1.         Wie häufig und mit welcher Begründung hat in den vergangenen 3 Jahren die Verwaltung auf den Nachweis privater Stellplätze gegen Zahlung einer Ablösung verzichtet?

2.         Wie hoch ist der Ablösebetrag für einen Stellplatz?

3.         Wann wurde die Höhe des Betrages zuletzt angepasst?

4.         Deckt dieser Ablösebetrag die Kosten des Neubaus eines öffentlichen Stellplatzes?

 

Herr Dr. Gérard schlägt vor, wegen des Umfangs der Antwort diese in die Niederschrift aufzunehmen.

Dem stimmen die Vertreter der FDP-Fraktion und der übrige Ausschuss zu.

Die Antwort im Einzelnen:

zu 1.

In den vergangenen 3 Jahren wurden in 2 Fällen insgesamt 5 Stellplätze abgelöst:

2 Stellplätze in Meerbusch-Büderich beim Umbau des „Landsknecht“ in 2009

3 Stellplätze in Meerbusch-Büderich beim Bau des Objekts Düsseldorfer Str. 77 in 2011

zu 2. und 3.

Mit der vom Rat der Stadt verabschiedeten „Satzung der Stadt Meerbusch über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 12. Februar 2004“ wurde die Höhe der Beträge zuletzt angepasst:

-    Gebietszone I    (Büderich)   mit 12.800 €

-    Gebietszone II   (Osterath)   mit 10.500 €

-    Gebietszone III  (Lank)         mit 10.750 €

-    Gebietszone IV  (Strümp)     mit 10.750 €

zu 4.

Gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW dürfen die durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen (einschließlich Grundstücksanteil) nur mit maximal 80 % in die Beträge der Satzung eingehen. Die Beträge der Satzung sind somit nicht kostendeckend.

Die Ablösung von Stellplätzen stellt generell eine „Notfall“-Lösung dar. Sie wird nur angewandt, wenn die erforderlichen privaten Stellplätze auf eigenem Grundstück oder auf einem durch Baulast an das Vorhaben gebundenen Grundstück oder Grundstücksteil in angemessener Entfernung nachweislich nicht geschaffen werden können. An den Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt. Im Extremfall kann der Nicht-Nachweis von Stellplätzen zur Unzulässigkeit des gesamten Vorhabens führen. Insofern wird vor der Zulassung von Ablösungen auch geprüft, ob das Vorhaben mit öffentlichen und sonstigen privaten Belangen vereinbar ist.

Bei den unter 1. genannten Objekten hätte eine Nicht-Einräumung von Stellplatz-Ablösungen zu deren Unzulässigkeit geführt. Damit hätte zum Einen die Existenz der bekannten historischen Gaststätte zumindest gefährdet sein können, zum Anderen hätte das durch den Bebauungsplan Nr. 289 ermöglichte und städtebaulich gewollte Geschäftshaus nicht verwirklicht werden können.

Auf Grund der geringen Anzahl von Stellplatz-Ablösungen und der nicht kostendeckenden Höhe der Ablösebeträge ist ein fiskalisches Eigeninteresse der Stadt nicht gegeben.