Beschluss: zurückgezogen

Ratsherr Müller erläutert seinen Antrag. Erster Beigeordneter Maatz erklärt, dass bis 2017 keine Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge für die VGS verlangt wurde. Die Rechtsauffassung des GPA NRW sei neu. Es gebe in Meerbusch einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Träger der Maßnahme und den Eltern. Es seien nie Elternbeiträge für die VGS im städtischen Haushalt vereinnahmt worden, somit läge auch keine fehlerhafte Erhebung von Elternbeiträgen vor. Diese rechtliche Einschätzung teile auch der städtische Justiziar Dr. Saturra.

 

Aufgrund der Erläuterungen zieht Ratsherr Müller den Antrag der UWG zurück.

 

Anm. des Schriftführers: Zitat aus der Stellungnahme von Herrn Dr. Saturra

 

„Die rechtlichen Grundlagen (SchulG, KiBiz, Erlasse) und die Umstände der Vertragssituation mit dem OBV (Ausschreibung, privatrechtliche Verträge) haben Sie in Ihrem Vermerk ja schon umfassend, für mich gut nachvollziehbar und zutreffend dargestellt, so dass ich nachfolgend lediglich noch zum rechtlichen Standpunkt der GPA sowie zum UWG-Antrag Stellung nehme.

 

GPA-Bericht:

 

Die GPA geht in ihrem Bericht davon aus, dass Elternbeiträge grundsätzlich nur auf der Grundlage einer Satzung erhoben werden dürfen und führt dazu das KiBiz NRW und das KAG NRW an. So abstrakt formuliert ist das selbstverständlich zutreffend. Aus meiner Sicht hat aber die GPA weder den hiesigen Sachverhalt unter die von ihr selbst angeführten Normen (korrekt) subsumiert noch die spezielle Situation hier in Meerbusch (ausreichend) "unter die Lupe genommen". So heißt es in § 5 Abs. 2 KiBiz NRW, dass der Schulträger oder das Jugendamt für die hier in Rede stehenden Angebote Elternbeiträge erheben kann. Die GPA hat meines Erachtens nicht beachtet, dass hier in Meerbusch weder die Stadt als Schulträger noch das Jugendamt als städtische Einrichtung von den Eltern einen (öffentlich-rechtlichen) Beitrag erhebt, sondern auf der Grundlage eines mit dem OBV abgeschlossenen Betreuungsvertrages ein (privatrechtliches) Entgelt geschuldet wird. Dieses wird auch nicht - wie es für einen öffentlich-rechtlichen Beitrag erforderlich und üblich wäre - in Form eines behördlichen Bescheides einseitig festgesetzt, sondern vom Verein per Lastschrift von den Eltern eingezogen, womit diese sich durch die Unterzeichnung des Betreuungsvertrages (konkret Ziffer 4.) und die Erteilung einer Einzugsermächtigung gegenüber dem OBV einverstanden erklärt haben.

 

An einem öffentlich-rechtlichen im Sinne von "behördlich einseitigem" Handeln fehlt es folglich hier; von daher passt der allgemein sicherlich richtige Ansatz der GPA, wonach öffentlich-rechtliche Beiträge einseitig von einer Behörde nur auf der Grundlage einer Satzung gegenüber den Eltern erhoben werden dürfen, auf die vorliegende Situation nicht. Hier sind die Rechtsverhältnisse und die daraus resultierenden Pflichten auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen geregelt; hier agiert weder die Stadt noch eine sonstige Behörde gegenüber den Eltern (und vereinnahmt folglich auch keine Beiträge im Haushalt), sondern ein privatrechtlicher Verein vereinnahmt auf der Grundalge eines zweiseitigen und einvernehmlichen Vertrages mit den Eltern von diesen ein privatrechtlich geschuldetes und so auch (per Lastschrift) eingezogenes Entgelt. Alle diese Besonderheiten hat die GPA aus meiner Sicht gar nicht bzw. nicht ausreichend beachtet.

 

Ausschreibung:

 

Neben den vorgenannten Argumenten spricht aus meiner Sicht ein weiteres gegen den Standpunkt der GPA und gegen den UWG-Antrag. Beide tragen nämlich dem Umstand nicht Rechnung, dass das gesamte Konstrukt auf der Grundlage eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens zustande gekommen ist und es infolge dessen bestehende Verträge gibt, die nicht ohne weiteres aufgekündigt werden können bzw. gegen die nicht auf einmal verstoßen werden kann. Denn sowohl im übermittelten Ausschreibungstext als auch im Vertrag zwischen der Stadt und dem OBV (§ 1 Abs. 2) ist verbindlich und nicht einseitig abänderbar geregelt, dass (abstrakt) der Träger und damit (konkret) der OBV für die von ihm erbrachte Leistung von den Eltern einen Beitrag verlangen kann. Würde die Stadt nun "einfach so" von dieser Vereinbarung abweichen, würde man aus meiner Sicht in vergaberechtlich unzulässiger Weise im Nachhinein die Ausschreibungsbedingungen ändern und zudem gegenüber demjenigen, der den Zuschlag erhalten hat (also dem OBV), vertragsbrüchig werden. Wenn man an der bisherigen Praxis also etwas ändern wollte, könnte oder sollte dies - wie in den Vorlagen für die politischen Gremien auch schon angedeutet - erst mit Ablauf des Vertrages bzw. zu einem neuen Schuljahr erfolgen.“