Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 

 


Die Tagesordnungspunkte 7.1 (Anfrage der FDP-Fraktion zum Bauvorhaben „Am Dyck 6“) und 7.2 (Anfrage der UWG-Fraktion zum Bauvorhaben „Am Dyck“) werden zusammen beraten.

 

Frau Steffens stellt das Bauvorhaben „Am Dyck 6“ vor und beantwortet die Anfragen der FDP- und UWG-Fraktion.

Sie erklärt, dass eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben erteilt werden muss, da bereits ein positiver Bauvorbescheid ergangen ist und der aktuelle Bauantrag im Wesentlichen dem entspricht. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 309 „Schützenstraße/Langster Straße“ wurde am 29. Juni 2017 gefasst, also weit nach Erteilung des positiven Bauvorbescheids. Das Bauvorhaben wird nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt und fügt sich in die Umgebung ein. Es ist sowohl bauordnungsrechtlich als auch bauplanungsrechtlich zulässig.

 

Ratsherr Rettig kritisiert, dass stadtbildprägende Bauvorhaben nicht oder zu spät dem Ausschuss vorgestellt werden. Das Hauptproblem ist, dass zu wenige Bebauungspläne im Stadtgebiet von Meerbusch vorhanden sind und dadurch die Stadtentwicklung, besonders  durch die vielen Bauvorhaben, in eine falsche Richtung steuert. Er ist der Meinung, dass bei bestimmten Bauvorhaben, die eine Veränderung für die Umgebung mit sich bringen, zunächst überlegt werden muss, ob ein Bebauungsplan notwendig sei.

Ratsherr Jürgens stimmt dem zu und betont nochmals, dass Bauvorhaben, die kritisch zu bewerten sind, im Ausschuss vorgestellt werden müssen, um dann mehrheitlich darüber zu beschließen.

 

Frau Steffens weist daraufhin, dass vereinbart worden war, dass die Verwaltung die Bauvorhaben, die nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt werden, vorstellt, die stadtbildprägend sind. Das vorgestellte Bauvorhaben liegt weder an einer Hauptverkehrsstraße noch präsent im Ortskern, sondern in zweiter Reihe angrenzend an eine Bebauung aus den 70er Jahren und ist somit nicht stadtbildprägend.

 

Ratsfrau Niederdellmann-Siemes sieht das Problem in dem immer stärker werden Zwiespalt zwischen dem Empfinden der Bürger/ Anwohner auf der einen Seite und der Anwendung des Gesetzes auf der anderen Seite. Unter Berücksichtigung der Rechtslage habe die Verwaltung in Hinblick auf das Bauvorhaben einen rechtmäßigen Bauvorbescheid erlassen.  Um zukünftig jedoch eine andere Entscheidungsgrundlage für beantragte Bauvorhaben in dem Bereich zu haben, plädiert sie, das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 309 voranzutreiben, damit der dörfliche Charakter von Langst-Kierst in Zukunft geschützt wird.