Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

  1. Der Rat stimmt unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung über die nichtöffentlichen Teile des Nutzungssicherungsvertrages 

 

a)    dem Austausch- und Nutzungsvertrages mit Beleihung Stadt Meerbusch ./. Betreibergesellschaft Waldbetriebe Haus Meer GmbH sowie

 

b)     den öffentlichen Teilen des  Nutzungssicherungsvertrages Stadt Meerbusch ./. Friedrich Freiherr von der Leyen in der vorliegenden Vertragsfassung zu.

 

  1. Des Weiteren beschließt der Rat die dem Protokoll beigefügte Nutzungsordnung für den Bestattungswald Meerbusch einschließlich der Anlagen (Übersichtskarte, Austausch- und Nutzungsvertrag mit Beleihung, Entgeltliste) als Satzung.

 


Bürgermeisterin Mielke-Westerlage verweist auf die Anfrage und Anträge der UWG-Fraktion vom 17. und 18.2.2019 auf Vertagung der Beschlussfassung und Rückverweisung an den Bau- und Umweltausschuss. Die Verwaltung werde die gestellten 17 Fragen erneut beantworten, obwohl diese in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom sachkundigen Bürger Kaiser unter dem TOP 9 gestellt und von der Verwaltung beantwortet worden seien. Unter dem Datum 2ß.02.2019, also einen Tag vor der Ratssitzungen, seien Fragen von der FDP eingegangen; vor dem Hintergrund, dass die Beschlussvorlage der Verwaltung seit dem 21.01.2019 vorgelegen habe, sei die späte Anfrage für die Mitarbeiter der Verwaltung, die die Beantwortung vorbereiten müssten, eine Zumutung.

 

Die Fragen würden von Herr Betsch beantwortet, wobei die deckungsgleiche Fragestellungen von UWG und F.D.P. ergaben  mit einem entsprechenden Hinweis gemeinsam beantwortet würden. Hinsichtlich der von der UWG-Fraktion erbetenen Dokumente für Zuständigkeitsbereiche der Aufsichtsbehörde vetrweist sie auf den RK Neuss. :

 

Herr Betsch beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Fragen 1 und  2:

1. Hat die untere und obere Wasserbehörde bzw. die Gesundheitsbehörde geprüft bzw. durch Gutachten nachgewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Totenasche auszuschließen ist?

2. Haben die untere und obere Wasserbehörde bzw. Gesundheitsbehörde zu dieser Problematik schriftlich Stellung genommen? (Es wird um Überlassung der schriftlichen Begründungen gebeten.)

 

Der Rhein-Kreis-Neuss hat als zuständige Genehmigungsbehörde für Friedhöfe zu prüfen, ob der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Er hat ausdrücklich in dem der Vorlage beigefügten Anschreiben (Anlage 6) bestätigt, dass gegen Satzung und Vorgehensweise keine Bedenken bestehen.

 

Frage 3.

Sind die zu erwartenden höchsten Grundwasserstände (zeHGW) in dem zu errichtenden Bestattungswald untersucht worden.

 

Die Untere Wasserbehörde hat die für die Einbringung der Asche relevanten Höhen vorgegeben. Diese Höhen werden in die Verträge übernommen.

    

Frage 4:

Die Grabsohle soll nicht unter 35,44 m (NHN) liegen. Wie wird diese Vorgabe umgesetzt.

 

Der für die Einbringung von Asche unkritische Bereich wird in einer digitalen Karte ausgewiesen. Die für eine Bestattung ausgewiesenen Bäume werden über GPS eingemessen. Hierdurch ist eine ständige Überwachung durch die Verwaltung gewährleistet.

 

Frage 5:

In dem Bestattungswald soll der zu erwartende höchste Grundwasserstand bei 34,84 m (NHN) liegen. Ausgehend von der Mindesthöhe der Grabsohle von 35,44 m beträgt der Abstand der Totenasche zum Grundwasser lediglich 60 cm! Ist dies ein ausreichender Abstand zum Grundwasser, um jegliche Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen?

