Beschluss: zur Kenntnis genommen

Die Beantwortung der Anfrage erfolgt auf Bitten von Ratsherrn Müller zur Niederschrift.

 

Frage 1: Die Stadtverwaltung Meerbusch möge die Fallzahlen (Verfolgung und Ahndung) der Ordnungswidrigkeiten der Jahre 2012-2015 darlegen. Insbesondere die Nutzung nicht berechtigter Personen im Bereich der Parkplätze für schwerbehinderte Menschen sollen dargelegt werden.

Werden diesbezüglich in Meerbusch diese Fahrzeuge abgeschleppt oder bleibt es lediglich bei einer Verwarnung?

 

Der nachfolgenden Tabelle können die Fallzahlen für die Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Jahre 2012 – 2015 entnommen werden.

 

 

 

2012

2013

2014

2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwarnungen

11.252

7.939

9.165

9.725

 

 

 

 

 

 

Bußgeldbescheide

1.149

972

1.156

1.307

 

 

 

 

 

 

Kostenbescheide

113

108

104

146

 

 

 

 

 

 

Ergebnis in €

162.357,43 

145.289,21 

180.418,21 

189.730,35 

 

 

 

 

 

 

 

Tendenziell kann davon ausgegangen werden, dass die Fallzahlen ab Mitte 2016 ansteigen werden. In den vergangenen Jahren waren regelmäßig langfristige krankheitsbedingte Personalausfälle im Bereich der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs zu verzeichnen. Ab Mitte 2016 werden alle Planstellen wieder besetzt sein.

 

Der nachfolgenden Tabelle können die Fallzahlen zum Tatbestand-Nr. 142278 (Unzulässiges Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte) entnommen werden. Im Stadtgebiet der Stadt Meerbusch gibt es ca. 50 Schwerbehindertenparkplätze, davon in Büderich 17, in Lank-Latum 15 und Osterath 14. Darüber hinaus gibt es weitere 31 personenbezogene Behindertenparkplätze, die jedoch nicht gezielt kontrolliert werden.

 

Da das derzeit genutzte Verfahren zur Bearbeitung der Verkehrsordnungswidrigkeiten erst ab Mitte 2013 im Einsatz ist, können für das Jahr 2012 keine und für das Jahr 2013 nur unvollständige Daten genannt werden.

 

 

 

2013

2014

2015

2016

 

 

 

 

 

Stand 31.08.

 

 

 

 

 

 

Verwarnungen

26

256

316

211

 

 

 

 

 

Ergebnis

875,00 

8.855,00 

10.850,00 

7.315,00 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ergebnisse zeigen, dass eine Zunahme der Verkehrsordnungswidrigkeiten (Unzulässiges Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte) zu verzeichnen war. Bei gleichbleibender Entwicklung werden sich die Fallzahlen im Jahr 2016 auf gleichem Niveau halten.

 

In der Vergangenheit wurde in der Regel davon abgesehen, Fahrzeuge, die unberechtigt auf Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte abgestellt waren, abzuschleppen. Es wurde lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Dies war auch insoweit gerechtfertigt, als sowohl die Beobachtungen der Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung wie aber auch anhand der hier geführten Beschwerden nicht davon auszugehen war, dass es durch diese Art von Verkehrsordnungswidrigkeiten zu nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Interessen von Schwerbehinderten gekommen ist.

 

Anhand der zu registrierenden Zunahme dieser Art von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird jedoch zu überlegen sein, die Verwaltungspraxis zu ändern und zukünftig derart ordnungswidrig parkende Fahrzeuge unmittelbar abschleppen zu lassen.

 

Frage 2: In Meerbusch gibt eine deutliche Zunahme sogenannter "Werbeträger"-Fahrzeuge, die teilweise öffentlichen Parkraum monatelang blockieren.

 

In der Regel werden im Stadtgebiet Meerbusch zum Straßenverkehr zugelassene Anhänger zu Werbezwecken genutzt. Hier wird aufgrund der Gesamtumstände zunächst beurteilt, ob hier noch der Verkehrszweck (z.B. Parken) gegeben ist, oder ob bereits eindeutig der Werbezweck im Vordergrund steht. Diese Beurteilung erfolgt anhand des konkreten Standortes, der Bauart des Anhängers, der Art und Weise wie der Anhänger abgestellt ist sowie ggf. der Dauer der Aufstellung.

 

Kann noch von einem Verkehrszweck ausgegangen werden, erfolgt eine Überwachung auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung. Nach § 12 Abs. 3b Straßenverkehrsordnung (StVO) darf mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

 

Steht der Werbezweck im Vordergrund, erfolgt die weitere Bearbeitung durch den Fachbereich Straßen und Kanäle, da hier dann der Tatbestand der ungenehmigten Sondernutzung nach § 22 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erfüllt ist.

 

Seltener werden für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge zu Werbezwecken genutzt. Hier sind die gleichen Sachverhaltsprüfungen wie oben beschrieben anzustellen. Weiterhin sind viele der gewerblich genutzten Fahrzeuge mit Werbeaufschriften versehen. Daher kann dann nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Werbezweck im Vordergrund steht. Auch hier müssen weitere Kriterien erfüllt sein, um von einem ausschließlichen Werbezweck ausgehen zu können. So z.B. die Ausrichtung des Fahrzeuges zur Fahrbahn.

 

 

Frage 3: Bundesweit sind die Einnahmen der Kommunen durch Verwarnungen im ruhenden Verkehr der Mitarbeiter im Außendienst allgemein höher als die entstandenen Personalkosten der städtischen Kontrolleure.

Kann man davon ausgehen, dass die Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern in Meerbusch die Ausgaben der Personalkosten decken?

 

Die Einnahmen aus der Verkehrsüberwachung für das Jahr 2015 übertrafen die hierfür aufgewendeten Personalkosten (incl. des Innendienstes) geringfügig um ca. 20.000,-- €

 

Frage 4: Was unternimmt die Stadt Meerbusch dagegen, die unhaltbaren Zustände bezüglich der sogenannten „Werbeträger“-Fahrzeuge zu unterbinden?

Sieht die Stadtverwaltung eventuell Handlungsbedarf zur Optimierung der Verkehrsüberswachung im ruhenden Verkehr?

 

Die möglichen Maßnahmen gegen sogenannte „Werbeträger“-Fahrzeuge sind bereits unter Pkt. 2 dargestellt.

 

Hinsichtlich der im öffentlichen Verkehrsraum in zentralen Bereichen abgestellten Fahrzeuge mit Werbeaufschriften, die einen sexuellen Bezug haben, werden in Zukunft strengere Maßstäbe angelegt.

 

Gem. § 119 Abs. 3 handelt ordnungswidrig, wer öffentlich u.a. Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

 

Dadurch sollen die Empfindungen der Mehrheit der Bevölkerung dagegen, dass sexuelle Handlungen, Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, und Schriften sexuellen Inhalts öffentlich oder in grob anstößiger Weise oder belästigender Weise wie Waren angeboten werden, geschützt werden.

 

Das Merkmal der grob anstößigen Wirkung ist gegeben, wenn Sitte, Anstand oder Schamgefühl gröblich verletzt wird, also in objektiver Hinsicht das nach der Ansicht der Mehrheit der Bevölkerung gebotene Maß an Zurückhaltung deutlich überschreitet.

 

Dieses Merkmal kann gerade im Hinblick auf den zentralen Standort des Fahrzeuges mit Werbung für einen Saunaclub als erfüllt angesehen werden.

 

Daher wird nun zeitnah ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Halter dieses Fahrzeuges eingeleitet. Darüber hinaus werden die erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen  eingeleitet, um das Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.