Beschluss:
Erneuter Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m.
§§ 1 (8) und 13a BauGB
Der Rat der Stadt
beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit
§ 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1772) in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW.
S. 666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 06.2015
(GV.NRW.S.496)
für ein Gebiet, das
durch die Fronhofstraße, die Gonellastraße, die Pfarrstraße und im Westen von den westlichen Grenzen der
Hausgrundstücke Gonellastraße Nr. 42 und Fronhofstraße Nr. 55
(Flurstücke: 382 und 10, beide der Flur 3,
Gemarkung Lank) begrenzt ist;
maßgebend ist der im Bebauungsplan Nr. 301dargestellte räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil des Beschlusses ist,
den Bebauungsplan
Nr. 301, Meerbusch‑Lank-Latum, Fronhofstraße / Gonellastraße erneut
aufzustellen, der vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:
- Ausweisung von
Wohnbauflächen unter dem Aspekt der Innenverdichtung
Der Rat der Stadt
beschließt, den Bebauungsplan Nr. 301 im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a BauGB ohne Umweltbericht durchzuführen.
Die Ratsherren Leo Jürgens und Franz-Josef Jürgens nehmen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
Ratsherr Damblon berichtet aus dem Ausschuss für Planung und Liegenschaften..
Abstimmungsergebnis:
einstimmig