Ein Bürger fragt, ob eine Baugenehmigung für einen Anbau im Bereich „Am Grünen Weg“  erteilt  und, ob für dieses Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. Ferner fragt er, ob dieses Bauvorhaben auch im Rahmen der Arbeitsgruppe für Genehmigungen nach § 34 BauGB behandelt wird.

 

Frau Köppen weist darauf hin, dass ein Bauantrag zwar eingereicht wurde, dieser aber abgelehnt wurde. Ein Bebauungsplan für das geschilderte Gebiet wurde nicht aufgestellt und ist auch nicht beabsichtigt.

 

Eine Bürgerin begrüßt es, dass die Verwaltung beabsichtigt eine Gründachsatzung zu erlassen und regt an, den Fokus auch verstärkt auf die Begrünung von Vorgärten zu setzen.

 

Frau Dr. Blaum bittet um Beantwortung der vorher eingereichten Fragen.

 

Technischer Beigeordneter Assenmacher beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Für das Bauvorhaben „Am Eisenbrand 36“ wurde am 25.09.2018 die Abrissgenehmigung erteilt ohne Auflage, dies nur bis Ende März eines Jahres durchzuführen. Die Stellungnahme des Rhein-Kreis Neuss, die im Rahmen des Abrissantrages eingeholt worden war, gibt Hinweise zum Umgang mit Artenschutz und verweist u.a. auf den § 44 BNatschG. Die Stellungnahme ist Bestandteil der Abbruchgenehmigung. Es liegt gemäß Gesetz im Verantwortungsbereich des Bauherrn alleine, alle artenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Abstimmung und Umsetzung notwendiger Kompensation/ Ausgleichsmaßnahmen erfolgt unmittelbar mit der zuständigen Fachbehörde, hier dem Rhein-Kreis Neuss  als Untere Naturschutzbehörde, und ist nicht Bestandteil der Abrissgenehmigung.

Die Baukörper 3 und 5 wurden nicht nach den Plänen des Investors auf die von der oberen Bauaufsichtsbehörde als zulässig erachtende Linie zurückgestutzt.

Technischer Beigeordneter Assenmacher erläutert weiterhin, dass  ein wasserrechtliches Gutachten des Rhein-Kreis Neuss bzgl. der geplanten Tiefgarage vorliegt. Der Rhein-Kreis Neuss als untere Wasserbehörde hat keine Bedenken.

Zu Genehmigungen im Bauleitplanverfahren von Glaspalästen weist er darauf hin, dass es rechtlich nicht möglich ist, im Bauleitplanverfahren für immens große Fenster, Vogelschutzmaßnahmen zu fordern. 


Technischer Beigeordneter Assenmacher erläutert, dass bezüglich der Streuobstwiesen in Nierst  in der Vergangenheit bereits Überprüfungen der baulichen Anlagen in den Streuobstwiesen zusammen mit dem Rhein-Kreis Neuss als Untere Landschaftsbehörde stattgefunden haben. Alle baulichen Anlagen sind im Hinblick auf ihren genehmigten Bestand sowie auf eine mögliche Genehmigungsfreiheit geprüft worden.
Für die baulichen Anlagen, die nicht genehmigungsfrei sind und/ oder nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig waren, ist der Abriss gefordert und durchgeführt worden.
Anhand der beigefügten Fotos ist nicht zu erkennen, um welche baulichen Anlagen es sich handelt bzw. wo genau diese stehen. Für konkretere Aussagen wären genauere Angaben (Lage, Grundstück) erforderlich.