Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frau Steffens verdeutlicht anhand des Bauantrages die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Nach Einschätzung des Rhein-Kreis Neuss gehört der untere Bereich zum Innenbereich. Damit gilt an dieser Stelle der Landschaftsplan nicht. Der Landschaftsplan gilt nur für den Außenbereich.

 

Ratsherr Wehrspohn fragt nach, warum im Flächennutzungsplan die gesamte Fläche als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen wurde.

 

Frau Steffens erklärt, dass der Flächennutzungsplan rechtlich nicht bindend ist für eine Beurteilung einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB.

 

Ratsherr Peters fragt nach, ob eine Artenschutzprüfung noch erfolgt.

 

Frau Steffens erklärt, dass der Bauherr dafür zuständig ist und sich hierzu mit dem Rhein-Kreis Neuss als Untere Naturschutzbehörde abstimmen muss.