Sitzung: 29.02.2012 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Vorlage: FB4/291/2012
Beschluss:
9.1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften stellt fest:
Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 184, Meerbusch‑Büderich, Hessenweg / Römerstraße
hat einschließlich der Entwurfsbegründung und Gutachten (Altlasten / Verkehr)
gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch -BauGB- in Verbindung mit
§ 3 (2) BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)
in der zurzeit geltenden Fassung vom 10. Januar 2012 bis
einschließlich 24. Januar 2012 erneut öffentlich ausgelegen. Eine
Umweltprüfung war nicht erforderlich.
Über die eingegangenen
Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach
Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander
wie folgt:
Stadt MEERBUSCH |
Bebauungsplan Nr. 184,
Meerbusch‑Büderich, Hessenweg/Römerstraße Erneute
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und
der Behörden gem. § 4 (2) BauGB |
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Einwender:
Nr.: Anschrift Datum: |
Stellungnahmen, Anregungen, Hinweise |
Stellungnahme zum Abwägungsvorgang und Beschlussvorschläge |
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Einwender Nr. 1 Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahn- Niederlassung Krefeld Schreiben vom 17.01.2012 |
Ich verweise nochmals auf die Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz (FStrG), wonach die in den bereits übersandten „Allgemeinen Forderungen" dokumentierten Belange der Straßenbauverwaltung zu berücksichtigen sind. In der übersandten
Änderung des Bebauungsplanentwurfs wurde die Baugrenze nun - wie von hier
gefordert - auf 40 m vom befestigten Fahrbahnrand der A 52 zurückgenommen. Hier möchte ich jedoch
darauf hinweisen, dass es sich um die Anbauverbotszone gemäß
§ 9 Abs. 1 FStrG handelt, nicht gemäß
§ 9 Abs. 2 FStrG. Ich bitte dies in der Legende des Bebauungsplanes
zu ändern. Ebenfalls bitte ich die
textlichen Festsetzungen unter Punkt C 2 wie folgt zu ändern: „In den überbaubaren
Grundstücksflächen innerhalb der 40 m breiten Anbauverbotszone gemäß § 9 (1) FStrG vom 06.08.53
(BGBl. I, S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom
28.06.07 (BGBl I, S. 1206) bedürfen Baugenehmigungen oder nach
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Genehmigung der obersten
Landesstraßenbaubehörde. Gemäß § 9 (6) FStrG gilt dies auch für Anlagen der
Außenwerbung." In der übersandten
Stellungnahme verweisen Sie auf § 9 Abs. 7 FStrG, wonach die Absätze 1 bis 5
nicht gelten, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
entspricht (§ 9 des Baugesetzbuches), der mindestens die Begrenzung der
Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen
enthält und
unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist. Die Mitwirkung geht über
die bloße Beteiligung hinaus. Sie soll dazu dienen sicherzustellen, dass das
gesetzliche Bauverbot durch eine gemeindliche Norm ersetzt wird, die
vorhersehbare Konflikte bereits einvernehmlich regelt. Dies setzt voraus,
dass der Träger der Straßenbaulast die Festsetzungen des B-Plans in der Sache
beeinflusst und dem vom Plangeber gefundenen Ergebnis zustimmt, zumindest
aber nicht widerspricht. „Mitwirkung" bedeutet daher, dass die gesetzgeberische
Zielsetzung der Anbauverbote und Beschränkungen schon generell berücksichtigt
sind. Im Rahmen dieser
Mitwirkung wird seitens der Straßenbauverwaltung auf die Berücksichtigung der
40-m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG hingewiesen. Gemäß § 9 (8) FStrG kann
die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten
der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit
Bedingungen und Auflagen versehen werden. Auf die Geschossigkeit der Gebäude und die damit verbundene Auswirkung auf die Bundesautobahn kommt es hierbei nicht an. Die Einhaltung der Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG soll in erster Linie sicherstellen, dass diese Zone frei von jeglichen (zusätzlichen) Hochbauten bleibt, um einen eventuellen Ausbau der Bundesautobahn nicht zu gefährden. |
In der Legende des
