Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 3, Enthaltungen: 3

Beschluss:

 

1. Zuständigkeit des Rates:

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 1 (2) der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse, die Entscheidung über den Grundsatzverkaufsbeschluss zur Veräußerung von Wohnbaugrundstücken in Meerbusch-Strümp, Gerhart-Hauptmann-Straße, an sich zu ziehen.

 

2. Grundsatzverkaufsbeschluss

Der Rat der Stadt beschließt, die 10 Wohnbaugrundstücke in Meerbusch-Strümp,

Gemarkung Strümp, Flur 9,

Flurstück-Nrn. 553 – 555 sowie 558 – 560, groß jeweils 210 m²;

Flurstück-Nrn. 556 und 557, groß jeweils 283 m²;

Flurstück-Nr. 552, groß 490 m²

und Flurstück-Nr. 561 (Mehrgenerationenhausgrundstück), groß 1.065 m²,

zum Wert von jeweils 450 €/m² zu veräußern.

 

Die Veräußerung erfolgt nach den derzeit gültigen „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Meerbusch beim Verkauf von städtischen Wohnbaugrundstücken“ sowie der Anwendung der „Grundsätze beim Verkauf städtischer Baugrundstücke und Auswahlkriterien der Stadt Meerbusch bei Bewerbungen zu Baugrundstücken für Selbstnutzer“.

 

Der Verkauf erfolgt vorbehaltlich des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 276.

 


Bürgermeisterin Mielke-Westerlage erläutert die Inhalte die Vorlage. Die direkte Beschlussfassung durch den Rat ohne entsprechende Vorberatung sei aus zeitlichen Gründen notwendig. Die Erträge aus der Veräußerung seien im Haushalt 2019 veranschlagt, bei einem Verkaufsbeschluss durch den Rat könne im Sommer die Ausschreibung zur Vergabe erfolgen. Nach dem zugehörigen Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan im September könne die Vermarktung dann noch in diesem Jahr erfolgen.

 

Technischer Beigeordneter Assenmacher erläutert auf Nachfrage, dass die Vergabe unter Anwendung der geltenden Kriterien zur Vergabe von Einfamilienhausgrundstücken erfolge. Künftige Vergaben sollten mit den im Herbst erneut zu beratenden, neuen Vergabekriterien erfolgen.

 

Ratsherr Peters erkundigt sich nach den Möglichkeiten der Einwände gegen die baulichen Festsetzungen.

 

Technischer Beigeordneter Assenmacher führt aus, dass Einwände im Rahmen der Beratung und Vorbereitung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes weiterhin möglich seien. Der Verkauf erfolge – wie üblich – unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Der Beschluss werde entsprechend ergänzt.

 

Ratsherr Gabernig fragt nach den Grundlagen der Kaufpreisfestsetzung. Im Vergleich zu den in Lank zu veräußernden Grundstücken sei der Preis recht hoch, entsprechend könnten die Grundstücke in Lank auch zu einem höheren Preis veräußert werden.

 

Technischer Beigeordneter Assenmacher erläutert, dass die Kaufpreisermittlung auf Grundlage der geltenden zonalen Bodenrichtwerte sowie den der Verwaltung vorliegenden Kaufpreisen im Bereich der Grundstücke erfolgt sei. Da es sich hierbei um zonenscharfe Ermittlungen handle, seien Abweichungen im Vergleich verschiedener Zonen nicht ungewöhnlich. Gerade die zonenscharfe Ermittlung der Grundstückswerte sorge für eine realistische Kaufpreisermittlung in den jeweiligen Stadtteilen.

  


Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU                                     

21

 

SPD                                     

8

 

FDP                                     

6

 

 

Bündnis 90 / Die Grünen     

3

3

UWG                                   

4

 

 

Die Linke/Piraten                

1

 

 

Bürgermeisterin                  

1

 

Gesamt                              

41

3

3