Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschluss

 

1.         Der Rechnungsprüfungsausschuss beschließt auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes:

 

1.1       Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den beiliegenden Bericht des durch das Rechnungsprüfungsamt beauftragten Wirtschaftsprüfers zu eigen.

 

1.2       Der Rechnungsprüfungsausschuss billigt gem. § 59 Abs. 3 GO NRW den vom Stadtkämmerer am 27.08.2018 aufgestellten und von der Bürgermeisterin am 31.08. 2018 bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2016.

 

1.3.     Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses kann nunmehr nachfolgende schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zu dem Ergebnis der Gesamtabschlussprüfung an den Rat unterschreiben:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den von der Stadt Meerbusch aufgestellten Gesamtabschluss – bestehend aus Gesamtbilanz, Gesamtergebnisrechnung sowie Gesamtanhang – und den Gesamtlagebericht für das Haushaltsjahr vom 1.Januar bis 31.Dezember 2016 geprüft. Die Aufstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen liegt in der Verantwortung der Bürgermeisterin der Stadt. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Gesamtabschluss und über den Gesamtlagebericht abzugeben.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat seine Gesamtabschlussprüfung gem. § 116 Abs. 9 GO NRW i.V.m. § 59 Abs. 3 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden ( § 102 Abs. 3 GO NRW ). Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Konzerns sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen verselbstständigten Aufgabenbereiche, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzung der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist der Auffassung, dass seine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für seine Beurteilung bildet.

 

Seine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

Nach seiner Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Gesamtabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Konzerns. Der Gesamtlagebericht steht im Einklang mit dem Gesamtabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Gem. § 59 Abs. 3 GO NRW wird der vom Stadtkämmerer am 27.08.2018 aufgestellte und von der Bürgermeisterin am 31.08.2018 bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2016 gebilligt.

 

Die schriftliche Stellungnahme wird der Niederschrift beigefügt und dem Rat entsprechend zugeleitet.

      

 

2.         Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, den vom Stadtkämmerer am 27.08.2018 aufgestellten und von der Bürgermeisterin am 31.08.2018 bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2016 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zu bestätigen.

 

             Der Gesamtabschluss weist folgende Werte aus:

 

             Gesamtbilanzsumme

 

 

Aktiva

Passiva

632.852.338,79 €

632.852.338,79 €

 

 

             Gesamtergebnisrechnung

 

Gesamterträge

Gesamtaufwendungen

Gesamtergebnis d. lfd. Geschäftstätigkeit

Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis

Gesamtjahresfehlbetrag              Konzernanteil

188.441.237,85 €

190.644.797,17 €

-2.203.559,32 €

-1.032.946,51 €

-3.236.505,83 €

 

 

3.         Den Mitgliedern des Rates empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss, der Bürgermeisterin Entlastung zu erteilen.

 

 

 

 


Ratsherr Becker begrüßt den beauftragten Wirtschaftsprüfer, Herrn Markus Struckmeier, der in einem Folienvortrag über die Durchführung der Prüfung und das Prüfergebnis dem Ausschuss berichtet. Zuvor weist er auf die gesetzliche Änderung im 2.NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW hin, dass Gesamtabschlüsse bis zum Jahr 2018 in vereinfachter Form ( geprüfter Gesamtabschluss 2018 mit Entwurf des Gesamtabschlusses 2017 als Anlage ) vorgelegt werden können und für 2019 der Rat feststellt, ob zukünftig weiterhin ein Gesamtabschluss notwendig wird oder die Kriterien für die künftige Fertigung eines Beteiligungsberichts vorliegen.

 

Bei der Prüfung des Gesamtabschlusses wurde festgestellt, dass der Termin der Zuleitung bereits überschritten war, dies jedoch keine Auswirkungen auf das Testat hatte. Ferner wurde der Anhang hinsichtlich der Inanspruchnahme von Erleichterungen des Praxisleitfadens Gesamtabschluss NRW und die Kapitalflussrechnung hinsichtlich der Darstellung auf Anraten des Wirtschaftsprüfers angepasst. Das Testat des Wirtschaftsprüfers erfolgte ohne Einschränkungen.

