Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Der Rat der Stadt beschließt das nachfolgende Verfahren zur strategischen Baulandentwicklung:

1. Entwicklung von Grundstücken über ein Umlegungsverfahren

Soweit die Stadt mindestens zu ein Drittel  Eigentümerin von unbebauten Grundstücken in einem mehr als 2.000 m² großen Plangebiet ist, erfolgt die Flächenentwicklung über ein Umlegungsverfahren. Sofern keine Einigung mit den Grundstückseigentümern zustande kommt, erfolgt keine Entwicklung.

Der Ankauf von landwirtschaftlichen Flächen erfolgt auf der Grundlage von 10 % des jeweiligen ortstypischen Bodenrichtwertes für Wohnbauland des Gutachterausschusses beim Rhein-Kreis-Neuss. Liegen verschiedene Bodenrichtwerte vor, so ist derjenige Wert anzusetzen, der am plausibelsten für das zukünftige Baugebiet anzusetzen wäre.

Der Ankauf von Grundstücken, die innerhalb einer Bebauung liegen und als typisches Gartenland zu bewerten sind, erfolgt auf der Grundlage von 30 % des jeweiligen ortstypischen Bodenrichtwertes von Wohnbauland des Gutachterausschusses beim Rhein-Kreis-Neuss. Liegen verschiedene Bodenrichtwerte vor, so ist derjenige Wert als Grundlage anzusetzen, der am plausibelsten für das zukünftige Baugebiet anzusetzen wäre.

Soweit Zweifel in der Zuordnung von landwirtschaftlichen Flächen und Gartenland besteht, entscheidet der Gutachterausschuss des RK Neuss über die Grundlage des Ankaufswertes.

Für vorhandene bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen zahlt die Stadt eine angemessene Geldabfindung, soweit Grundstücke wegen dieser Einrichtungen einen über den gezahlten Bodenwert hinausgehenden höheren Wert haben.

Dem jeweiligen verkaufswilligen Eigentümer wird auf dessen Wunsch ein Selbstbehalt an den neuen baureifen Baugrundstücken von 10% seines an die Stadt verkauften Bruttogrundstückes, mindestens jedoch in der Größe eines durchschnittlichen, baureifen Baugrundstückes im Plangebiet eingeräumt. Der Kaufpreis wird mit dem erschließungsbeitragsfreien Bodenrichtwert des zugeteilten Baugrundstückes verrechnet. Der Eigentümer ist verpflichtet innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplanes und Gebrauchsfertigstellung (Baustraße) der Erschließungsanlagen die Bebauung zu realisieren.

Abweichend vom vorgenannten Verfahren können Flächen im Innenbereich durch Umlegungsverfahren entwickelt werden, wenn die Entwicklung von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

2. Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB

Baugrundstücke auf Flächen, die größer als 2.000 m² sind und sich zu 100 % im Privateigentum befinden, werden entwickelt, wenn der Eigentümer bereit ist, ein Drittel der Bruttobaulandfläche an die Stadt Meerbusch zu den unter Zif. 1 genannten Konditionen zu verkaufen und einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB abzuschließen, in dem er sich zur Übernahme der durch den Vertrag ausgelösten Leistungen und Kosten verpflichtet.

Hierunter fallen insbesondere:

§  Übernahme der Planungskosten

§  Übernahme und Durchführung der Erschließungs- und Kanalbaukosten*

§  Übernahme der Notar- und Vermessungskosten

§  Kostenfreie Übertragung der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, sowie sonstiger für den öffentlichen Bedarf benötigter Flächen, in das Eigentum der Stadt

§  Durchführung und Übernahme der Ausgleichsmaßnahmen bzw. Ablösung im städtischen Ausgleichsflächenpool

§  Übernahme der durch die Maßnahme ausgelösten Folgekosten; hierzu gehören insbesondere Aufwendungen zur Errichtung von zusätzlichen Betreuungsgruppen in Kindertagesstätten sowie Kinderspielplätze.

§  Personalaufwand der Stadt
Für den der Stadt entstehenden Personalaufwand für die Mitwirkung und Betreuung des städtebaulichen Vertrags und des Bebauungsplanes werden 2,00 €/m² bezogen auf die Bruttobaulandfläche erhoben.

§  Die Stadt erhält abzüglich ihres an den Infrastrukturflächen zu tragenden Flächenanteils entsprechend Nettobauland.

Sofern keine Einigung mit den Grundstückseigentümern zustande kommt, erfolgt keine Entwicklung.

3. Entwicklung von Flächen durch vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 12 BauGB

Bei Grundstücken im Innenbereich, die aufgrund ihrer besonderen städtebaulichen Bedeutung im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§12 BauGB) entwickelt werden sollen, erfolgt kein Erwerb von Flächen durch die Stadt. Der Eigentümer ist verpflichtet, die unter Ziffer 2 aufgeführten Leistungen und Kosten zu übernehmen. Sofern keine Einigung mit den Grundstückseigentümern zustandekommt, erfolgt keine Entwicklung.

*Anmerkung:

Die Übernahme der Aufwendungen bezieht sich auf die 2/3-Fläche. Die Aufwendungen für die Erschließung der 1/3-Fläche, die die Stadt zu den genannten Konditionen erwirbt, entfallen auf die Stadt.

 


Bürgermeisterin Mielke-Westerlage berichtet aus der gemeinsamen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses und des Ausschusses für Planung und Liegenschaften und erläutert nochmals die wesentlichen Punkte des Konzeptes zur aktiven Grundstückspolitik.

 


Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltungen

CDU                                    

21

 

2

SPD                                     

9

 

 

FDP                                     

5

 

 

Bündnis 90 / Die Grünen     

5

 

 

UWG                                   

 

 

2

Die Linke/Piraten                

2

 

 

Bürgermeisterin                  

1

 

 

Gesamt                               

43

 

4