Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat beschließt gem. § 22 Abs.1 GemHVO, der nachstehenden Regelung zuzustimmen:

 

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

 

Ermächtigungen und Auszahlungen von Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Länger sind Haushaltsmittel für Baumaßnahmen durch einen Dritten (Straßen.NRW, Rhein-Kreis-Neuss, etc.) verfügbar, die im Rahmen einer Kostenvereinbarung für die Stadt durchgeführt werden.

Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten, dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig