Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frau Frey erläutert, dass die Zuständigkeit für die Verwertung der Abfälle nicht bei der Stadt Meerbusch, sondern beim Rhein-Kreis Neuss liege. Den kreisangehörigen Städten sei nur die Einsammlung und der Transport der Abfälle zu den vom Kreis genannten Anlagen übertragen worden.

 

Zu den in der Anfrage gestellten Fragen könne der Rhein-Kreis Neuss zur Zeit noch nichts Konkretes sagen, da die neuen Richtlinien erst mit der Zustimmung des Rates am 22.05.2018 beschlossen worden seien und erst 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft träten. Den Mitgliedsstaaten stehe eine Frist von zwei Jahren zur Verfügung, um die rechtlichen und anderen Vorbereitungen zu treffen, die für die Umsetzung notwendig seien.

 

Zur Auswertung der Richtlinien brauche der Rhein-Kreis Neuss wegen der erstmaligen verbindlichen Festlegung zur Bestimmung der Recyclingquoten noch etwas Zeit. Bei der Bestimmung der Recyclingquoten solle die thermische Verwertung unberücksichtigt bleiben, die Quoten sollen bei Nutzung von Behandlungsanlagen mit Hilfe des Anlagenoutputs, nicht –inputs berechnet werden.

 

Dadurch würden die Recyclingquoten gegenüber den bisherigen Berechnungen von ca. 60 bis 70 Prozent auf 40 Prozent fallen. Die erstmalige Bestimmung der Quoten erfordere einiges an Sorgfalt und Aufwand und es sei momentan noch nicht sinnvoll, mit unsicheren Daten in die Politik zu gehen und Maßnahmen zu diskutieren. Eine Änderung des Abfallkonzeptes der Stadt Meerbusch sei deshalb jetzt noch nicht zielführend.

 

Es werde erfahrungsgemäß angestrebt, die eventuell notwendigen Änderungen im Abfallsystem der Städte wegen der Auswirkung auf die Abfallgebühren, in der neuen Ausschreibung zu berücksichtigen. Sonst müssten die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen des Vertrages frei mit dem beauftragten Entsorger verhandelt werden.