Technischer Beigeordneter Assenmacher beantwortet die Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Ist die textliche Zweckbestimmung der
im Regionalplan als "Z" dargestellten Flächen hinreichend
beschrieben?
Antwort:
Das Z beschreibt die Zweckbindung
Überregional bedeutsamer Standort für eine gewerbliche und industrielle
Entwicklung. Es können emittierende Gewerbebetriebe angesiedelt werden.
Aufgrund der besonderen Standortbedingungen ist die Fläche von besonderer
Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung. Die Flächen sind von den
beteiligten Kommunen auf Basis eines Entwicklungskonzeptes abschnittsweise zu
entwickeln. (Z3 Kapitel 3.3.2).
Insofern können im Zusammenhang mit der
flächenhaften Darstellung GIB in
anschließenden Bauleitplanverfahren sowohl Industriegebiete als auch
Gewerbegebiete planungsrechtlich festgesetzt werden. Das Z beschreibt nicht,
den Bereich explizit für die Ansiedlung von flächenintensiven Betrieben und
Industrie zu entwickeln, wie es zum Beispiel für Standorte (GIB-Z) in
Niederkrüchten, Viersen oder Grevenbroich unter Z2 des Kapitels 3.3.2 erfolgt
ist. Diese Unterscheidung ist vor allem wohl vor dem Hintergrund der bereits in
der Nachbarschaft bestehenden Wohngebiete gemacht worden.
Frage 2:
Ist es richtig, dass durch die
derzeitige Darstellung sichergestellt ist, das durch die Planungshoheit der
Stadt eine Gliederung der GIB Fläche möglich ist?
Antwort:
Das Strukturkonzept wird seitens der Verwaltung
überarbeitet , mit dem Ziel, dass im südlichen Bereich der im
Regionalplanentwurf dargestellte Fläche eine zweireihige Bebauung mit Bürogebäuden vorgesehen wird. Die Verwaltung
wird im Rahmen der erneuten Offenlegung des Regionalplanes eine Stellungnahme
abgeben, dass die südlichen Flächen als ASB-GE-Fläche ausgewiesen werden
sollen.
Des Weiteren ist eine Gliederung der Fläche in den
weiteren Bauleitplanverfahren ist möglich.
Frage 3:
Ist es richtig, dass in der GIB Fläche
auch eine ASB Nutzung möglich ist, um eine verträgliche Abstufung hin zur
vorhanden Wohnbebauung zu erreichen?
Antwort:
Es ist möglich, die GIB zu gliedern und Flächen für wohnverträgliches
Gewerbe vorzusehen, um eine solche Abstufungen zu erreichen. Es wird auf die
Beantwortung zu Frage 2 verwiesen. Insofern ist eine ASB-GE -Nutzung möglich. Es müssen aber
Gewerbenutzungen sein und kein Wohnen, Einzelhandel o.ä. Zudem muss trotz einer
solchen Gliederung substantiell Raum für emittierende Betriebe geschaffen
werden. Mit der
flächenhaften Darstellung GIB ist keine städtebauliche Struktur -verbunden mit
einer konkreten Nutzungsstruktur- vorgegeben.
Frage 4:
Für den Fall, dass die textliche Zweckbestimmung unzureichend
ist, muss aus Sicht der Verwaltung die Darstellung im Regionalplan teilweise in
ASB-GE geändert werden?
Antwort:
Die Verwaltung wird im Rahmen der
erneuten Offenlegung des Regionalplans eine Stellungnahme abgeben, dass die
südlichen Flächen als ASB-GE-Fläche ausgewiesen werden sollen.