Dipl.-Ing. Arch. Köppen stellt die Einschätzung der Verwaltung in der Angelegenheit dar. Die aktuell gültige Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch sei in Hinblick auf die Denkmaleintragung nicht konform mit der Gesetzeslage. Sie werde daher geändert. Ein rechtssicherer Bescheid über die Eintragung in die Denkmalliste könne nur durch eine Behörde erlassen werden. Daher läge letztendlich die Entscheidung über die Eintragung in der Zuständigkeit der Verwaltung und nicht beim Kulturausschuss.

 

Ausschussvorsitzender Neuhausen widerspricht dieser Darstellung und betont: Untere Denkmalbehörde sei die Stadt Meerbusch. Es sei absolut legitim, wenn die Stadt in ihrer Zuständigkeitsordnung dem Kulturausschuss die Entscheidung über die Eintragung in die Denkmalliste übertrage.

 

Sachkundiger Bürger Trautmann moniert, dass die Einschätzung der Verwaltung nicht schriftlich vorliege.

 

Ratsherr Wartchow schlägt vor, die Rechtmäßigkeit des § 9 (2a) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch bis zur nächsten Sitzung prüfen zu lassen. Ausschussvorsitzender Neuhausen bittet daraufhin die Mitglieder des Ausschusses um ihr Einverständnis, die Verwaltung mit einer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der rechtlichen Prüfung zu beauftragen. Dem wird nicht widersprochen.