 

Ratsherr Becker fragt den Wirtschaftsprüfer, ob bei unterschiedlicher Ausweisung von Forderung und Verbindlichkeiten der beiden Betriebe im Konsolidierungskreis ( Stadt Meerbusch / wbm ) oder unterschiedlichen Beträgen dies auffällt und wie die Bereinigung stattfindet.

 

Herr Struckmeier führt hierzu aus, dass das Buchungsprogramm „Doppik al dente“ die geprüften Zahlen der beiden Betriebe zusammenführt, eine Beziehung herstellt und bei Differenzen diese ausweist. Hierbei fällt nicht jeder Wert auf die Ergebnisrechnung zurück. Im Rahmen der Konsolidierung wird nun angeglichen, so dass es danach ergebniswirksam übereinkommt. Die Vorarbeiten werden programmtechnisch vorbereitet, die eigentliche Konsolidierung erfolgt händisch. Der Gesamtabschluss verursacht dadurch umfangreiche Arbeit der zuständigen Mitarbeiter des Finanzbereichs, wobei sich diese wegen der nur zu konsolidierenden wbm noch in Grenzen hält.

 

Ratsherr Damblon fragt nach dem Erkenntnisgewinn von Gesamtabschlüssen und der Möglichkeiten von Optimierungen bei Auswertung dieser Abschlüsse. Herr Struckmeier teilt hierzu mit, dass es bei kleineren Städten schwierig wird, aus den gewonnenen Erkenntnissen eines Gesamtabschlusses Optimierungspotenzial zu erkennen. Bei den größeren Städten wäre der Erkenntnisgewinn sicherlich höher, bei kleineren überschaubar.

 

Ratsfrau Niegeloh erkundigt sich, warum der Wirtschaftsprüfer die Abundanzabgabe als besondere Belastung des Ergebnisses 2016 herausgestellt hat. Herr Struckmeier erwidert, dass es sich hierbei um keine politische Wertung handelt, sondern diese als Sondereffekt das Konzernergebnis in besonderer Weise beeinflusst hat und dies wegen der Erwähnung im Lagebericht aufgegriffen wurde.

 

Ferner fragt Ratsfrau Niegeloh nach den Fristen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses 2017 und wann mit diesem gerechnet werden könne. Stadtkämmerer Fiebig führt hierzu aus, dass zunächst der Jahresabschluss 2017 testiert sein müsse, um diesen dann in den Gesamtabschluss 2017 einbringen zu können. Hier möchte Ratsfrau Niegeloh noch erfahren, welche Auswirkung eine verspätete Zuleitung von Jahresabschluss und Gesamtabschluss letztlich hat. Hierzu erklärt Herr Struckmeier, dass sehr viele Städte die vom Gesetzgeber vorgegebenen Termine nicht einhalten können und dies zunächst keine Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage hat. Der verspätete Jahresabschluss hat jedoch unmittelbare Auswirkung auf die fristgerechte Erstellung eines Gesamtabschlusses, da die testierte Fassung hierfür benötigt wird.

 

Ratsherr Rettig fragt nach nunmehr mehreren vorliegenden Gesamtabschlüssen nach, ob durch auffällige Veränderungen Erkenntnisse in der Prüfung gewonnen werden können, die sich aus den Einzelabschlüssen nicht erkennen lassen, und solche Sonderfälle dem Wirtschaftsprüfer bekannt wären. Herr Struckmeier teilt hierzu seine Einschätzung mit, dass diese Sonderfälle sehr selten wären. So könnten falsch angelegte oder angeordnete Konten sowie nicht berücksichtige Leistungsbeziehungen zwischen den Betrieben des Konzerns zu Auffälligkeiten führen, die dann durch die Prüfung erkannt würden. Auch Schwächen der eingesetzten Buchungssoftware würden sicher erkannt.

 

Ratsfrau Dr. Schomberg hat noch eine Frage hinsichtlich der durch den Wirtschaftsprüfer erwähnten Nutzungsentgelte der wbm, die von Herrn Struckmeier entsprechend beantwortet wird.

 

Die Beratungsvorlage wird nunmehr nach Abschluss der Beratung durch den Vorsitzenden Ratsherr Becker verlesen und zur Abstimmung gebracht.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

1.1. bis 1.3. einstimmig beschlossen

2. einstimmig beschlossen

3. mit 15 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen beschlossen

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