Sitzung: 29.02.2012 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Vorlage: FB4/279/2012
Beschluss:
1.1 Beschluss über Stellungnahmen
gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften stellt fest:
Der
Entwurf der 100. Änderung des Flächennutzungsplanes, Meerbusch‑Osterath,
Ostara und ein Teilbereich in Meerbusch-Strümp hat einschließlich der
Entwurfsbegründung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung vom 8. November 2011 bis einschließlich 8. Dezember 2011
öffentlich ausgelegen.
Über die
eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften nach Abwägung der privaten
und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:
1. Die LINKE – Ortsverband Meerbusch Schreiben
vom 05.12.2011
Die
Stellungnahme des Einwenders bezieht sich ausschließlich auf Aspekte der
verbindlichen Bauleitplanung und wird dementsprechend im Rahmen der Abwägung zu
den Bebauungsplänen Nr. 266 bzw. 1. Änderung Bebauungsplan
Nr. 60 behandelt.
2. Die LINKE – Ortsverband Meerbusch Schreiben
vom 06.12.2011
Die
Stellungnahme des Einwenders bezieht sich ausschließlich auf Aspekte der
verbindlichen Bauleitplanung und wird dementsprechend im Rahmen der Abwägung zu
den Bebauungsplänen Nr. 266 bzw. 1. Änderung Bebauungsplan
Nr. 60 behandelt.
3. Einwender 18 Schreiben
vom 08.12.2011
Die
angesprochene Begründung des Einspruchs wurde nicht vorgelegt, so dass eine
Abwägung dieser Stellungnahme nicht möglich ist.
Ergänzung Einwender 18 nachgereichtes Schreiben vom
07. Februar 2012
Grundsätzlich wird darauf
hingewiesen, dass die Ergänzung der Stellungnahme nicht fristgerecht
eingegangen ist. Unabhängig hiervon erfolgt jedoch eine ordnungsgemäße
Abwägung.
Die Stellungnahme bezieht sich
ausschließlich auf Belange des Bebauungsplanverfahrens und wird daher im Rahmen
der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 266 behandelt.
4. Einwender 11 Schreiben
vom 06.12.2011
Die
Stellungnahme des Einwenders bezieht sich ausschließlich auf Aspekte der
verbindlichen Bauleitplanung und wird dementsprechend im Rahmen der Abwägung zu
den Bebauungsplänen Nr. 266 bzw. 1. Änderung Bebauungsplan
Nr. 60 behandelt.
5. Einwender 14 Schreiben
vom 07.12.2011
Die
Stellungnahme des Einwenders bezieht sich ausschließlich auf Aspekte der
verbindlichen Bauleitplanung und wird dementsprechend im Rahmen der Abwägung zu
den Bebauungsplänen Nr. 266 bzw. 1. Änderung Bebauungsplan
Nr. 60 behandelt.
6. Stadt Willich Schreiben
vom 15.09.2011
Die
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die
110. Änderung des Flächennutzungsplanes -FNP- der Stadt hat die Festlegung
von zentralen Versorgungsbereichen zum Inhalt. In der 110. FNP-Änderung
können nur die zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung wirksamen Darstellungen des FNP
übernommen werden. Für das in Rede stehende Gebiet – den Geltungsbereich des
Bebauungsplan des Nr. 266 – ist dementsprechend in der 110. FNP-Änderung
(noch) eine gewerbliche Baufläche dargestellt. Erst mit der 100. Änderung
des FNP – die weitgehend parallel zur 110. FNP-Änderung aufgestellt wird –
werden die Darstellungen Inhalt, aus denen der Bebauungsplan Nr. 266
entwickelt wird. Die zitierte Begründung bezieht sich somit richtiger Weise auf
die künftigen Darstellungen.
Unabhängig
davon ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung eines Flächennutzungsplanes
– in diesem Fall gewerbliche Baufläche – nicht abschließend die Art der
baulichen Nutzung festlegt. Die erforderliche Konkretisierung erfolgt auf Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung. In diesem Fall werden im Rahmen der
100. FNP-Änderung große Teile des zentralen Versorgungsbereiches, die im
Geltungsbereich dieser FNP-Änderung liegen, als Sondergebiet »Großflächiger
Einzelhandel« darstellt bzw. im Bebauungsplan Nr. 266 entsprechend festgesetzt.
