Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 3

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Umsetzung des Beschlusses gemäß der Sitzung vom 13.06.2018.

 

Anmerkung der Schriftführerin: Zitat des Beschlusses vom 13.06.2018:

 

  1. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt zur Verringerung des LKW-Verkehres in Meerbusch-Lank neben dem bereits bestehenden LKW-Durchfahrtsverbot auf der Uerdinger Straße zwischen Kreisverkehr Robert-Bosch-Straße und Einmündung In der Loh vier weitere Hinweisschilder auf das bestehende LKW-Durchfahrtsverbot auf der Uerdinger Straße von Norden und Süden sowie auf der Bismarckstraße aus Westen und auf der Nierster Straße aus Osten. Zusätzlich wird an diesen vier Standorten das LKW-Verbot in Lank mit dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ beschildert.

 

  1. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die hinweisende Beschilderung in Strümp am Bergfeld  auf das LKW-Durchfahrtsverbot in Nierst nach Krefeld.

 

 


Technischer Beigeordneter Assenmacher trägt vor, dass bei der Stadt Krefeld angefragt worden sei, auf welcher Rechtsgrundlage im Stadtgebiet Krefeld die Beschilderung LKW-Durchfahrtsverbot mit dem Zusatz „Lieferverkehr frei“ vorgenommen worden sei. Eine Antwort liege noch nicht vor. Laut eigener Beobachtungen habe er festgestellt, dass beispielsweise auf der Krefelder Straße Richtung Fischeln bei den von den Hauptstraßen abgehenden Straßen derartige Beschilderungen seien, auf den dann folgenden Nebenstraßen jedoch lediglich „Anlieger frei“ beschildert sei.

 

Ratsherr Schönauer weist darauf hin, dass es sich bei der Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss lediglich um eine Empfehlung handle, nicht um die Feststellung, dass die beschlossene Beschilderung rechtswidrig sei.

 

Der Ausschussvorsitzende stellt Herrn Wolfgang Zillekens vor. Dieser erklärt, dass er Erster Polizeihauptkommissar der Kreispolizeibehörde des Rhein-Kreises Neuss sei und dort Leiter des Verkehrsdienstes. Er erläutert ausführlich die Konsequenzen der geplanten Verkehrszeichenkombination 253 und 1026-35 StVO (Lieferverkehr frei). Er führt aus, dass diese Beschilderung sich ausschließlich auf den gewerblichen Waren- bzw. Lieferverkehr mittels LKW beziehe. Lieferverkehr betreffe Lieferungen, die von Lieferanten vorgenommen werden. Also der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden oder sonstigen Kunden. Der private Transport von Gegenständen, die private Anfahrt von LKW oder gewerbliche Fahrten ohne Lieferzweck seien demnach ausgeschlossen. Als Bespiele nennt er privat organisierte Umzüge oder LKW von Handwerks- oder Baubetrieben, die keine Lieferung vornehmen. Die vorgesehene Beschilderung sei nicht verhältnismäßig, da dadurch der öffentliche Verkehrsraum quasi entwidmet würde. Das Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ sei für komplett verkehrsbefreite Bereiche, wie z.B. Fußgängerzonen gedacht. Für eine pauschale Beschilderung eines ganzen Ortsteils sei dieses Zusatzschild nicht geeignet, zumal nicht ersichtlich sei, warum berechtigter LKW-Anliegerverkehr unterbunden werden sollte. Er schlage deshalb vor, die von der Verwaltung vorgeschlagene Beschilderung vorzunehmen, da diese sinnvoll und rechtskonform sei.

 

In der folgenden Diskussion kommt die Frage auf, ob bei der Zusatzbeschilderung „Lieferverkehr frei“ auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Diese bejaht Herr Zillekens.

 


Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU

8

 

 

SPD

3

 

 

FDP

 

 

2

Bündnis 90/Die Grünen

2

 

 

UWG

 

 

1

Fraktion DIE LINKE und Piraten

1

 

 

Gesamt:

14

0

3