 

Der höchste zu erwartende Grundwasserstand ist vom Rhein-Kreis Neuss als unterer Wasserbehörde zuletzt mit 35,00 m NHN beziffert worden. Der geforderte vorsorgliche Abstand zwischen Grabsohle und zeHGW beträgt nicht 60 cm sondern 70 cm. Dieser Wert ist Bestandteil des Austausch- und Nutzungsvertrages.  

 

Fragen 6 und 7:

6. Da der Mindestabstand rechtlich nicht geklärt ist: Aufgrund welcher rechtlicher Grundlagen wurde der Mindestabstand 60 cm gewählt?

 

 

7. Da ohne rechtliche Klärung schon mit den Bestattungen begonnen werden soll: Wurde der Mindestabstand von 60 cm vorausschauend gewählt, da mit einem geringen Abstand zu rechnen ist?

 

Der Mindestabstand beträgt nicht 60 sondern 70 cm zu zeHGW und wurde von der Genehmigungsbehörde als unterer Wasserbehörde als Vorsorgewert vorgegeben. Die wasserwirtschaftliche Fachbewertung dieser Angabe wird von der Verwaltung nicht in Frage gestellt.

 

Frage 8:

Die Asche der Verstorbenen soll in geringer Tiefe in den Boden eingebracht werden. Was versteht man unter geringer Tiefe, hier Maßangabe?

 

Die Bodenüberdeckung beträgt 20 cm. Für die Asche wird nochmals mit einem Wert von 3 cm gerechnet.

 

Fragen 9 u. 11

9. Ist in diesem Zusammenhang die Schwermetallbelastung in den Totenaschen berücksichtigt worden?

 

11. Nach § 12 Abs. 8 BBodSchV sollen das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf Böden, die die Bodenfunktion nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 u. s BBodSchG erfüllen, ausgeschlossen sein, Wie hat die zuständige Behörde die Abweichung begründet? (Es wird um Überlassung der schriftlichen Begründung gebeten.)

 

Der Rhein-Kreis-Neuss ist nicht nur Genehmigungsbehörde für Friedhöfe sondern selbst auch Bodenschutzbehörde. Eine ordnungsgemäße Prüfung aller genehmigungsrelevanten Gesichtspunkte und Parameter muss vorausgesetzt werden.

 

Damit ist auch die Frage 3 der FDP zum Bodenschutz beantwortet.

 

Frage 10:

Sollte es zu Grundwasserverunreinigungen kommen, wer haftet, wenn die Betreibergesellschaft Insolvenz anmeldet.

 

Eine Verunreinigung des Grundwassers ist unter Beachtung der Vorgaben der Genehmigungsbehörde nicht zu erwarten. Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die Verwaltung in regelmäßigen Abständen überprüft. Im Übrigen hat auch der Waldeigentümer wie vereinbart für die Verpflichtungen der Betreibergesellschaft einzustehen.

 

Frage 12: Das Vorhaben liegt innerhalb eines Landschaftsplanes. Von den Geboten und Verboten sind Befreiungen möglich. Wie hat die zuständige Behörde die Abweichungen begründet? (Es wird um Überlassung der schriftlichen Begründung gebeten.)

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutz- und Landschaftsbehörde bestehen gegen die Einrichtung des Friedwaldes keine Bedenken. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft werden demnach nicht berührt. Der Genehmigungsbehörde liegt bereits ein Landschaftspflegerischer Begleitplan mit integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung vor, der Bestandteil des geplanten formellen Genehmigungsverfahrens ist.

 

Damit ist auch die Frage 2 der FDP zum Landschaftsplan beantwortet.

   

Frage 13:

Welche Dienststellen wurden beteiligt und welche haben zu dem Vorhaben Stellung genommen? (Es wird um Überlassung der schriftlichen Begründungen gebeten.)

