Sitzung: 27.06.2019 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 41, Nein: 3, Enthaltungen: 3
Vorlage: FB6/0968/2019
Beschluss:
1.
Zuständigkeit des Rates:
Der
Rat der Stadt beschließt gemäß § 1 (2) der Zuständigkeitsordnung des Rates und
seiner Ausschüsse, die Entscheidung über den Grundsatzverkaufsbeschluss zur
Veräußerung von Wohnbaugrundstücken in Meerbusch-Strümp,
Gerhart-Hauptmann-Straße, an sich zu ziehen.
2.
Grundsatzverkaufsbeschluss
Der
Rat der Stadt beschließt, die 10 Wohnbaugrundstücke in Meerbusch-Strümp,
Gemarkung
Strümp, Flur 9,
Flurstück-Nrn.
553 – 555 sowie 558 – 560, groß jeweils 210 m²;
Flurstück-Nrn.
556 und 557, groß jeweils 283 m²;
Flurstück-Nr.
552, groß 490 m²
und
Flurstück-Nr. 561 (Mehrgenerationenhausgrundstück), groß 1.065 m²,
zum
Wert von jeweils 450 €/m² zu veräußern.
Die
Veräußerung erfolgt nach den derzeit gültigen „Allgemeinen Vertragsbestimmungen
der Stadt Meerbusch beim Verkauf von städtischen Wohnbaugrundstücken“ sowie der
Anwendung der „Grundsätze beim Verkauf städtischer Baugrundstücke und
Auswahlkriterien der Stadt Meerbusch bei Bewerbungen zu Baugrundstücken für
Selbstnutzer“.
Der
Verkauf erfolgt vorbehaltlich des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr.
276.
Bürgermeisterin
Mielke-Westerlage erläutert die Inhalte die Vorlage. Die direkte
Beschlussfassung durch den Rat ohne entsprechende Vorberatung sei aus
zeitlichen Gründen notwendig. Die Erträge aus der Veräußerung seien im Haushalt
2019 veranschlagt, bei einem Verkaufsbeschluss durch den Rat könne im Sommer
die Ausschreibung zur Vergabe erfolgen. Nach dem zugehörigen Satzungsbeschluss
zum Bebauungsplan im September könne die Vermarktung dann noch in diesem Jahr
erfolgen.
Technischer
Beigeordneter Assenmacher erläutert auf Nachfrage, dass die Vergabe unter
Anwendung der geltenden Kriterien zur Vergabe von Einfamilienhausgrundstücken
erfolge. Künftige Vergaben sollten mit den im Herbst erneut zu beratenden,
neuen Vergabekriterien erfolgen.
Ratsherr
Peters erkundigt sich nach den Möglichkeiten der Einwände gegen die baulichen
Festsetzungen.
Technischer
Beigeordneter Assenmacher führt aus, dass Einwände im Rahmen der Beratung und
Vorbereitung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes weiterhin möglich seien.
Der Verkauf erfolge – wie üblich – unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes. Der Beschluss werde entsprechend ergänzt.
Ratsherr
Gabernig fragt nach den Grundlagen der Kaufpreisfestsetzung. Im Vergleich zu
den in Lank zu veräußernden Grundstücken sei der Preis recht hoch, entsprechend
könnten die Grundstücke in Lank auch zu einem höheren Preis veräußert werden.
Technischer
Beigeordneter Assenmacher erläutert, dass die Kaufpreisermittlung auf Grundlage
der geltenden zonalen Bodenrichtwerte sowie den der Verwaltung vorliegenden
Kaufpreisen im Bereich der Grundstücke erfolgt sei. Da es sich hierbei um
zonenscharfe Ermittlungen handle, seien Abweichungen im Vergleich verschiedener
Zonen nicht ungewöhnlich. Gerade die zonenscharfe Ermittlung der
Grundstückswerte sorge für eine realistische Kaufpreisermittlung in den
jeweiligen Stadtteilen.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
21 |
|
|
SPD |
8 |
|
|
FDP |
6 |
|
|
Bündnis 90 /
Die Grünen |
3 |
3 |
|
UWG |
4 |
|
|
Die
Linke/Piraten |
1 |
|
|
Bürgermeisterin |
1 |
|
|
Gesamt |
41 |
3 |
3 |