Sitzung: 06.06.2019 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Technischer Beigeordneter Assenmacher berichtet, dass die Verwaltung aus Langst-Kierst kritische Rückmeldungen
erhalten hat, dass auf der Schützenstraße in Meerbusch-Lank-Latum mitten in der Brutzeit Bäume gefällt
werden, teilweise sehr hochwertige Bäume. Auch die Presse berichtete darüber.
Technischer
Beigeordneter Assenmacher betont, dass das Handeln des Bauherrn rechts ist und
verweist auf das Bundesnaturschutzgesetz.
Anmerkung der Schriftführerin
Einschlägig
ist der § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG):
§ 39 BNatschG - Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere
und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
[…]
(5) Es ist
verboten,
[…]
2.
Bäume, die außerhalb
des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten
Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in
der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu
setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
[…]
Legaldefinition: Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2
BNatschG bezieht sich nicht auf Bäume, die innerhalb des Waldes
oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen.
Eine Baumfällung
muss aufgrund dieser Legaldefinition nicht bei der Unteren Naturschutzbehörde
(RKN) gemeldet werden und ist jederzeit möglich.