 

Beteiligt waren erkennbar das Amt für Sicherheit und Ordnung, die untere Wasserbehörde und die untere Naturschutz- und Landschaftsbehörde. Aufgrund der Aussage des Kreises als Genehmigungsbehörde für Friedhöfe, dass keine Bedenken bestehen, ist davon auszugehen, dass sonstige von ihm zu beachtende Vorschriften und Aufgaben einschließlich des Gesundheitsschutzes beachtet wurden.

 

Fragen 14 und 15

14: Die Baugenehmigung soll nach § 35 BauGB erfolgen, Danach dürfen dem Vorhaben im Außenbereich keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Sind die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB umfassend geprüft worden?

 

15: Ist überhaupt eine umfassende Prüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens möglich oder bedarf es eines B-Plan-Verfahrens.

 

Es handelt sich bei dem Bestattungswald nicht um ein Vorhaben des Baugesetzbuches. Eine Bauleitplanung muss nicht betrieben werden. Diese Auffassung wurde durch die Bezirksregierung bestätigt. 

 

Damit ist auch die Frage 1 der FDP zur Bauleitplanung beantwortet.

 

Frage 16:

Durch das BestG NRW werden Gemeinden verpflichtet, Ihrer gemeindlichen Aufgabe, hier der Bestattung Ihrer Einwohner, nachzukommen, Hauptzweck darf jedoch nicht die Erzielung von Einnahmen sein. Wie wird sichergestellt, dass überwiegend Meerbuscher Bürger den Friedwald in Anspruch nehmen und keine Ortsfremden?

 

Die Nachfrage nach einer Bestattungsmöglichkeit in einem Wald  besteht. Es handelt sich hierbei um ein zusätzliches Bestattungsangebot, das auf den städtischen Friedhöfen nicht abgebildet werden kann. Dieses Angebot richtet sich sowohl an Meerbuscher Bürger, als auch an die Menschen in der umliegenden Städten und Gemeinden.

 

Frage 17:

Der bestehende Waldparkplatz soll um 15 zusätzliche Fahrzeugstellplätze erweitert werden. Darüber hinaus soll der Parkplatz dann nochmals „mindestens“ in der Größe des vorhandenen Parkplatzes erweitert werden. Wurde ein Verkehrsgutachten erstellt? (Es wird um Überlassung der Pläne gebeten.)

 

Der Landesbetrieb Straßen NRW hat bei einer vorab gestellten Anfrage keine Bedenken geltend gemacht. Die technische Planung ist bereits Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans. Bäume sind von der Erweiterung nicht betroffen.

 

Offene Fragen FDP:

 

Frage 3 letzter Satz: Warum werden die Ergebnisse der Studie der vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsarbeit nicht abgewartet?

 

Unabhängig vom Ausgang der Studie wird das beschriebene Verfahren vom Rhein-Kreis Neuss als wasserwirtschaftlich unkritisch gesehen.

 

Frage 4: Sind die Aschemengen, Bestattungszeiten und Waldführungen, insbesondere während sommerlicher Dürrezeiten (Brandrisiko durch heiße Katalysatoren, Glasscherben etc.) limitiert.

Wird die Totenasche vor Ausbringung in den Wald dekontaminiert?

 

Es gibt keine Einschränkungen im Sommer.

 

Teil 2 der Frage wurde bereits beantwortet (s. 9 u. 11) 

 

Ratsherr Weyen fragt bezüglich des Mindestabstandes zum Grundwasser nochmals nach, was den nun richtig sei, 60cm, 70cm oder 1m. Der Kreis Wesel jedenfalls habe eine andere Auffassung als der Rhein-Kreis Neuss. Ltd. Rechtsdirektor Westerlage erläutert nochmals, dass es keine einheitlich definierten Abstand gäbe, sondern es von der vorgefundenen örtlichen Situation abhängig sei, welcher Abstand seitens der Genehmigungsbehörden für ausreichend erachtet werde. Im vorliegenden Fall erklärt die Aufsichtsbehörde, sowohl für den Bereich des Bodenschutzes als auch des Gewässerschutzes, dass 70cm ausreichend seien. Herr Betsch und Herr Westerlage beantworten weitergehende Fragen von Herrn Weyen, die sich teilweise wiederholen und auch schon im Ausschuss ausführlich beantwortet wurden.