7. DB Mobility Schreiben
vom 21.11.2011
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mehraufwendungen
zu Lasten der angrenzenden planfestgestellten BÜ-Beseitigungsmaßnahme nach
Eisenbahnkreuzungsgesetz sind auf Grund der vorliegenden Bauleitplanung nicht
zu erwarten.
8. Landesbetrieb Straßenbau NRW/NL Niederrhein Schreiben vom
29.11.2011
Der
Stellungnahme wird gefolgt.
Die
Erschließung des räumlichen Teilbereiches II wird im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 279 konkretisiert und über die Gemeindestraße
»Schneiderspfad« und »Am Strümper Busch« abgewickelt werden. Direkte Zugänge
und Zufahrten zur L 154 werden im genannten Bebauungsplan ausgeschlossen
werden.
9. Rheinischer Einzelhandels- und
Dienstleistungsverband Schreiben
vom 09.12.2011
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Der
Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband äußert grundsätzliche
Bedenken gegenüber der Planung: Für den Ortskern werden negative Auswirkungen
befürchtet, sofern ein Frequenzbringer aufgeben muss. Die Anbindung, die
funktionale Zuordnung sowie die Größenordnung des Lebensmittel-Vollsortimenters
im Plangebiet werden zudem kritisch gesehen. Eine Integration und Entwicklung
– baulich sowie verkehrstechnisch –
bereits vor Eröffnung des Vorhabens könnte die negativen Auswirkungen
minimieren. Des Weiteren wird angeregt, in den Misch- und Gewerbegebieten
jeglichen Einzelhandel auszuschließen.
In
Bezug auf die geäußerten Aspekte wird darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen
auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur im Ortskern von Osterath im Rahmen
einer Einzelhandels- und Verträglichkeitsuntersuchung gutachterlich untersucht
worden sind. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens kann davon ausgegangen
werden, dass lediglich verkraftbare bzw. unproblematische
warengruppenspezifische Umverteilungsquoten zu erwarten sind. Eine Aufgabe
eines Frequenzbringers aufgrund der Ansiedlung des
Lebensmittel-Vollsortimenters ist demnach unwahrscheinlich. In Bezug auf die
Anbindung sowie die funktionale Zuordnung ist darauf zu verweisen, dass diese
Planung einen Beitrag zu der angestrebten Verknüpfung der östlich und der
westlich der Bahntrasse gelegenen Teile des Stadtteils Osterath leistet. Der
Frischemarkt ist dabei – nach dem bereits umgesetzten Kulturzentrum »Alter
Güterbahnhof« – ein weiterer Baustein für eine Arrondierung des zentralen
Versorgungsbereiches in Richtung Osten, der maßgeblich zu einer Stärkung des
gesamten Ortskerns von Osterath beitragen kann. Zudem bietet die Ansiedlung
eines leistungsfähigen Frequenzbringers am östlichen Rand des zentralen
Versorgungsbereiches weitaus besser als der vorhandene Discounter die
Möglichkeit, den östlichen Bereich des zentralen Versorgungsbereiches zu
stärken. Der Trend zu Mindernutzungen im östlichen Abschnitt der Meerbuscher
Straße, die auch vom GMA-Gutachter erkannt wurden, kann damit umgekehrt werden.
Durch die Umsetzung des geplanten Straßenbauprojektes (planfestgestellte Bahnunterführung,
westlich an das Plangebiet grenzend) wird die bisherige Barriere der Bahntrasse
aufgebrochen und die Vernetzung mit den westlich angrenzenden Stadtstrukturen
mit Fuß- und Radwegen durch insgesamt drei neue kreuzungsfreie Wegeführungen
verbessert. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Festlegung
zentraler Versorgungsbereiche in erster Linie dazu dient, – wie auch in diesem
Fall – die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu steuern.
In
Bezug auf die angesprochene Größenordnung des Lebensmittel-Vollsortimenters ist
auf das spezifische Konzept des Lebensmittelvollsortimenters zu verweisen, der
als »Frischemarkt« u.a. durch großzügige Verkaufsbereiche für Gemüse, Fisch,
Frischfleisch etc. und breite interne Erschließungsgassen entsprechende
Verkaufsflächen voraussetzt und damit die Nahversorgung in Osterath
qualitätsvoll ergänzt.
