Sitzung: 06.06.2019 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Frau Steffens verdeutlicht anhand des Bauantrages die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes. Nach Einschätzung des Rhein-Kreis Neuss gehört der
untere Bereich zum Innenbereich. Damit gilt an dieser Stelle der
Landschaftsplan nicht. Der Landschaftsplan gilt nur für den Außenbereich.
Ratsherr Wehrspohn fragt nach, warum im Flächennutzungsplan die gesamte
Fläche als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen wurde.
Frau Steffens erklärt, dass der Flächennutzungsplan rechtlich nicht
bindend ist für eine Beurteilung einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB.
Ratsherr Peters fragt nach, ob eine Artenschutzprüfung noch erfolgt.
Frau Steffens erklärt, dass der Bauherr dafür
zuständig ist und sich hierzu mit dem Rhein-Kreis Neuss als Untere
Naturschutzbehörde abstimmen muss.