Der Eingeber erläutert den Hintergrund seiner Anregung. Er kann die erteilte Abweichung von der zulässigen Dachneigung von 40-50 Grad auf 31,5 Grad an einem benachbarten Bauvorhaben, das sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 87 und der Gestaltungssatzung Nr. 12 befindet nicht nachvollziehen. Seiner Meinung nach hätten die Vorgaben der Gestaltungssatzung mit Rücksicht auf eine optimale Ausnutzung des Grundstückes eingehalten werden können.

Auch bemängelt er die Gleichbehandlung im Umgang mit allen im Satzungsgebiet befindlichen Gebäuden.

 

Frau Steffens erläutert den Hintergrund und den Sinn der Gestaltungssatzung im historischen Ortskern Osterath und weist auf den Einzelfall hin, der gemäß § 73 Landesbauordnung gestalterische Abweichungen, die städtebaulich vertretbar sind, zulässt. Nach Prüfung des vorliegenden Falles wird der Abweichung insoweit zugestimmt, dass sie sich proportional besser in die Umgebung einfügt als ein 40 Grad geneigtes Dach, das eine unverhältnismäßige Firsterhöhung auslöst. Anhand der vorgestellten Abbildungen wird die genehmigte Abweichung verdeutlicht.

 

Ratsherr Peters kann die Einzelfallentscheidung nachvollziehen und befürwortet die Ausnutzung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde. Er hinterfragt jedoch die Notwendigkeit der Regelungsdichte de Gestaltungssatzung.

 

Die Ratsherren Weyen und Schoenauer verweisen auf den Bebauungsplan und dessen Festsetzungen in Bezug auf die Größe der überbaubaren Fläche, diese geht ggf. nicht konform mit den Vorgaben der Gestaltungssatzung.

 

Die Ratsherren Focken, Schoenauer und Rettig sprechen sich für eine zukünftige Beteiligung des Planungsausschusses an der Erteilung, bzw. Versagung von Befreiungen, Abweichungen und Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch aus. Auf diese Weise könne der entstandene Unmut im Vorfeld ausgeräumt werden. 

Die Anregung wird vom Eingeber daraufhin zurückgezogen.