Bürgermeisterin Mielke-Westerlage erklärt, aufgrund des Rücktritts ihres 2. Stellvertreters in die Tagesordnung des Rates im Juni die Wahl eines stellv. Bürgermeisters/in aufzunehmen. Gem. § 67 Abs.2, letzter Satz GO NRW sei ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs.2 GO durch Mehrheitswahl zu wählen.

Das Wahlverfahren unterschiede sich damit von der Wahl stellv. Bürgermeister in der konstituierenden Sitzung des Rates, bei der die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolge.