Ratsfrau Neukirchen trägt die Anfrage vor.

 

Technischer Beigeordneter Assenmacher geht auf die einzelnen Punkte ein und führt aus, dass sich die Störung von Tieren auch in anderen Lebensbereichen, wie Hausgärten, an Sport- oder Spielplätzen nicht vermeiden ließe. Auftragsvergaben der Stadt Meerbusch erfolgen mit der Auflage, die vorgeschriebenen Schutzzeiten einzuhalten. Die maßgebliche Vorschrift sei das Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere der § 39. Ausnahmen gäbe es nur aus besonderen Gründen, wie beispielsweise der Verkehrssicherungspflicht.

 

Frau Frey fügt ergänzend hinzu, dass für den Artenschutz nicht die Stadt, sondern die Untere Landschaftsbehörde zuständig sei. Bei Maßnahmen im Außenbereich gäbe diese eine diesbezügliche Stellungnahme ab. Die Untere Landschaftsbehörde werde allerdings lediglich bei persönlichen Anzeigen eines Verstoßes tätig.

 

Sachkundiger Bürger Keiser bittet die Verwaltung darum, bei städtischen Maßnahmen auf den Artenschutz zu achten.

 

Herr Betsch führt aus, dass bei der Grünflächen- und Baumpflege immer darauf geachtet werde. Aus diesem Grund werde dem Ausschuss jedes Jahr im Herbst eine Liste über Baumfällungen vorlegt. Diese Fällungen finden außerhalb der Brutzeiten statt. Aus Verkehrssicherungsgründen können manchmal Fällungen innerhalb des Schutzzeitraumes nicht vermieden werden. In diesen Fällen wird immer überprüft, ob sich Nester in der Baumkrone befinden oder ob die Stämme Höhlungen haben, in denen Tiere lieben. Das das der Fall ist, bleibe der Stamm möglichst erhalten.