Beschluss:

 

Erneuter Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1772) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 06.2015 (GV.NRW.S.496)   

für ein Gebiet, das durch die Fronhofstraße, die Gonellastraße, die Pfarrstraße und im Westen von den westlichen Grenzen der Hausgrundstücke Gonellastraße Nr. 42 und Fronhofstraße Nr. 55

(Flurstücke: 382 und 10, beide der Flur 3, Gemarkung Lank) begrenzt ist;

maßgebend ist der im Bebauungsplan Nr. 301dargestellte räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil des Beschlusses ist,

 

den Bebauungsplan Nr. 301, Meerbusch‑Lank-Latum, Fronhofstraße / Gonellastraße erneut aufzustellen, der vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:

 

                   - Ausweisung von Wohnbauflächen unter dem Aspekt der Innenverdichtung

                                               

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan Nr. 301 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltbericht durchzuführen.

 


Die Ratsherren Leo Jürgens und Franz-Josef Jürgens nehmen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Ratsherr Damblon berichtet aus dem Ausschuss für Planung und Liegenschaften..


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig