Beschluss:

 

Die Beschlussfassung wird in die nächste Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 28. November 2019 vertagt.

 


Technischer Beigeordneter Assenmacher erklärt, dass  die Aufstellung einer Gründachsatzung nun auch vom Rechtsamt geprüft worden sei. Das Rechtsamt hat festgestellt, dass speziell zu der neuen einschlägigen Regelung des § 89 Abs. 1 Nr. 7 BauO noch keine Rechtsprechung und auch keine Kommentierung  zu finden ist und hat deshalb auf allgemeine Grundsätze zur Prüfung von Bauvorschriften bzw. (Gestaltungs-)Satzungen nach dem bisherigen § 86 BauO NRW zurückgegriffen. Danach scheint das "größte Problem" die Bestimmtheit des Geltungsbereichs der Satzung zu sein, denn der Geltungsbereich muss bekanntlich klar definiert und abgegrenzt sein, sich in der Regel also auf ein bestimmtes, festgelegtes Gebiet beziehen. Nach der dazu gefundenen (bisherigen) Rechtsprechung des OVG Münster ist eine Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs einer Satzung mit der Formulierung "innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils" zulässig.

 

Vor diesem Hintergrund wird auch die in der hiesigen Satzung gewählte Formulierung für den Geltungsbereich für zulässig gehalten und auch die Rechtsgrundlage des neuen § 89 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW für einschlägig, so dass die vorliegende Satzung zur Dachbegrünung darauf gestützt werden könne.

Der Entwurf einer Satzung zur Dachbegrünung dürfte insgesamt rechtmäßig sein. Es wird lediglich empfohlen, in § 1 der Satzung klarzustellen, ob die Satzung im gesamten Stadtgebiet oder lediglich in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i.S.v. § 34 BauGB ihren Geltungs- und Anwendungsbereich hat. Es  wird empfohlen  den Absatz wie folgt zu formulieren:

Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 15°, sofern es sich um Vorhaben handelt, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 BauGB liegen.

Das Rechtsamt weist jedoch darauf hin, dass ein Gericht bei einer erstmaligen Befassung mit den "Begrünungsvorschriften" (entweder hier oder in einer anderen Stadt, die ggf. eine ähnliche Satzung erlassen hat) möglicherweise einen anderen Standpunkt vertreten und eine solche Begrünungssatzung aufheben würde.

 

 

Ratsherr Schoenauer merkt an, dass seitens der CDU-Fraktion  noch  Beratungsbedarf bestehe. Er beantragt den Tagesordnungspunkt zu vertagen.

 

Ratsfrau Niederdellmann-Siemes fragt, ob die Gründachsatzung sowohl für bereits bestehende als auch neue in Planung stehende Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 15 ° gelte.

 

Ratsherr Damblon weist darauf hin, dass die Gründachsatzung für neue in Planung stehende Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 15 ° gelte.

 

Ratsherr Damblon stellt den Vertagungsantrag der CDU zur Abstimmung.


Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU

8

 

 

SPD

3

 

 

FDP

2

 

 

Bündnis 90 / Die Grünen

2

 

 

UWG/Freie Wähler

1

1

DIE LINKE und Piratenpartei

1

1

Gesamt:

15

2

0