Frau Steffens informiert den Ausschuss über das Normenkontrollverfahren Bebauungsplan Nr. 281; 2. Bauabschnitt K9n.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat den Bebauungsplan aus formellen Gründen für unwirksam erklärt.

 

Das Urteil, das zum 30.11.2015 rechtskräftigt wird, führt hierzu aus, dass die Auslegungsbekanntmachung nicht den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BauGB genügt habe.

Eine Revision ist nicht zugelassen worden. Eine Beschwerde hiergegen wäre aussichtslos, da die Rechtsprechung auf der des Bundesverwaltungsgerichtes beruhe.

Im Urteil werden umfassende Hinweise zu materiellen Inhalten gegeben. Aus den Ausführungen des Senates wird deutlich, dass die Planung in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.

Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt und begründbar.

Es ist daher das Ziel, den Bebauungsplan Ende 2016 wieder zur Rechtskraft zu bringen.

Hierfür soll ein ergänzendes Verfahren nach § 214 BauGB durchgeführt werden. Somit soll als nächster Schritt eine erneute fehlerfreie öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen.

Unter Berücksichtigung der vom Senat gemachten Hinweise wird der Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung zunächst überarbeitet. Die erforderlichen Gutachten müssen ebenfalls entsprechend aktualisiert werden. 

 

Herr Rettig wie auch Herr Weyen äußern ihre Zweifel, dass es sich lediglich um formelle Gründe handle. Sie seien der Auffassung, dass auch erhebliche Abwägungsdefizite im Urteil dargestellt werden.

 

Frau Steffens erläutert, dass das Gericht den Bebauungsplan aus formellen Fehlern für unwirksam erklärt hat. Grundsätzlich habe es aber die städtebauliche Rechtfertigung für den Plan festgestellt. Bei der Vorbereitung des Planes für die erneute Offenlage werden die Hinweise des Gerichtes berücksichtigt und ggf. der Plan mit Begründung angepasst.