Bebauungsplanes wird die ensprechende Absatzbezeichnung des
§ 9 FStrG redaktionell geändert. Ebenso wird die zutreffende
Absatznummer bei der nachrichtlichen Übernahme unter Punkt C 2. redaktionell
geändert. Am Wort “Zustimmung”
anstatt “Genehmigung” - wie vom Einwender vorgeschlagen - wird entsprechend
des Wortlautes des Gesetzestextes festgehalten:
§ 9 Abs 2 FStrG: “(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften
notwendigen Genehmigungen der Zustimmung
der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn ......”. Die weiteren Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen. Auf Grund der redaktionellen Änderungen in den nachrichtlichen Übernahmen wird eine erneute Offenlage des Bebauungsplanes nicht erforderlich. |
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Einwender Nr. 2 Handwerkskammer Düsseldorf Schreiben vom 24.01.2012 |
Wir nehmen sowohl Bezug
auf Ihre Antwort auf unsere Stellungnahme im Rahmen der Trägerbeteiligung als
auch unsere ausführliche Rücksprache mit Ihrer Stadtplanung und teilen Ihnen
mit, dass die jetzt vorliegenden Festsetzungen die von uns zu vertretenden
Belange in dem Ihnen als Plangeber möglichen Umfang berücksichtigen. Das
trifft sowohl auf die Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels als auch die
nachvollziehbare Gliederung des Plangebiets nach dem Abstandserlass zu.
Letztere sichert u.E. auch dem ansässigen Kfz-Servicebetrieb eine
vertretbare, der vorhandenen Umgehungsbebauung angepasste planerische
Standortsicherheit. Wir bedauern allerdings, dass die planerische Absicherung der vorhandenen und genehmigten Gewerbeaufbauten innerhalb der 40-Meter-Zone parallel zum Fahrbahnrand wegen des fortgeltenden Anspruchs der Fachplanungsinstanz, bauliche und nutzungsmäßige Veränderungen innerhalb der genannten Zone auch künftig nur nach Einzelfallprüfung und -entscheidung zu genehmigen, nicht durchzusetzen war. |
Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. Der Landesbetrieb Straßen NRW fordert die Zurücknahme der Baugrenze auf 40 m vom befestigten Fahrbahnrand der A 52 ein, um einen eventuellen Ausbau der Bundesautobahn nicht zu gefährden. |
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Einwender Nr. 3 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Schreiben vom 24.01.2012 |
In der vorbezeichneten
Angelegenheit möchten wir namens und kraft der bereits eingereichten
Vollmacht der Firma ...... Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG als
Eigentümerin des Grundstücks Hessenweg ..... im Rahmen der erneuten Offenlage
des Bebauungsplanentwurfes folgende Einwendungen erheben: Entsprechend der
Einwendung des Landesbetrieb Straßenbau NRW im Schreiben vom 30.05.2011 ist
der Entwurf des vorgenannten Bebauungsplanes dahingehend geändert worden,
dass die im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren
Grandstücksflächen nur eine Bebauung im Abstand von 40 m zum äußeren Rand
der Bundesautobahn A 52 zulassen. Wir bitten diese
Festsetzung zu überdenken, da diese abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Die Ursprungsfassung des
Bebauungsplanentwurfes hatte Baugrenzen zum Inhalt, die sich auch an den
vorhandenen Bestandsgebäuden orientierten. Im Bebauungsplanentwurf wurde unter
Punkt C der textlichen Festsetzungen „Nach- richtliche Übernahmen"
Nr. 2 auf die Anbauverbotszone des § 9 FernStrG hingewiesen. Allein
diese Regelung ist sachgerecht, weil nur die Festsetzung von Baugrenzen
innerhalb der Anbaubeschränkungszonen noch kein Baurecht schafft, es vielmehr
bei der in § 9 vorgesehenen Möglichkeit verbleibt, im Einzelfall Abweichungen
von den Bestimmungen des § 9 FemStrG zuzulassen. Wird hingegen die überbaubare
Grundstücksfläche wie nunmehr vorgesehen festgesetzt, wären größere
Befreiungen - wie z. B. für die Bestandsfiliale erforderlich - nicht
mehr zulässig. Die Filiale wird daher auf den Bestandsschutz
gesetzt. Dies ist abwägungsfehlerhaft, weil mit der nunmehr vorgesehenen
Regelung der Eigentümerin die Möglichkeit der Erteilung von Abweichungen im
Sinne von § 9 FemStrG ohne sachlichen Grund genommen wird. Städtebauliche
Gründe im Sinne des Planungsrechtes sind insoweit jedenfalls nicht
