Beschluss: zur Kenntnis genommen

Erster Beigeordneter Maatz führt eingangs aus, dass die Informationsvorlage zur Fortsetzung der laufenden Geldleistungen im Urlaubsfalle anlässlich der Anregung des Tagesmütter e.V. in der Sitzung vom 23.11.2017 erfolgt sei. Dargestellt seien die finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Fallkonstellationen auf der Basis von 5 Tagespflegekindern und jeweils 35 Betreuungsstunden.

 

Ratsherr Fliege dankt für die ausführliche Vorlage zu diesem komplizierten Thema, gibt jedoch zu bedenken, dass es sich nicht um eine Anregung des Tagesmütter e.V. gehandelt habe sondern um eine Bürgeranregung, die damit eines Beschlusses bedürfe.

 

In der anschließenden Diskussion werden auch die unter TOP 1 gestellten Fragen beantwortet.

 

Ratsherr Fliege regt zunächst an, den Betreuungsbeginn grundsätzlich auf den 01. eines Monats festzulegen, um Betreuungs- und damit Finanzierungslücken zu schließen.

 

Erster Beigeordneter Maatz weist darauf hin, dass – wie in der Vorlage dargelegt – es gerade Merkmal der Kindertagespflege sei, Betreuungszeiten und -umfänge individuell zwischen den selbstständig tätigen Tagespflegepersonen und den Eltern zu vereinbaren. Damit sei jeder Betreuungsbeginn grundsätzlich vereinbar. Fachbereichsleiter Annacker ergänzt, dass dieser zivilrechtliche Vertrag jedoch alleine keine Bindungswirkung für die Finanzierung habe. Diese erfolge entsprechend der Satzung erst ab dem Tag des tatsächlichen Betreuungsbeginns. Eine andere Regelung sei seitens der Verwaltung nicht vorgesehen. 

 

Im Weiteren beantwortet die Verwaltung die unter TOP 1 gestellten Fragen wie folgt:

 

1.            Warum sollen künftig die mit den Eltern geschlossenen Betreuungsverträge in Kopie dem Jugendamt vorgelegt werden?

 

                Frau Smitmans erläutert, dass die Einsicht in die Betreuungsverträge zur Prüfung der satzungsrechtlichen Vorgaben und damit der Zahlungsverpflichtung der Stadt erforderlich sei. Ziel dieser ergänzenden Regelung im Rahmen der Satzung sei letztlich Klarheit für alle an dem Betreuungsverhältnis Beteiligten. Zugrunde liege die Erkenntnis, dass bestimmte Anforderungen in der Satzung geregelt sein müssten, obgleich deren Erfüllung eigentlich selbstverständlich sein sollte.

 

                Auf kritische Nachfrage verweist Fachbereichsleiter Annacker ergänzend auf das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis. Dabei löse das zwischen Eltern und Tagespflegeperson zustande kommende Betreuungsverhältnis eine Zahlungsverpflichtung der Stadt und damit wiederum eine Beitragspflicht der Eltern aus. Zur entsprechenden Verarbeitung sei Einsicht in die dafür benötigten Rahmendaten des Vertrages notwendig. Die Offenlegung ggf. persönlicher Daten, die nicht in Zusammenhang mit der Finanzierung stünden, sei dabei nicht erforderlich.

 

                Erster Beigeordneter Maatz ergänzt, dass die abgefragten Daten zur Erfüllung des Regelungszweckes erforderlich seien. Die Verantwortung für die Übermittlung liege bei der abgebenden Person, die damit eine Zahlungsverpflichtung der Stadt entsprechend der Satzung beabsichtige.

 

2.            Warum sollen dem Jugendamt künftig die Fehlzeiten mitgeteilt werden?

 

                Frau Smitmans erläutert, dass die Satzung die Fortzahlung des Betreuungsentgeltes für die Dauer einer bis zu 6-wöchigen Abwesenheit des Kindes vorsehe. Zur Umsetzung dieser Regelung sie eine Meldung unerlässlich. Die Meldepflicht beschränke sich jedoch auf diese längeren Zeiträume. Eine Meldung darunter liegender Fehlzeiten sei nicht erforderlich.

 

3.            Gibt es bereits ein Konzept zur Vertretungsregelung?

 

                Fachbereichsleiter Annacker teilt mit, dass eine entsprechende Information im Bericht der Verwaltung ohnehin vorgesehen war. Der Vorschlag der Verwaltung zur Vertretungsregelung werde am Tagesmütterfachabend am 16.04.2018 präsentiert.

 

4.            Entspricht es der Vorstellung der Verwaltung, dass es möglich sei, 5 Kinder im Alter von 8 Monaten bis 1,5 Jahren innerhalb eines Monats gleichzeitig einzugewöhnen ? Der Tagesmütter e.V. hält dafür einen Zeitraum von 2 Monaten für notwendig und angemessen.

 

                Fachbereichsleiter Annacker erläutert, dass dieses Musterbespiel nur dann zum Tragen komme, wenn tatsächlich alle bisherigen 5 Tagespflegekinder gleichzeitig ausschieden und zeitgleich 5 neue Tagespflegekinder aufgenommen würden.

 

                In Abänderung der bisherigen Praxis, auch bei Eingewöhnung nur jede tatsächlich geleistete Betreuungsstunde zu vergüten, habe man sich zudem im Rahmen eines Tagesmütterfachabends darauf verständigt, künftig eine Pauschalleistung in Höhe von 63% der jeweiligen Betreuungsstufe zu leisten. Dies unabhängig von der tatsächlichen Betreuungsleistung, so dass den Tagespflegepersonen eine entsprechende Steuerung und Anpassung der Eingewöhnungszeiten möglich sei.

 

Frau Schumann gibt zu bedenken, dass in dieser Konstellation dennoch ein Einkommensverlust erfolge, während die Sozialabgaben weiterhin in voller Höhe fällig würden.