Sitzung: 17.10.2017 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Abstimmung: Ja: 17
Vorlage: DezIII/0693/2017
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
beschließt folgende Stellungnahme zum 2.
Entwurf des NEP –Strom 2017-2030 sowie
zum Entwurf des Umweltberichtes:
Die Defizite der bisherigen NEP
2012, NEP 2013, NEP 2014 und NEP 2015 werden im 2. Entwurf des
Netzentwicklungsplans Strom 2017-2030 und des Offshore-Netzentwicklungsplans
2017-2030 sowie im Entwurf des Umweltberichtes weiterhin fortgeführt. Die Stadt
Meerbusch hält dafür ihre bisherigen Einwendungen ausdrücklich aufrecht.
In den vorherigen Stellungnahmen
der Stadt Meerbusch wurde gefordert, die Alternativen zu den
entsprechenden Netzverknüpfungspunkten zu prüfen, um mit einem Vorhaben in
konfliktärmere Gebiete ausweichen zu können und vor allem dem Schutzgut Mensch,
besonders in Hinblick auf die menschliche Gesundheit, Rechnung zu tragen. Diese
Forderung hält die Stadt Meerbusch auch für die aktuelle Strategische
Umweltprüfung aufrecht.
In einer strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan müssen die erheblichen Umweltauswirkungen auf Grundlage der 2. Entwürfe des NEP-Strom und O-NEP 2017-2030 ermittelt werden, beschrieben, bewertet und insbesondere vernünftige Alternativen geprüft werden, die dazu dienen sollen, die Umweltauswirkungen zu mindern oder zu vermeiden. Bereits in den ersten Jahren der Erstellung von Umweltberichten zu den vorherigen Netzentwicklungsplänen haben sich deutliche Konfliktpotentiale in den Einzelmaßnahmen und bei der Gesamtplanabschätzung gezeigt. Diese werden auch jetzt nicht gelöst oder hinreichend abgearbeitet.
Des Weiteren ist der Hinweis und die Begründung der Bundesnetzagentur, weshalb Alternativen für Nebenanlagen in der strategischen Umweltprüfung nicht betrachtet werden, für die Stadt Meerbusch nicht nachvollziehbar. Das Schutzgut Mensch hat in der Umweltverträglichkeitsprüfung eine zentrale Rolle und wird in viel stärkerem Maße durch eine Nebenanlage wie Konverter als durch eine Leitung beeinträchtigt. Deshalb ist eine entsprechende Prüfung im früheren Stadium des Verfahrens nach Auffassung der Stadt Meerbusch zwingend erforderlich.
Außerdem ist die Alternative einer Erdverkabelung auch sämtlicher HGÜ-Leitungen einschließlich der Ultranetverbindung und der EnLAG Maßnahme Nummer 14 und 15 nicht überzeugend nicht berücksichtigt worden.
Die Weiterentwicklung des Standes der Technik auch bei der Erdverkabelung bei länderübergreifenden Gleichstromleitungen im Höchstspannungsbereich macht trotz der bisherigen wiederholten Bestätigungen der Bundesnetzagentur und der Festlegungen im Bundesbedarfsplangesetz eine erneute vertiefte Überprüfung insoweit aus Gründen der Rücksichtnahme auf zahlreiche Schutzgüter der Umwelt wie Mensch, Landschaft , Natur, und Fläche zwingend erforderlich. Hinzukommen gerade auch die bereits angelaufenen zusätzlichen Forschungsvorhaben des Bundesamtes für Strahlenschutz wegen des offenen, aber sich nach dem Stand der Wissenschaft und Forschung ergebenden zusätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefahren von Leitungen auch im Gleichstrombereich einschließlich ihrer Nebenanlagen. Da es für diese, zum Beispiel bei Konvertern, keine oder nur unzureichende gesetzliche Grenzwerte oder Abstände gibt, sprechen Gründe der Vorsorge und des Immissionsschutzes dafür, hier diese Erkenntnisse abzuwarten. Angesichts der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie des Selbstverwaltungsrechts aller Gemeinden, dürfen die Leitungsvorhaben nicht erneut ohne weiteres bestätigt werden. Die bestehenden Grenzwerte und Abstände des deutschen Immissionsschutzrechts sind bisher nicht ausreichend um die HGÜ-Leitungen und Höchstspannungsleitungsvorhaben im Drehstrom Bereich als Netzverbindung vorzusehen. Vielmehr gehören sie vor einer Bestätigung durch die Bundesnetzagentur erneut hinsichtlich ihrer insbesondere gesundheitlichen Langzeitauswirkungen und erforderlichen Schutzvorkehrungen auf den wissenschaftlichen Prüfstand, bevor der Bundesgesetzgeber wie bisher die bestätigten Vorhaben als Gesetzesvorhaben im Bundesbedarfsplan oder EnLAG erneut übernimmt oder auch nur als Freileitung unverändert lassen kann. Dies gilt umso mehr, als die Stadt und die Menschen kraft ausdrücklicher Regelung im EnWG keine Möglichkeit haben die Bestätigung anzufechten und das Bundesbedarfsplangesetz und das EnLAG nur unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich angegriffen werden kann.
Die Stadt behält sich auch erneut
insoweit wie bereits bisher alle Rechtsbehelfe
vor und wird zum Schutz ihrer eigenen Rechte und Einrichtungen sich nicht
scheuen, diese auch zum Wohle ihrer Einwohner und örtlichen Umwelt klageweise
durch alle Instanzen zu verteidigen.
Frau Köser-Voitz macht darauf aufmerksam, dass es bisher noch keine Alternativen zu den entsprechenden Netzverknüpfungspunkten (siehe Beschluss, 3. Absatz) gibt und dass deshalb das Wort „die“ im Beschluss zu streichen ist.
Diesem Vorschlag schließen sich alle Ausschussmitglieder an.
Abstimmungsergebnis:
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Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU
( 8 ) |
8 |
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SPD ( 3 ) |
3 |
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FDP ( 2 ) |
2 |
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Bündnis 90 / Die Grünen ( 2 ) |
2 |
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UWG ( 1 ) |
1 |
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DIE LINKE und Piratenpartei (1) |
1 |
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Gesamt: ( 17 ) |
17 |
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