ersichtlich. |
Der Stellungnahme wird nicht. Der Landesbetrieb Straßen NRW fordert die Zurücknahme der
Baugrenze auf 40 m vom befestigten Fahrbahnrand der A 52 ein, um
einen eventuellen Ausbau der Bundesautobahn nicht zu gefährden. Da auch in der zur Zeit noch geltenden 1. vereinfachten Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 48 die Baugrenze 40 m zurückliegend
festgesetzt ist, ändert sich faktisch nichts an der bislang geltenden
Regelung und Genehmigungsgrundlage für die vorhandene Filiale. Es handelt sich bei der Forderung gemäß FStrG um eine
Gesetzgebung, Planung oder Nutzungsregelung, die dem Bebauungsplan zeitlich
vorausgegangen ist und von ihm nicht verändert werden kann. Hierbei kann eher das Unterlassen einer gebotenen
nachrichtlichen Übernahme im Einzelfall auf einen Abwägungsfehler hindeuten.
Ein solcher liegt vor, wenn die Gemeinde die Träger öffentlicher Belange
nicht oder unzureichend beteiligt oder die festgesetzten Planungen nicht
gebührend berücksichtigt hat. Werden Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
nicht übernommen, so besteht die Gefahr, dass z. B. durch Befreiung
Vorhaben zugelassen werden, die den Vollzug der anderen Planung erschweren
oder verhindern können. In diesem Falle können Amtshaftungsansprüche des
betreffenden Fachplanungsträgers gegenüber der Gemeinde bestehen. Die Frage, ob und inwieweit diese Gefahr durch die vorhandenen
Gebäude schon vorliegt, ist nicht Inhalt des Bebauungsplans. Wie in der Vergangenheit werden seitens der Stadt auch in
Zukunft diesbezügliche Befreiungen gemäß § 31 (2) BauGB in
Aussicht gestellt, sofern die übrigen Festsetzungen eingehalten werden. |
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Abstimmungsergebnis zu 9.1:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
7 |
|
|
FDP |
|
4 |
|
SPD |
2 |
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|
Bündnis 90/Die Grünen |
2 |
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UWG |
|
1 |
|
fraktionslos |
1 |
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Gesamt: |
12 |
5 |
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9.2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan
Nr. 184, Meerbusch‑Büderich, Römerstraße/Hessenweg, als Satzung
gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011
(GV.NRW. S. 685).
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
wird begrenzt im
- Norden durch die südliche Begrenzung des
Hessenweges
- Osten durch die östliche Begrenzung des in der
1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 festgesetzten
Gewerbegebietes
- Süden durch die südliche Begrenzung des in der
1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 festgesetzten
Gewerbegebietes
- Westen durch die östliche Begrenzung der
Römerstraße
und
ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die
Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung gemäß
§ 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und
Liegenschaften am 22. November 2011 beschlossene Abwägung zur
öffentlichen Entwurfsauslegung und die am 29. Februar 2012
beschlossene Abwägung zur erneuten öffentlichen Entwurfsauslegung zu eigen.
Die Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung der Niederschriften
der Sitzungen des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom
22. November 2011 und vom 29. Februar 2012 vor. Die zu
den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses
gehörenden Vorlagen mit den eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten dieses
Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen der
1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis zu 9.2:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
7 |
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|
FDP |
|
4 |
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SPD |
2 |
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|
Bündnis 90/Die Grünen |
2 |
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|
UWG |
|
1 |
|
fraktionslos |
1 |
|
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Gesamt: |
12 |
5 |
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