Ratsherr Müller erläutert seinen Antrag. Erster Beigeordneter Maatz erklärt, dass bis 2017 keine Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge für die VGS verlangt wurde. Die Rechtsauffassung des GPA NRW sei neu. Es gebe in Meerbusch einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Träger der Maßnahme und den Eltern. Es seien nie Elternbeiträge für die VGS im städtischen Haushalt vereinnahmt worden, somit läge auch keine fehlerhafte Erhebung von Elternbeiträgen vor. Diese rechtliche Einschätzung teile auch der städtische Justiziar Dr. Saturra.
Aufgrund der Erläuterungen zieht Ratsherr Müller den Antrag der UWG zurück.
Anm. des Schriftführers: Zitat aus der Stellungnahme von Herrn Dr.
Saturra
„Die
rechtlichen Grundlagen (SchulG, KiBiz, Erlasse) und die Umstände der
Vertragssituation mit dem OBV (Ausschreibung, privatrechtliche Verträge) haben
Sie in Ihrem Vermerk ja schon umfassend, für mich gut nachvollziehbar und
zutreffend dargestellt, so dass ich nachfolgend lediglich noch zum rechtlichen
Standpunkt der GPA sowie zum UWG-Antrag Stellung nehme.
GPA-Bericht:
Die
GPA geht in ihrem Bericht davon aus, dass Elternbeiträge grundsätzlich nur auf
der Grundlage einer Satzung erhoben werden dürfen und führt dazu das KiBiz NRW
und das KAG NRW an. So abstrakt formuliert ist das selbstverständlich
zutreffend. Aus meiner Sicht hat aber die GPA weder den hiesigen Sachverhalt
unter die von ihr selbst angeführten Normen (korrekt) subsumiert noch die
spezielle Situation hier in Meerbusch (ausreichend) "unter die Lupe
genommen". So heißt es in § 5 Abs. 2 KiBiz NRW, dass der Schulträger oder
das Jugendamt für die hier in Rede stehenden Angebote Elternbeiträge erheben
kann. Die GPA hat meines Erachtens nicht beachtet, dass hier in Meerbusch weder
die Stadt als Schulträger noch das Jugendamt als städtische Einrichtung von den
Eltern einen (öffentlich-rechtlichen) Beitrag erhebt, sondern auf der Grundlage
eines mit dem OBV abgeschlossenen Betreuungsvertrages ein (privatrechtliches)
Entgelt geschuldet wird. Dieses wird auch nicht - wie es für einen
öffentlich-rechtlichen Beitrag erforderlich und üblich wäre - in Form eines
behördlichen Bescheides einseitig festgesetzt, sondern vom Verein per
Lastschrift von den Eltern eingezogen, womit diese sich durch die
Unterzeichnung des Betreuungsvertrages (konkret Ziffer 4.) und die Erteilung
einer Einzugsermächtigung gegenüber dem OBV einverstanden erklärt haben.
An
einem öffentlich-rechtlichen im Sinne von "behördlich einseitigem"
Handeln fehlt es folglich hier; von daher passt der allgemein sicherlich
richtige Ansatz der GPA, wonach öffentlich-rechtliche Beiträge einseitig von
einer Behörde nur auf der Grundlage einer Satzung gegenüber den Eltern erhoben
werden dürfen, auf die vorliegende Situation nicht. Hier sind die
Rechtsverhältnisse und die daraus resultierenden Pflichten auf der Grundlage
von privatrechtlichen Verträgen geregelt; hier agiert weder die Stadt noch eine
sonstige Behörde gegenüber den Eltern (und vereinnahmt folglich auch keine
Beiträge im Haushalt), sondern ein privatrechtlicher Verein vereinnahmt auf der
Grundalge eines zweiseitigen und einvernehmlichen Vertrages mit den Eltern von
diesen ein privatrechtlich geschuldetes und so auch (per Lastschrift)
eingezogenes Entgelt. Alle diese Besonderheiten hat die GPA aus meiner Sicht
gar nicht bzw. nicht ausreichend beachtet.
Ausschreibung:
Neben
den vorgenannten Argumenten spricht aus meiner Sicht ein weiteres gegen den
Standpunkt der GPA und gegen den UWG-Antrag. Beide tragen nämlich dem Umstand
nicht Rechnung, dass das gesamte Konstrukt auf der Grundlage eines
wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens zustande gekommen ist und es infolge
dessen bestehende Verträge gibt, die nicht ohne weiteres aufgekündigt werden
können bzw. gegen die nicht auf einmal verstoßen werden kann. Denn sowohl im
übermittelten Ausschreibungstext als auch im Vertrag zwischen der Stadt und dem
OBV (§ 1 Abs. 2) ist verbindlich und nicht einseitig abänderbar geregelt, dass
(abstrakt) der Träger und damit (konkret) der OBV für die von ihm erbrachte
Leistung von den Eltern einen Beitrag verlangen kann. Würde die Stadt nun
"einfach so" von dieser Vereinbarung abweichen, würde man aus meiner
Sicht in vergaberechtlich unzulässiger Weise im Nachhinein die
Ausschreibungsbedingungen ändern und zudem gegenüber demjenigen, der den
Zuschlag erhalten hat (also dem OBV), vertragsbrüchig werden. Wenn man an der
bisherigen Praxis also etwas ändern wollte, könnte oder sollte dies - wie in
den Vorlagen für die politischen Gremien auch schon angedeutet - erst mit
Ablauf des Vertrages bzw. zu einem neuen Schuljahr erfolgen.“