Ratsfrau Niegeloh bittet um Information über den Gerichtstermin bezüglich der Umstufung der Webergasse im Beitragsverfahren nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (§ 8 KAG NRW).

 

Herr Trapp erklärt, dass die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nach einem Ortstermin zu der Auffassung gelangt sei, dass die Webergasse keine Anliegerstraße, sondern eine Haupterschließungsstraße im Sinne der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW sei. Als Begründung sei genannt worden, dass der Webergasse auch ohne die Anlieger der bebauten Grundstücke eine Funktion zukäme und insbesondere für die in die Webergasse einmündenden Straßen Verbindungen zu zwei Kreisstraßen darstelle.

 

Die Konsequenz sei, dass die Beiträge für die Straßenbeleuchtung lediglich 50% betragen.

 

Es habe insofern Auswirkung auf zukünftige Maßnahmen, dass die Kriterien zur Prüfung der Einstufung von Straßen durch das Gericht anders gewichtet worden seien als bisher. Dies sei von der Verwaltung in zukünftigen Beitragsverfahren zu berücksichtigen.