Die
geforderte zeitnahe Umsetzung der Bahnunterführung wird grundsätzlich begrüßt.
Sie ist aber abhängig von der sog. Kreuzungsvereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, dem Land NRW, der Bahn AG und der Stadt Meerbusch
und deren Haushaltsmitteln.
Der Anregung, in den
festgesetzten Misch- und Gewerbegebieten einen weitgehenden Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben vorzunehmen, wird nicht gefolgt. Einerseits haben die
Bereiche an der Meerbuscher Straße und der Strümper Straße – sowohl im
Plangebiet selber, als auch im weiteren Straßenverlauf – eine entsprechende
Vorprägung und nicht-zentrenrelevante kleinflächige Einzelhandelsbetriebe wären
gemäß § 34 BauGB zulässig. Zum anderen wird auch eine Beeinträchtigung des
zentralen Versorgungsbereiches durch entsprechende Nutzungen, selbst wenn diese
in der Nähe des geplanten Vollsortimenters sich ansiedeln, als unwahrscheinlich
betrachtet. Von daher ist dieser Hinsicht kein Planungserfordernis gegeben.
Großflächiger Einzelhandel ist im Plangebiet außerhalb des festgesetzten
Sondergebietes unabhängig von der Sortimentsstruktur grundsätzlich unzulässig.
10. Rhein-Kreis-Neuss Schreiben
vom 9.12.2011
Untere
Wasserbehörde
Der Stellungnahme wird im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 266) gefolgt, da durch
die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen.
Untere
Bodenschutzbehörde
Der Stellungnahme wird im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 266) gefolgt, da durch
die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen.
Der Stellungnahme wird zum
räumlichen Teilbereich II erst im Rahmen der späteren verbindlichen
Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 279) gefolgt, da auch hier durch die
100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen.
Untere
Immissionsschutzbehörde
Der Stellungnahme wird im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 266) gefolgt, da durch
die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen.
Der Stellungnahme wird zum
räumlichen Teilbereich II erst im Rahmen der späteren verbindlichen
Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 279) gefolgt, da auch hier durch die
100. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Baurechte entstehen. In die
Begründung der Flächennutzungsplan-Änderung wird aufgenommen, dass in den
dargestellten gewerblichen Bauflächen lediglich mischgebietsverträgliche
Anlagen, d. h. nicht wesentlich störende Anlagen und Betriebsformen
angesiedelt werden.
11. Kreis Viersen Schreiben
vom 21.12.2011
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die zitierte Rechtsprechung, wonach es bei der
Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nicht auf einen Ratsbeschluss, sondern
auf die tatsächlich faktische Existenz eines zentralen Versorgungsbereiches
ankomme, wird zur Kenntnis genommen. Allerdings handelte es sich bei dieser
Rechtsfrage nicht um die Bauleitplanung, sondern um eine Beurteilung eines
Einzelvorhabens nach § 34 BauGB. Hier kommt es tatsächlich auf die
Existenz eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereiches an. In der Bauleitplanung
reicht es dagegen aus, dass durch einen Ratsbeschluss dokumentiert wird, dass
sich ein zentraler Versorgungsbereich in Zukunft erst entwickeln soll, sofern
diese Planung realistisch ist.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der geplante
Lebensmittels-Vollsortimenter (»Frischemarkt«)
– nach dem bereits umgesetzten Kulturzentrum »Alter Güterbahnhof« – ein
weiterer Baustein für eine Arrondierung des zentralen Versorgungsbereiches in
Richtung Osten ist, der maßgeblich zu einer Stärkung des gesamten Ortskerns von
Osterath beitragen kann. Zudem bietet die Ansiedlung eines leistungsfähigen
Frequenzbringers am östlichen Rand des zentralen Versorgungsbereiches weitaus
besser als der vorhandene Discounter die Möglichkeit, den östlichen Bereich des
zentralen Versorgungsbereiches zu stärken. Der Trend zu Mindernutzungen im
östlichen Abschnitt der Meerbuscher Straße, die auch vom GMA-Gutachter erkannt
wurden, kann damit umgekehrt werden. Diese Konzeption wird nach Beseitigung der
niveaugleichen Übergänge insbesondere durch die Verknüpfung von Rad- und
Fußwegen weiter verbessert.
