Sitzung: 29.02.2012 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
1. Wie häufig und mit welcher Begründung
hat in den vergangenen 3 Jahren die Verwaltung auf den Nachweis privater
Stellplätze gegen Zahlung einer Ablösung verzichtet?
2. Wie hoch ist der Ablösebetrag für einen
Stellplatz?
3. Wann wurde die Höhe des Betrages
zuletzt angepasst?
4. Deckt dieser Ablösebetrag die Kosten
des Neubaus eines öffentlichen Stellplatzes?
Herr
Dr. Gérard schlägt vor, wegen des Umfangs der Antwort diese in die
Niederschrift aufzunehmen.
Dem
stimmen die Vertreter der FDP-Fraktion und der übrige Ausschuss zu.
Die Antwort im Einzelnen:
zu 1.
In den vergangenen 3 Jahren wurden in 2
Fällen insgesamt 5 Stellplätze abgelöst:
2 Stellplätze in Meerbusch-Büderich
beim Umbau des „Landsknecht“ in 2009
3 Stellplätze in Meerbusch-Büderich
beim Bau des Objekts Düsseldorfer Str. 77 in 2011
zu 2. und 3.
Mit der vom Rat der Stadt
verabschiedeten „Satzung der Stadt Meerbusch über die Festlegung der
Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 4 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 12. Februar
2004“ wurde die Höhe der Beträge zuletzt angepasst:
- Gebietszone I (Büderich) mit 12.800 €
- Gebietszone II (Osterath) mit 10.500 €
- Gebietszone III (Lank) mit 10.750 €
- Gebietszone IV (Strümp) mit 10.750 €
zu 4.
Gemäß
§ 51 Abs. 5 BauO NRW dürfen die durchschnittlichen
Herstellungskosten von Parkeinrichtungen (einschließlich Grundstücksanteil) nur
mit maximal 80 % in die Beträge der Satzung eingehen. Die Beträge der
Satzung sind somit nicht kostendeckend.
Die Ablösung
von Stellplätzen stellt generell eine „Notfall“-Lösung dar. Sie wird nur
angewandt, wenn die erforderlichen privaten Stellplätze auf eigenem Grundstück
oder auf einem durch Baulast an das Vorhaben gebundenen Grundstück oder
Grundstücksteil in angemessener Entfernung nachweislich nicht geschaffen werden
können. An den Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt. Im Extremfall
kann der Nicht-Nachweis von Stellplätzen zur Unzulässigkeit des gesamten
Vorhabens führen. Insofern wird vor der Zulassung von Ablösungen auch geprüft,
ob das Vorhaben mit öffentlichen und sonstigen privaten Belangen vereinbar ist.
Bei den unter 1. genannten Objekten
hätte eine Nicht-Einräumung von Stellplatz-Ablösungen zu deren Unzulässigkeit
geführt. Damit hätte zum Einen die Existenz der bekannten historischen
Gaststätte zumindest gefährdet sein können, zum Anderen hätte das durch den
Bebauungsplan Nr. 289 ermöglichte und städtebaulich gewollte Geschäftshaus
nicht verwirklicht werden können.
Auf Grund der geringen Anzahl von
Stellplatz-Ablösungen und der nicht kostendeckenden Höhe der Ablösebeträge ist
ein fiskalisches Eigeninteresse der Stadt nicht gegeben.