Herr Fox verweist auf den Bau- und Umweltausschuss vom 03.02.2016, der sich auf die Anfrage der Ratsfraktionen SPD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen und UWG bezüglich der Straßenbeleuchtung bereits mit der Vergabepraxis beschäftigt hat.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat in diesem Zusammenhang die in der Anfrage genannten Vergaben überprüft. Laut Vermerk vom 14.11.2013 beabsichtigte der FB5 die Beschaffung von Leuchten in einer freihändigen Vergabe. Hierbei sollten zwei bereits im Stadtgebiet Meerbusch vorhandenen Leuchtentypen beschafft werden.

 

Zur jeweils kurzfristigen Bestückung neuer Straßenzüge war geplant, die Leuchten freihändig bei den Herstellerfirmen zu beschaffen, da diese in der Vergangenheit die Leistung stets am günstigsten anbieten konnten.

 

Dieser Vorgehensweise hat das Rechnungsprüfungsamt nicht zugestimmt. Stattdessen hat es auf eine öffentliche Ausschreibung bestanden.

 

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) setzt Europarecht in nationales Recht um. Nach § 97 des GWB sind öffentliche Leistungen im Wettbewerb zu vergeben.

 

Laut der Vergabeordnung der Stadt Meerbusch (BGO 10-8, Nr. 3) können Aufträge im VOL-Bereich (Vergabeordnung für Lieferleistungen)

          bis 20.000 € brutto freihändig und

          bis 30.000 € netto beschränkt ausgeschrieben werden.

          Oberhalb dieser Wertgrenze sind die Vergaben öffentlich auszuschreiben.

 

Insgesamt war die kalkulierte Vergabesumme deutlich höher als die Wertgrenze für die beschränkte Ausschreibung. Die Beschaffung der verschiedenen Leuchtentypen war damit öffentlich auszuschreiben.

 

Der FB5 hat daraufhin die Vergabeunterlagen entsprechend erstellt und die „Lieferung von Aufsatzleuchten“ mit Submissionstermin 12.06.2014 öffentlich in 2 Losen ausgeschrieben.

 

Es lagen Angebote von 6 Bietern vor. Den Zuschlag zur Lieferung erhielten eine Herstellerfirma und ein Elektrogroßhandel.

 

In der Ausschreibung war eine Ausführungsfrist von Mai bis Dezember 2014 festgelegt. Beide schlossen die Ausführungen vertragsgerecht ab.

In der Zeit ab Ende 2009 bis Ende 2015 wurden 23 Ausschreibungen über 5.000 € im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leuchten und Leuchtmitteln für die Straßenbeleuchtung durchgeführt.

 

Eine Prüfung von Vergaben durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgt lt. Rechnungs-prüfungsordnung ab einem Auftragswert von 5.000 €,

 

Zwei große, jeweils öffentliche VOB-Ausschreibung – Straßenbeleuchtung 2010 und Straßenbeleuchtung 2011 bis 2012 – wurden am 12.07.2010 bzw. am 11.11.2010 durchgeführt und an das jeweils wirtschaftlichste Angebot vergeben. Es lagen 8 bzw. 3 gültige Angebote vor.

 

Von den insgesamt 23 Vergaben lagen 3 freihändige Vergaben dem Rechnungsprüfungsamt nicht vor. Die Auftragswerte lagen knapp über der 5.000 € - Grenze.

Es handelt sich damit um Verstöße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Rechnungsprüfungsordnung. Die nachträgliche Überprüfung dieser Vorgänge durch das RPA führte aber zu keinen Beanstandungen.

 

Weitere Einwendungen gegen die Vorgehensweise des Fachbereichs im Rahmen der Vergaben zur Straßenbeleuchtung hat es durch das Rechnungsprüfungsamt nicht gegeben.