 

Ratsherr Peters stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung, Schluss der Rednerliste. Bürgermeisterin Mielke-Westerlage stellt fest, dass Ratsherr Rettig noch auf der Rednerliste steht und sie ihm noch das Wort erteilen wolle. Ratsherr Rettig bedauert, dass in NRW bei der röffnung von Friedwäldern nicht das Erfordernis besteht, die Bauleitplanung entsprechend anzupassen. In anderen Bundesländern wäre dies der Fall. Auch im Falle des Friedwaldes in Langerwehe hätte der zuständige Landrat eine Anpassung der Bauleitplanung gefordert. Zudem sollten die nebeneinander liegenden Gebiete (Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete) zu einem Biotop zusammengeführt werden. Durch Einrichtung eines Friedwaldes werde diese Zielsetzung verhindert, er frage sich daher wieso der Kreis dies genehmige.

 

Sodann lässt Bürgermeisterin Mielke Westerlage über den Antrag zur Geschäftsordnung des Ratsherrn Peters abstimmen:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU   

23

 

 

SPD    

10

 

 

FDP     

 

6

 

Bündnis 90 / Die Grünen

6

 

 

UWG  

 

4

 

Die Linke/Piraten       

2

 

 

Bürgermeisterin         

1

 

 

Gesamt      

42

10

 

 

Damit ist der Antrag angenommen.

 

Im Anschluss ruft Bürgermeisterin Mielke-Westerlage den Antrag der UWG-Fraktion auf Vertagung und Zurückverweisung an den Bau- und Umweltausschuss auf. Ratsherr Weyen beantragt hierzu geheime Abstimmung.

 

Bürgermeisterin Mielke-Westerlage erläutert, dass das notwendige Quorum 11 Stimmen beträgt und lässt über den Antrag auf geheime Abstimmung des Vertagungs- und Verweisungsantrages abstimmen:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU   

 

22

 

SPD    

 

10

 

FDP     

 

6

 

Bündnis 90 / Die Grünen

 

6

 

UWG  

4

 

 

Die Linke/Piraten       

 

2

 

Bürgermeisterin         

 

1

 

Gesamt      

4

48

 

 

Damit ist der Antrag auf geheime Abstimmung abgelehnt.

 

Bürgermeisterin Mielke-Westerlage ruft den Vertagungs- und Verweisungsantrag der UWG-Fraktion auf und lässt hierüber abstimmen:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU   

 

22

 

SPD    

 

10

 

FDP     

6

 

 

Bündnis 90 / Die Grünen

 

6

 

UWG  

4

 

 

Die Linke/Piraten       

 

2

 

Bürgermeisterin         

 

1

 

Gesamt      

10

42

 

 

Damit ist der Antrag abgelehnt.

 

Bürgermeisterin Mielke-Westerlage ruft den Beschlussvorschlag des Bau- und Umweltausschusses zur Abstimmung auf. Ratsherr Weyen beantragt auch hierzu geheime Abstimmung.

 

Bürgermeisterin Mielke-Westerlage lässt über diesen Antrag abstimmen:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU   

 

22

 

SPD    

 

10

 

FDP     

4

2

 

Bündnis 90 / Die Grünen

 

6

 

UWG  

4

 

 

Die Linke/Piraten       

 

2

 

Bürgermeisterin         

 

1

 

Gesamt      

8

44

 

 

Damit ist der Antrag auf geheime Abstimmung abgelehnt.

 

In der Folge ruft Bürgermeisterin Mielke-Westerlage die Beschlussempfehlung des Bau- und Umweltausschusses auf (Abstimmungsergebnis -> siehe Beschluss)


 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU   

23

 

 

SPD    

10

 

 

FDP     

 

6

 

Bündnis 90 / Die Grünen

1

4

1

UWG  

 

4

 

Die Linke/Piraten       

2

 

 

Bürgermeisterin         

1

 

 

Gesamt      

37

14

1