12. Bezirksregierung Düsseldorf Schreiben
vom 28. November 2011
Es
wurden Hinweise in Bezug auf das spätere Genehmigungsverfahren der
Flächennutzungsplan-Änderung vorgebracht.
Aufgrund
dieser Hinweise wird die Begründung der 100. FNP-Änderung in folgenden Punkten
ergänzt: Alternativenbetrachtung für beide Teilbereiche, Ergänzung der
artenschutzrechtliche Belange für den
Teilbereich II und Aktualisierung der Rechtsgrundlagen zu § 1 Abs. 5 BauGB im
Umweltbericht. Darüber hinaus wird in der Begründung ergänzt, dass auch ein
Bäckereifachbetrieb mit einer Verkaufläche von 100 m² im Sondergebiet zulässig
ist.
Der
angeregten Konkretisierung der Zweckbestimmung des Sondergebietes in der
Planzeichnung wird nicht gefolgt, es wird auf die eindeutige Zeichenerklärung
verwiesen. Entsprechend wurde auch bei vergleichbaren Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplanes verfahren. Im Rahmen der Einarbeitung der Änderungen in
den gesamten Flächennutzungsplan wird aber dieser Anregung gefolgt.
Der
angeregten Darstellung von Gewerbegebieten anstelle gewerblichen Bauflächen
wird nicht gefolgt. Im Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch werden
gewerblich genutzte Bereiche i.d.R. als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Die
Konkretisierung als Gewerbegebiete erfolgt dann – wie im hier vorliegenden Fall
– auf Ebene des Bebauungsplans. Auf dieser Planungsebene werden auch mögliche
Konflikte gelöst. Eine Ausnahme stellt das einzige Industriegebiet (GI) auf
Meerbuscher Stadtgebiet dar (Böhler-Gelände), das dementsprechend auch im
Flächennutzungsplan als Industriegebiet (GI) dargestellt ist.
Abstimmungsergebnis zu TOP 1.1:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
7 |
|
|
FDP |
|
3 |
|
SPD |
|
2 |
|
Bündnis 90/Die Grünen |
2 |
|
|
UWG |
|
1 |
|
fraktionslos |
1 |
|
|
Gesamt: |
10 |
6 |
|
1.2 Abschließender Beschluss gem. § 2 (1) BauGB
i.V.m. § 1 (8) BauGB
Der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt
die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes, Meerbusch‑Osterath,
Ostara und ein Teilbereich in Meerbusch-Strümp abschließend gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in
Verbindung mit § 1 (8) BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung umfasst den
Teil-Geltungsbereich
1
Dieser
wird begrenzt im
- Norden von der
südlichen Grenze der Strümper Straße / L 154, der westlichen Grenze des
Flurstückes 407 sowie einer gedachten Verbindung von der südwestlichen Ecke des
o. g. Flurstückes bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 298 der Flur 3
der Gemarkung Osterath
- Westen von
einer gedachten geradlinigen Verbindung zwischen Strümper Straße und
Meerbuscher Straße parallel zur östlichen Begrenzung der Planfeststellung für
die Bahnunterführung der L 154 / L 476
- Süden von der
nördlichen Begrenzung der Meerbuscher Straße / L 476
- Osten von der
westlichen Begrenzung des Bebauungsplanes Nr. 60 und der nordöstlichen Grenze
des Winklerweges
Teil-Geltungsbereich
2
Dieser
wird begrenzt im
- Norden von der
südlichen Begrenzung der Osterather Straße
- Westen von der
östlichen Begrenzung der Flurstücke 401, 186, 187, der nördlichen Begrenzung
der Flurstücke 247, 248, 249, 250 sowie der östlichen Begrenzung des
Flurstückes 250
- Süden von der
nördlichen Begrenzung der Straße »Schneiderspfad«
- Osten von
einer gedachten Linie parallel laufend zur Straße »Am Strümper Busch«,
tangierend Teilbereiche des Flurstückes 278 der Flur 9 der Gemarkung Strümp
und ist in den Übersichtsplänen gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die
Entwurfsbegründung einschließlich ihrer Ergänzungen als Entscheidungsbegründung
gemäß § 5 (5) BauGB beschlossen.
Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und
Liegenschaften am 29. Februar 2012 beschlossene Abwägung zur
öffentlichen Entwurfsauslegung unter Berücksichtigung
der Abwägung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom
5. Mai 2009 zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
zu eigen.
Die Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung
der Niederschriften der Sitzungen des Ausschusses für Planung und
Liegenschaften vom 5. Mai 2009 und 29. Februar 2012 vor.
Die zu den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses gehörenden Vorlagen mit den
eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.
Mit Wirksamkeit dieses Änderungsplanes werden die entgegenstehenden
Darstellungen des Flächennutzungsplanes unwirksam.
Auf Antrag der SPD-Fraktion wird namentlich abgestimmt. Das Ergebnis ist
der Niederschrift als Anlage
beigefügt.
Abstimmungsergebnis zu TOP 1.2:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
7 |
|
|
FDP |
|
3 |
|
SPD |
|
2 |
|
Bündnis 90/Die Grünen |
2 |
|
|
UWG |
|
1 |
|
fraktionslos |
1 |
|
|
Gesamt: |
10 |
6 |
|
1.3 Beschluss über die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes
gem. § 6 (6) BauGB
Der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat
der Stadt beschließt gemäß § 6 (6) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) die
Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes einschließlich der
100. Änderung des Flächennutzungsplanes, Meerbusch‑Osterath,
Ostara und ein Teilbereich in Meerbusch-Strümp.
Abstimmungsergebnis zu TOP 1.3:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
7 |
|
|
FDP |
1 |
2 |
|
SPD |
2 |
|
|
Bündnis 90/Die Grünen |
2 |
|
|
UWG |
1 |
|
|
fraktionslos |
1 |
|
|
Gesamt: |
14 |
2 |
|
Ratsherr Losse beantragt eine
namentliche Abstimmung zu den Punkten TOP 1 bis TOP 7.
Nach kurzer Aussprache wird
namentliche Abstimmung für die Tagesordnungspunkte 1.2, 6 und 7 beantragt.
Dem stimmt der Ausschuss zu.
Es folgt eine Diskussion über
die Abwägungsvorschläge der Verwaltung.
Ratsherr Rettig wünscht, bis zur
Ratssitzung Ergänzungen und Vorschläge zur Abstimmung nachreichen zu können.
Diese sollen dem Rat in der nächsten Sitzung zur Abstimmung vorgelegt werden.
Weiterhin moniert er inhaltliche
Inkonsistenzen (S. 77 und S. 83 der Einladung) in Bezug auf den geplanten
Umsatz des Frischemarktes und des Verbleibs des Einzelhandels in Osterath. Die
Befürchtung seiner Fraktion, dass der Ortskern Osterath niedergeht, werde in
den Abwägungen nicht, bzw. nur unzureichend berücksichtigt.
Zum Thema Verkehr beanstandet er
die Rechenmethodik, die der Gutachter ansetzt. Seiner Meinung nach sei das
zitierte Zahlenwerk des Dr. Bosserhoff überaltet und nicht relevant. Er
beruft sich hierbei auf seine Internetrecherche und den noch ausstehenden
Kontakt mit dem Zitierten.
Zum Thema Lärmschutz verweist er
auf den Knotenpunkt Meerbuscher Straße / Winklerweg, der von den Anwohnern
eingeklagt werden könne. Die LSA und Schrankenschließung bewirke ein
Laufenlassen der Motoren und erzeuge eine zusätzliche erhöhte Lärmbelastung,
die für die Anwohner nur mit passivem Lärmschutz zumutbar sei.
Zum Thema Energie beanstandet er
die Regelung im städtebaulichen Vertrag, die zu wenig auf das eigentliche
Passivhaus eingehe. Die Regelung 30 % unter „EnEV 2009“ reiche nicht
aus. Er fordert eine vertragliche Neu-Regelung. Dabei sollen Gebäude mit
30 % unter den Standards der künftigen „EnEV 2012“ errichtet werden.
