Technischer Beigeordneter Assenmacher berichtet, dass die Verwaltung aus Langst-Kierst kritische Rückmeldungen erhalten hat, dass auf der Schützenstraße in Meerbusch-Lank-Latum mitten in der Brutzeit Bäume gefällt werden, teilweise sehr hochwertige Bäume. Auch die Presse berichtete darüber.

Technischer Beigeordneter Assenmacher betont, dass das Handeln des Bauherrn rechts ist und verweist auf das Bundesnaturschutzgesetz.

 

Anmerkung der Schriftführerin

 

Einschlägig ist der § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG):

 

§ 39 BNatschG - Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

 

 […]

 

(5) Es ist verboten,

 

[…]

 

2.

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

 

[…]

  

Legaldefinition: Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG bezieht sich nicht auf Bäume, die innerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen.

 

Eine Baumfällung muss aufgrund dieser Legaldefinition nicht bei der Unteren Naturschutzbehörde (RKN) gemeldet werden und ist jederzeit möglich.