Beschluss: zur Kenntnis genommen

Technischer Beigeordneter Assenmacher beantwortet die Anfrage wie folgt:

Frage 1:

Ist die textliche Zweckbestimmung der im Regionalplan als "Z" dargestellten Flächen hinreichend beschrieben?

Antwort:

Das Z beschreibt die Zweckbindung Überregional bedeutsamer Standort für eine gewerbliche und industrielle Entwicklung. Es können emittierende Gewerbebetriebe angesiedelt werden. Aufgrund der besonderen Standortbedingungen ist die Fläche von besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung. Die Flächen sind von den beteiligten Kommunen auf Basis eines Entwicklungskonzeptes abschnittsweise zu entwickeln. (Z3 Kapitel 3.3.2). Insofern können im Zusammenhang mit der flächenhaften Darstellung GIB  in anschließenden Bauleitplanverfahren sowohl Industriegebiete als auch Gewerbegebiete planungsrechtlich festgesetzt werden. Das Z beschreibt nicht, den Bereich explizit für die Ansiedlung von flächenintensiven Betrieben und Industrie zu entwickeln, wie es zum Beispiel für Standorte (GIB-Z) in Niederkrüchten, Viersen oder Grevenbroich unter Z2 des Kapitels 3.3.2 erfolgt ist. Diese Unterscheidung ist vor allem wohl vor dem Hintergrund der bereits in der Nachbarschaft bestehenden Wohngebiete gemacht worden.

Frage 2:

Ist es richtig, dass durch die derzeitige Darstellung sichergestellt ist, das durch die Planungshoheit der Stadt eine Gliederung der GIB Fläche möglich ist?

Antwort:

Das Strukturkonzept wird seitens der Verwaltung überarbeitet , mit dem Ziel, dass im südlichen Bereich der im Regionalplanentwurf dargestellte Fläche eine zweireihige Bebauung mit  Bürogebäuden vorgesehen wird. Die Verwaltung wird im Rahmen der erneuten Offenlegung des Regionalplanes eine Stellungnahme abgeben, dass die südlichen Flächen als ASB-GE-Fläche ausgewiesen werden sollen.

Des Weiteren ist eine Gliederung der Fläche in den weiteren Bauleitplanverfahren ist möglich.

Frage 3:

Ist es richtig, dass in der GIB Fläche auch eine ASB Nutzung möglich ist, um eine verträgliche Abstufung hin zur vorhanden Wohnbebauung zu erreichen?

Antwort:

Es ist möglich, die GIB zu gliedern und Flächen für wohnverträgliches Gewerbe vorzusehen, um eine solche Abstufungen zu erreichen. Es wird auf die Beantwortung zu Frage 2 verwiesen. Insofern ist eine ASB-GE -Nutzung möglich. Es müssen aber Gewerbenutzungen sein und kein Wohnen, Einzelhandel o.ä. Zudem muss trotz einer solchen Gliederung substantiell Raum für emittierende Betriebe geschaffen werden. Mit der flächenhaften Darstellung GIB ist keine städtebauliche Struktur -verbunden mit einer konkreten Nutzungsstruktur- vorgegeben.

Frage 4:

Für den Fall, dass die textliche Zweckbestimmung unzureichend ist, muss aus Sicht der Verwaltung die Darstellung im Regionalplan teilweise in ASB-GE geändert werden?

Antwort:
Die Verwaltung wird im Rahmen der erneuten Offenlegung des Regionalplans eine Stellungnahme abgeben, dass die südlichen Flächen als ASB-GE-Fläche ausgewiesen werden sollen.