Diese Forderung wird auch von
sachkundigem Bürger Quast unterstützt. Er verweist auf die ehemals beschlossene
ökologische Forderung, innerhalb des Neubaugebiets mindestens 50 % der
Gebäude im Passivhausstandard zu realisieren. Leider sei in den nachfolgenden
Diskussionen dieses Ziel aufgeweicht worden. Mit der jetzigen
Vertragsformulierung, in der nur noch ein Parameter der jeweils gültigen EnEV
um 30 % unter den Vorgaben bleiben soll, könne später von einem ökologisch
vorbildlichen Stadtteilquartier nicht mehr gesprochen werden.
Herr Lopez erklärt, dass die
ehemalige Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 2002 nur auf den Energieverbrauch
eines Gebäudes pro m² abgestellt habe. Mit den folgenden
Energieeinsparverordnungen seien richtigerweise auch andere Parameter
eingeführt worden, die zu einem nachhaltigen Umgang mit Energie führen. Hierzu
zähle: 1: wie kompakt ein Gebäude ist, d. h. wie verhält sich das Volumen
zur Oberfläche, 2: wie und womit geheizt wird und 3. wie das Gebäude gedämmt
ist. Somit könne als entscheidende Konstante durch das projektierte CO2-neutrale
Blockheizkraftwerk eine ökologisch zielgerichtete Kraft-Wärmekopplung umgesetzt
werden, die eine Flexibilisierung der anderen Parameter ermögliche. Würden in
Zukunft nur Gebäude in Passivhausstandard - mit sehr geringem Energiebedarf -
gebaut werden, wäre das Blockheizkraftwerk nicht mehr wirtschaftlich zu
betreiben.
Sachkundiger Bürger Quast sieht
weiterhin eine Unstimmigkeit, da es nicht sein könne, bewusst auf weitere
nachweislich mögliche Energiesparmaßnahmen bei 50 % der Gebäude zu
verzichten.
Herr Busskamp macht deutlich,
dass eine Vertragsvereinbarung, die auf gesetzliche Vorgaben zielt, die noch
nicht einmal bekannt sind, für den Investor nicht akzeptabel sei. Sollte
zukünftig die EnEV 2012 schon sehr hohe Dämmmaße einfordern, könnte eine
weitere Absenkung von 30 % dazu führen, dass dies technisch gar nicht mehr
umsetzbar ist, da entsprechende Materialen noch gar nicht existierten oder das
Gebäude dann selbst Energie produzieren müsse.
Ratsherr Rettig schlägt als
Alternative vor, die EnEV 2009 als Basis zu nehmen und deren Vorgaben jeweils
bei zwei Parametern um 30 % zu unterschreiten. Dies solange, bis neue
Gesetzesvorgaben ggf. einen noch niedrigeren Wert vorschreiben werden.
Sachkundiger Bürger Weyen gibt
zu bedenken, dass der Passivhausstandard ohnehin bald für alle Neubauten durch
ein neues EU-Gesetz den Ländern verpflichtend auferlegt werde.
Herr Dr. Oerder weist darauf
hin, dass durch zusätzliche Maßnahmen zu den bereits festgelegten
Mindeststandards die Kosten zu hoch werden für ein marktfähiges Produkt, sodass
der Investor Vermarktungsschwierigkeiten bekäme. Eine gewisse Flexibilität
müsse übrig bleiben.
Ratsherr Losse führt aus, dass
die SPD-Fraktion den Frischemarkt in dieser Größe und die daraus resultierenden
negativen Einflüsse für den Ortskern Osterath, die der Rat in seinem Beschluss
zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept in Kauf genommen hat, ablehne und den
Beschlüssen daher nicht zustimmen wird.
Auf
Fragen von Ratsherrn Schoenauer antwortet Herr Hüchtebrock, dass über den
Vertragsentwurf in seiner jetzigen Form seinerzeit nicht nur im Ausschuss,
sondern auch im Rat ausführlich diskutiert wurde, bevor er von diesem zur
Offenlage beschlossen wurde.
Sodann
beantragt Ratsherr Schleifer, beide Parameter der EnEV2009 in den
Vertragsentwurf einzubinden.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
|
7 |
|
FDP |
3 |
|
|
SPD |
2 |
|
|
Bündnis 90/Die Grünen |
|
1 |
1 |
UWG |
1 |
|
|
fraktionslos |
|
1 |
|
Gesamt: |
6 |
9 |
1 |
Damit
ist der Antrag abgelehnt.