Sitzung: 07.11.2018 Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 3
Vorlage: FB5/0828/2018
Beschluss:
Der
Bau- und Umweltausschuss beschließt die Umsetzung des Beschlusses gemäß der
Sitzung vom 13.06.2018.
Anmerkung der
Schriftführerin: Zitat des Beschlusses vom 13.06.2018:
- Der
Bau- und Umweltausschuss beschließt zur Verringerung des LKW-Verkehres in
Meerbusch-Lank neben dem bereits bestehenden LKW-Durchfahrtsverbot auf der
Uerdinger Straße zwischen Kreisverkehr Robert-Bosch-Straße und Einmündung
In der Loh vier weitere Hinweisschilder auf das bestehende
LKW-Durchfahrtsverbot auf der Uerdinger Straße von Norden und Süden sowie
auf der Bismarckstraße aus Westen und auf der Nierster Straße aus Osten.
Zusätzlich wird an diesen vier Standorten das LKW-Verbot in Lank mit dem
Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ beschildert.
- Der
Bau- und Umweltausschuss beschließt die hinweisende Beschilderung in
Strümp am Bergfeld auf das
LKW-Durchfahrtsverbot in Nierst nach Krefeld.
Technischer
Beigeordneter Assenmacher trägt vor, dass bei der Stadt Krefeld angefragt
worden sei, auf welcher Rechtsgrundlage im Stadtgebiet Krefeld die
Beschilderung LKW-Durchfahrtsverbot mit dem Zusatz „Lieferverkehr frei“
vorgenommen worden sei. Eine Antwort liege noch nicht vor. Laut eigener
Beobachtungen habe er festgestellt, dass beispielsweise auf der Krefelder
Straße Richtung Fischeln bei den von den Hauptstraßen abgehenden Straßen
derartige Beschilderungen seien, auf den dann folgenden Nebenstraßen jedoch
lediglich „Anlieger frei“ beschildert sei.
Ratsherr
Schönauer weist darauf hin, dass es sich bei der Stellungnahme des
Rhein-Kreises Neuss lediglich um eine Empfehlung handle, nicht um die
Feststellung, dass die beschlossene Beschilderung rechtswidrig sei.
Der
Ausschussvorsitzende stellt Herrn Wolfgang Zillekens vor. Dieser erklärt, dass
er Erster Polizeihauptkommissar der Kreispolizeibehörde des Rhein-Kreises Neuss
sei und dort Leiter des Verkehrsdienstes. Er erläutert ausführlich die
Konsequenzen der geplanten Verkehrszeichenkombination 253 und 1026-35 StVO
(Lieferverkehr frei). Er führt aus, dass diese Beschilderung sich
ausschließlich auf den gewerblichen Waren- bzw. Lieferverkehr mittels LKW
beziehe. Lieferverkehr betreffe Lieferungen, die von Lieferanten vorgenommen
werden. Also der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden
oder sonstigen Kunden. Der private Transport von Gegenständen, die private
Anfahrt von LKW oder gewerbliche Fahrten ohne Lieferzweck seien demnach
ausgeschlossen. Als Bespiele nennt er privat organisierte Umzüge oder LKW von
Handwerks- oder Baubetrieben, die keine Lieferung vornehmen. Die vorgesehene
Beschilderung sei nicht verhältnismäßig, da dadurch der öffentliche
Verkehrsraum quasi entwidmet würde. Das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ sei
für komplett verkehrsbefreite Bereiche, wie z.B. Fußgängerzonen gedacht. Für
eine pauschale Beschilderung eines ganzen Ortsteils sei dieses Zusatzschild
nicht geeignet, zumal nicht ersichtlich sei, warum berechtigter
LKW-Anliegerverkehr unterbunden werden sollte. Er schlage deshalb vor, die von
der Verwaltung vorgeschlagene Beschilderung vorzunehmen, da diese sinnvoll und
rechtskonform sei.
In
der folgenden Diskussion kommt die Frage auf, ob bei der Zusatzbeschilderung
„Lieferverkehr frei“ auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können.
Diese bejaht Herr Zillekens.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
8 |
|
|
SPD |
3 |
|
|
FDP |
|
|
2 |
Bündnis 90/Die
Grünen |
2 |
|
|
UWG |
|
|
1 |
Fraktion DIE
LINKE und Piraten |
1 |
|
|
Gesamt: |
14 |
0 |
3 |