Beschluss: zur Kenntnis genommen

Auf Grund der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN wird fraktionsübergreifend rege darüber diskutiert, welche rechtlichen Verbindlichkeiten sich aus dem ISEK ergeben. In diesem Zusammenhang verweist Bürgermeisterin Mielke-Westerlage ausdrücklich darauf, dass sich aus dem ISEK keine rechtliche Verpflichtung ergebe. Es sei jedoch als Selbstverpflichtung des Rates anzusehen, dem Leitbild zu folgen. Ebenso sei es selbstverständlich, dass bei Änderungen von Rahmenbedingungen strategische Anpassungen zu erfolgen haben.

Ratsherr Rettig regt in diesem Zusammenhang an, die sich aus dem ISEK ergebenen rechtlichen Verbindlichkeiten im Nachgang durch die Verwaltung prüfen zu lassen:

 

Anmerkung der Verwaltung zur rechtlichen Bindungswirkung des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Meerbusch 2030 (ISEK); bearbeitet durch Service Recht:

 

Das räumliche Leitbild und die strategischen Leitlinien des ISEK sollen als umfassender Orientierungsrahmen für wesentliche Bereiche der Stadtentwicklung dienen und als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs.6, Nr.11 BauGB Grundlage für sachgerechte, qualitative und planerische Entscheidungen als auch Abwägungsgrundlage für Fachplanungen und Entwicklungskonzepte sein.

 

Aus diesem Beschlusswortlaut ergibt sich die rechtliche Bedeutung. Nach § 1 Abs.6, Nr. 11 BauGB sind die Ergebnisse eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Das ISEK ist als ein vom Stadtrat beschlossenes Entwicklungskonzept somit bei der Abwägung der Belange nur zu berücksichtigen. Es entfaltet für Bebauungspläne aber keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung. Die Leitlinien des ISEK sind zwar in die Abwägung im Bebauungsplanverfahren einzustellen, ohne aber eine strikte Selbstbindung des Planungsermessens zu begründen. Der Stadtrat darf von den Inhalten abweichen, um veränderten Planungsvorstellungen und Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Abweichung sollte dem Rat allerdings bewusst und die Abweichungsgründe müssen abwägungsfehlerfrei sein. Zur widerspruchsfreien Bauleitplanung empfiehlt es sich, dies jeweils erkennbar zu machen.

 

Als gesetzliche Rechtsfolge ergibt sich aus dieser Berücksichtigungspflicht nur eine interne, die Bauleitplanung des Rates und die Entscheidungen der Verwaltung unterstützende Bedeutung. Dies gilt vor allem bei der Erforderlichkeit und der Abwägung der Bauleitplanung, indem das Gewicht von Belangen sowie von Zusammenhängen verdeutlicht wird, denen die Bauleitplanung Rechnung tragen soll.

 

Unberührt hiervon bleibt die sich aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB ergebende Verpflichtung des Rates zur Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange. Entsprechend den Abwägungsgrundsätzen des § 1 Abs.7 BauGB  besteht ebenso wie hinsichtlich der übrigen in § 1 Abs.6 BauGB bezeichneten Leitlinien auch in Bezug auf das Entwicklungskonzept keine strikte Bindung. Eine Bauleitplanung kann sich auch über deren Aussagen nach den gleichen Abwägungsregeln hinwegsetzen, wie dies bei der Zurückstellung anderer abwägungsbeachtlicher Belange möglich ist.

 

Das ISEK selbst kann noch keine aufgrund eines Bebauungsplanes oder nach § 34 bestehende Baurechte ändern oder aufheben. Auch im Außenbereich stellt es noch keinen öffentlichen Belang dar, der einem Vorhaben entgegenstehen könnte.

 

Dies schließt nicht aus, dass es die Stabilität von Entscheidungen zusätzlich stützen kann. Dies gilt auch für die Begründungspflicht der Stadt im Rahmen der Bauleitplanung. Daneben können Entwicklungskonzepte eine mittelbare Bedeutung für andere städtebauliche Instrumente als die der Bauleitplanung haben, da sie nicht nur für die Verwaltung als ergänzende Entscheidungshilfe dienen  können, um über konkrete Anträge von Vorhaben entscheiden zu können oder  städtebauliche Maßnahmen mit Ratsbeteiligung einzuleiten oder durchzuführen (z. B. Vorkaufssatzung, städtebauliche Vertretbarkeit, Erhaltungssatzung, städtebauliche Gebote, städtebauliche Sanierung etc.). 

 

Den Ergebnissen des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes kommt damit nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zu. Die Grenzen setzt in jedem Fall das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7, wobei es auf der Ebene der Bauleitplanung auch der ermessenfehlerfreien Abwägung auch der Inhalte des städtebaulichen Konzeptes bedarf.