Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Für die Aufnahme auswärtiger Kinder wird beschlossen:

 

1. Von den Einrichtungen werden regelmäßig nur Kinder aufgenommen, deren Personensorge-berechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen. Bei nicht vollzogenem Zuzug bis zum Beginn des Betreuungsverhältnisses ist der spätere Zuzug nachzuweisen.

 

2. Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.

 

3. Die Verlagerung des Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb von Meerbusch, ist dem Jugendamt anzuzeigen.

 

4. Soweit ein Kostenausgleich zwischen den Kommunen erfolgt, gilt § 21d des Kinderbildungsgesetzes entsprechend.

 


Die Beschlussfassung erfolgt nach Vorlage.


Abstimmungsergebnis:        einstimmig