Beschluss: zur Kenntnis genommen

Technischer Beigeordneter Assenmacher berichtet, dass 2017 ein Übersichtsplan erstellt worden sei, in dem dargestellt werde, wo im Stadtgebiet bereits Tempo-30 Zonen sind und wo zusätzlich Tempo-30 möglich wäre

 

Anmerkung der Schriftführerin: Die Übersicht ist als Anlage beigefügt.

 

Er weist darauf hin, dass sich die Gesetzesgrundlage für die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h geändert habe. Demnach könne im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindertagesstätten, Schulen, Pflegeheimen und Krankenhäusern diese Höchstgeschwindigkeit angeordnet werden. Allerdings ließe die rechtliche Situation es nicht zu, flächendeckend Tempo 30 vorzuschreiben. In den Fällen, in denen der Kreis oder das Land Baulastträger sind, sei deren Zustimmung erforderlich. Diese sei schwer zu erreichen, wenn es sich im vorgeschlagenen Bereich nicht um einen Unfallschwerpunkt handle.

 

Technischer Beigeordneter Assenmacher erklärt, dass die Verwaltung zur Zeit die Möglichkeit prüfe, ob im Rahmen der Lärmaktionsplanung Tempo 30 in den Nachtstunden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, auch auf den Hauptverkehrsstraßen möglich sei.

 

Der im Bürgerantrag erwähnte Verkehrsversuch der Stadt Moers sei nicht flächendeckend gewesen, sondern habe lediglich drei Hauptverkehrsstraßen und die Bereiche vor Kindertagesstätten, Schulen, Pflegeheimen und Krankenhäusern betroffen. Es läge noch kein Erfahrungsbericht vor.

 

Für eine Anfrage beim Verkehrsministerium, ob die Stadt Meerbusch im Rahmen eines Verkehrsversuches flächendeckend Tempo 30 einführen könnte, stehe die Antwort noch aus.

 

Frau Dr. Blaum erklärt, dass sie in einer juristischen Einschätzung des ADFC gelesen habe, dass auch in Tempo-30-Zonen die Einrichtung Fahrradschutzstreifen möglich seien. Die Verwaltung habe dieses am Beispiel der Gonellastraße jedoch anders dargestellt. Technischer Beigeordneter Assenmacher bittet Frau Dr. Blaum darum, die Stellungnahme zur Verfügung zustellen, weist jedoch deutlich darauf hin, dass die Verwaltung nicht aufgrund von Stellungsnahmen handeln könne, sondern Rechtsgrundlagen benötige.