Frau Steffens stellt das Bauvorhaben Blumenstraße vor. Aufgrund der durchgehenden Straßenrandbebauung mit Baulücken ist die Hofanlage dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die Gebäude sind nicht Teil einer Splittersiedlung, sondern Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

Die beantragten Bautiefen sind in der Umgebung vorhanden; ebenso die überbaubaren Grundstücksflächen. Die Höhe fügt sich ebenso in die Umgebung ein.

Das beantragte Bauvorhaben ist gem. § 34 BauGB genehmigungsfähig.

 

Der Ausschuss befürchtet ein Ausfransen der Bebauung in den Außenbereich und fragt erneut nach der Möglichkeit einer Aufstellung einer § 34er-Satzung.

Die Verwaltung erläutert, dass diese in diesem Fall klarstellenden Charakter hat, an der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aber nichts ändern wird.