper fügt sich in Art und Bauweise grundsätzlich ein, liegt aber mit ca. 20 cm über der maßgeblich prägenden Höhe der Umgebung.

Der Ausschuss sieht insbesondere die Zweigeschossigkeit als kritisch an, da in der Umgebung nur eingeschossige Gebäude mit Satteldach vorhanden sind.

Die Verwaltung weist darauf hin; dass die Geschossigkeit kein Einfügekriterium im Sinne des § 34 BauGB ist, sondern nur die Höhe der Gebäude. Die hier zu diskutierende Höhe könne durch eine andere Wahl des Materials auf das zulässige Maß reduziert werden.

Der Ausschuss betont nochmal, dass es ihm grundsätzlich um das äußere Erscheinungsbild der Zweigeschossigkeit gehe und deshalb dem Bauvorhaben in der eingereichten Form nicht zustimmen könne. Er beauftragt die Verwaltung hierzu weitere Gespräche mit dem Bauherrn zu führen.