Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Erste Beigeordnete Maatz weist auf den allgemeinen Zweck des BTHG hin. Es solle eine stärkere Mitwirkung der Betroffenen an der Hilfeplanung ermöglichen und zu einer Vereinfachung der Leistungsbeantragung führen.

 

Der Fachbereichsleiter Herr Annacker stellt im Anschluss die Vorlage vor. Er hebt ebenfalls die ständige Beteiligung der Betroffenen am Hilfeplanungsprozess hervor und erläutert die Delegation der existenzsichernden Leistungen auf die Kommunen des Rhein-Kreises Neuss. Er weist explizit darauf hin, dass es bei der Zuständigkeit für die Erbringung dieser Leistung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen vor Aufnahme in die besondere Wohnform ankomme. Somit ergebe sich die Tatsache, dass Meerbusch Leistungsbezieher in ganz Deutschland haben könne.

 

Der Ausschussvorsitzende Herr Focken fragt nach, ob der Behindertenbeauftragte Herr Simons in diese Umstellung mit einbezogen sei.

Fachbereichsleiter Annacker verweist in seiner Antwort auf die gute Einbindung des Behindertenbeauftragten und seine Anbindung zum VdK. Er verfüge über ein gutes Fachwissen.

 

Ratsfrau Niegeloh begrüßt die grundsätzliche Einbeziehung der Betroffenen im Rahmen der Umstellung des BTHG, allerdings stelle sie sich die Umsetzung schwierig vor, wenn die zuständigen Stellen nicht ortsnah beim Betroffenen lägen.

Der Fachbereichsleiter Herr Annacker erläutert hierzu, dass es sich um die existenzsichernden Leistungen handele, die von dieser Regelung betroffen seien, und diese ließen sich auch relativ unkompliziert auf schriftlichem Wege regeln.

 

Das Ausschussmitglied Herr Rettig bittet um Darlegung, was die Bezugnahme der Leistungsgewährung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen vor Aufnahme in die besondere Wohnform für einen Sinn habe.

Der Fachbereichsleiter Herr Annacker erklärt, dass mit dieser Regelung einerseits Kommunen, die über diverse solcher Einrichtungen verfügen, vor übermäßigen finanziellen Belastungen geschützt werden sollen und andererseits Kommunen, die nicht über derlei Einrichtungen verfügten, zur Kostentragung herangezogen werden sollen.