Beschluss:
Der Rat der Stadt
beschließt das nachfolgende Verfahren zur strategischen Baulandentwicklung:
1. Entwicklung
von Grundstücken über ein Umlegungsverfahren
Soweit
die Stadt mindestens zu ein
Drittel Eigentümerin von unbebauten Grundstücken in
einem mehr als 2.000 m² großen Plangebiet ist, erfolgt die Flächenentwicklung
über ein Umlegungsverfahren. Sofern
keine Einigung mit den Grundstückseigentümern zustande kommt, erfolgt keine
Entwicklung.
Der Ankauf von landwirtschaftlichen
Flächen erfolgt auf der Grundlage von 10 % des jeweiligen ortstypischen
Bodenrichtwertes für Wohnbauland des Gutachterausschusses beim
Rhein-Kreis-Neuss. Liegen verschiedene Bodenrichtwerte vor, so ist derjenige
Wert anzusetzen, der am plausibelsten für das zukünftige Baugebiet anzusetzen
wäre.
Der Ankauf von
Grundstücken, die innerhalb einer Bebauung liegen und als typisches
Gartenland zu bewerten sind, erfolgt auf der Grundlage von 30 % des jeweiligen
ortstypischen Bodenrichtwertes von Wohnbauland des Gutachterausschusses beim
Rhein-Kreis-Neuss. Liegen verschiedene Bodenrichtwerte vor, so ist derjenige
Wert als Grundlage anzusetzen, der am plausibelsten für das zukünftige
Baugebiet anzusetzen wäre.
Soweit Zweifel in
der Zuordnung von landwirtschaftlichen Flächen und Gartenland besteht,
entscheidet der Gutachterausschuss des RK Neuss über die Grundlage des
Ankaufswertes.
Für vorhandene
bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen zahlt die Stadt
eine angemessene Geldabfindung, soweit Grundstücke wegen dieser Einrichtungen
einen über den gezahlten Bodenwert hinausgehenden höheren Wert haben.
Dem jeweiligen
verkaufswilligen Eigentümer wird auf dessen Wunsch ein Selbstbehalt an den
neuen baureifen Baugrundstücken von 10% seines an die Stadt verkauften
Bruttogrundstückes, mindestens jedoch in der Größe eines durchschnittlichen,
baureifen Baugrundstückes im Plangebiet eingeräumt. Der Kaufpreis wird mit dem
erschließungsbeitragsfreien Bodenrichtwert des zugeteilten Baugrundstückes
verrechnet. Der Eigentümer ist verpflichtet innerhalb von 3 Jahren nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes und Gebrauchsfertigstellung (Baustraße) der
Erschließungsanlagen die Bebauung zu
realisieren.
Abweichend vom
vorgenannten Verfahren können Flächen im Innenbereich durch Umlegungsverfahren
entwickelt werden, wenn die Entwicklung von besonderer städtebaulicher
Bedeutung ist.
2. Städtebaulicher
Vertrag gemäß § 11 BauGB
Baugrundstücke auf
Flächen, die größer als 2.000 m² sind und sich zu
100 % im Privateigentum befinden, werden entwickelt, wenn der Eigentümer bereit
ist, ein Drittel der Bruttobaulandfläche an
die Stadt Meerbusch zu den unter Zif. 1 genannten Konditionen zu verkaufen und
einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB abzuschließen, in dem er sich
zur Übernahme der durch den Vertrag ausgelösten Leistungen und Kosten
verpflichtet.
Hierunter fallen
insbesondere:
§
Übernahme
der Planungskosten
§
Übernahme
und Durchführung der Erschließungs- und Kanalbaukosten*
§ Übernahme der
Notar- und Vermessungskosten
§
Kostenfreie
Übertragung der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, sowie sonstiger für den
öffentlichen Bedarf benötigter Flächen, in das Eigentum der Stadt
§
Durchführung
und Übernahme der Ausgleichsmaßnahmen bzw. Ablösung im städtischen
Ausgleichsflächenpool
§
Übernahme
der durch die Maßnahme ausgelösten Folgekosten; hierzu gehören insbesondere
Aufwendungen zur Errichtung von zusätzlichen Betreuungsgruppen in Kindertagesstätten
sowie Kinderspielplätze.
§ Personalaufwand der
Stadt
Für den der Stadt entstehenden Personalaufwand für die Mitwirkung und Betreuung
des städtebaulichen Vertrags und des Bebauungsplanes werden 2,00 €/m² bezogen
auf die Bruttobaulandfläche erhoben.
§ Die Stadt erhält
abzüglich ihres an den Infrastrukturflächen zu tragenden Flächenanteils
entsprechend Nettobauland.
Sofern keine
Einigung mit den Grundstückseigentümern zustande kommt, erfolgt keine
Entwicklung.
3.
Entwicklung von Flächen durch vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 12
BauGB
Bei Grundstücken im
Innenbereich, die aufgrund ihrer besonderen städtebaulichen Bedeutung im Rahmen
von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§12 BauGB) entwickelt
werden sollen, erfolgt kein Erwerb von Flächen durch die Stadt. Der Eigentümer
ist verpflichtet, die unter Ziffer 2 aufgeführten Leistungen und Kosten zu
übernehmen. Sofern keine Einigung mit den Grundstückseigentümern zustandekommt,
erfolgt keine Entwicklung.
*Anmerkung:
Die
Übernahme der Aufwendungen bezieht sich auf die 2/3-Fläche. Die Aufwendungen
für die Erschließung der 1/3-Fläche, die die Stadt zu den genannten Konditionen
erwirbt, entfallen auf die Stadt.
Bürgermeisterin
Mielke-Westerlage berichtet aus der gemeinsamen Sitzung des Haupt-, Finanz- und
Wirtschaftsförderungsausschusses und des Ausschusses für Planung und
Liegenschaften und erläutert nochmals die wesentlichen Punkte des Konzeptes zur
aktiven Grundstückspolitik.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
21 |
|
2 |
SPD |
9 |
|
|
FDP |
5 |
|
|
Bündnis
90 / Die Grünen |
5 |
|
|
UWG |
|
|
2 |
Die
Linke/Piraten |
2 |
|
|
Bürgermeisterin |
1 |
|
|
Gesamt |
43 |
|
4 |