Beschluss: zur Kenntnis genommen

Bürgermeisterin Mielke-Westerlage nimmt Bezug auf die Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses, in der zum Thema ausgeführt worden sei. Die Durchführung der  Ausrichtung des Side-Events zur Tour de France sei entsprechend der Vorschriften der VOL erfolgt. Aufgrund von Erfahrungen früherer Veranstaltungen und des vorgegebenen Budgetrahmens sei die Verwaltung von Kosten von max. 20.000 € ausgegangen. Entsprechend der Wertgrenzen der VOL seien drei Eventagenturen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden. Der ausgeschriebene Leistungsumfang beinhaltete die gastronomische Festgestaltung inkl. überdachter Bühne und Platzmöblierung sowie die komplette techn. Ausstattung und deren Betreuung. Die Angebotssummen bewegten sich zwischen 52.565 € bis 65.000 € und  Vermarktungsrechten für den Platz.

 

Da diese Summen das Budget überschritten, sei verwaltungsseitig mit der Fa. Crowned by Bresges das Gespräch vertieft worden, die in einem Vortermin die Ausrichtung gemeinsam mit dem Gastronomen Unterwainig angeboten habe. Als Ergebnis wurde ein Angebot unterbreitet, nach dem die Ausrichtung des Side-Events im vorgenannten Leistungsumfang unentgeltlich erfolge, die Vermarktungsrechte hätten die Ausrichter. Diese beträfen nur den gastronomisch genutzten Bereich, der rd. die Hälfte der Fläche ausmache. Insofern sei der Auftrag an die letztgenannten Bieter erteilt worden.

 

Das städt. Rechnungsprüfungsamt habe der Vergabe zugestimmt.

 

Ratsherr Becker kritisiert weiterhin das Verfahren und verlangt, dass der Vergabevermerk und die Zustimmung dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss zur Kenntnis gebracht werden.

 

Bürgermeisterin Mielke-Westerlage erklärt, es handele sich um Verwaltungsvorgänge, die im Rahmen des Auskunftsrechtes des Rates eingesehen werden können. Sie bietet Herrn Becker an, diese Einsichtnahme in der laufenden Sitzung zu nehmen.

 

Des Weiteren fragt Ratsfrau Niederdellmann-Siemes, ob im Zusammenhang mit der Vergabe das Beihilfeverbot geprüft worden sei.

 

Bürgermeisterin Mielke-Westerlage antwortet, dass sie über die Prüfung im Einzelnen keine Kenntnis habe, die Verwaltung werde dies nachreichen.

 

Ratsherr Damblon lobt das Vorgehen der Verwaltung. Ohne Inanspruchnahme städt. Mittel sei es ihr gelungen, die Durchfahrt des Grand Depart nach Meerbusch zu holen und ein attraktives Side-Event zu organisieren. Die Kritik von Ratsherrn Becker sei für ihn überhaupt nicht nachvollziehbar.

 

Antwort zur Frage des Beihilfeverbots

Beihilfen an Unternehmen sind gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) grundsätzlich verboten, soweit in den europäischen Verträgen nichts abweichend geregelt ist. Daher sind Beihilfen gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEUV vor ihrer Gewährung bei der EU-Kommission anzumelden (zu „notifizieren“). Die Notifizierungspflicht – und damit ein Durchführungsverbot - besteht aber gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV nur für tatbestandsmäßige Beihilfen, also für solche Maßnahmen, die den Beihilfentatbestand nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vollständig erfüllen. Notifizierungspflichtige Maßnahmen liegen hier nicht vor. Daher handelt es sich nicht um eine Beihilfe.

 

Außerdem sind auch Bagatellbeihilfen von der Pflicht zur vorherigen Notifizierung freigestellt. Deshalb wäre die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar und daher gerechtfertigt. Die EU-Kommission hat hierzu eine Verordnung (VO 1407/2013) erlassen. Entscheidende Voraussetzung ist danach, ob der maximal zulässige Beihilfenhöchstbetrag von 200.000 Euro, nicht überschritten wird. Dies ist hier nicht der Fall.