Auf Anfrage des Einwohners Joachim Schütz erläutert die Verwaltung, dass die räumliche Beschränkung (sogenannte Residenzpflicht) für Asylbewerber und Geduldete auf längstens drei Monate nach der Einreise befristet sei. Unabhängig davon bestehe jedoch nach der Zuweisung in eine Kommune für dort eine Wohnsitzauflage. Bis zur ersten Registrierung als Asylsuchender gelte der Aufenthalt eines Flüchtlings allerdings als illegal.