Sitzung: 13.06.2018 Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Technischer
Beigeordneter Assenmacher berichtet, dass 2017 ein Übersichtsplan erstellt
worden sei, in dem dargestellt werde, wo im Stadtgebiet bereits Tempo-30 Zonen
sind und wo zusätzlich Tempo-30 möglich wäre
Anmerkung
der Schriftführerin: Die Übersicht ist als Anlage beigefügt.
Er
weist darauf hin, dass sich die Gesetzesgrundlage für die Beschränkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h geändert habe. Demnach könne im
unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindertagesstätten, Schulen,
Pflegeheimen und Krankenhäusern diese Höchstgeschwindigkeit angeordnet werden.
Allerdings ließe die rechtliche Situation es nicht zu, flächendeckend Tempo 30
vorzuschreiben. In den Fällen, in denen der Kreis oder das Land Baulastträger
sind, sei deren Zustimmung erforderlich. Diese sei schwer zu erreichen, wenn es
sich im vorgeschlagenen Bereich nicht um einen Unfallschwerpunkt handle.
Technischer
Beigeordneter Assenmacher erklärt, dass die Verwaltung zur Zeit die Möglichkeit
prüfe, ob im Rahmen der Lärmaktionsplanung Tempo 30 in den Nachtstunden
zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, auch auf den Hauptverkehrsstraßen möglich sei.
Der
im Bürgerantrag erwähnte Verkehrsversuch der Stadt Moers sei nicht
flächendeckend gewesen, sondern habe lediglich drei Hauptverkehrsstraßen und
die Bereiche vor Kindertagesstätten, Schulen, Pflegeheimen und Krankenhäusern
betroffen. Es läge noch kein Erfahrungsbericht vor.
Für
eine Anfrage beim Verkehrsministerium, ob die Stadt Meerbusch im Rahmen eines
Verkehrsversuches flächendeckend Tempo 30 einführen könnte, stehe die Antwort
noch aus.
Frau
Dr. Blaum erklärt, dass sie in einer juristischen Einschätzung des ADFC gelesen
habe, dass auch in Tempo-30-Zonen die Einrichtung Fahrradschutzstreifen möglich
seien. Die Verwaltung habe dieses am Beispiel der Gonellastraße jedoch anders
dargestellt. Technischer Beigeordneter Assenmacher bittet Frau Dr. Blaum darum,
die Stellungnahme zur Verfügung zustellen, weist jedoch deutlich darauf hin,
dass die Verwaltung nicht aufgrund von Stellungsnahmen handeln könne, sondern Rechtsgrundlagen
benötige.