Beschluss:
Der Rat der Stadt
beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch‑Langst-Kierst
im Bereich der Straße „Zur Rheinfähre“, als Satzung gemäß
§ 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878).
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst die
Flurstücke 217 bis 219 der Flur 10 der Gemarkung Langst-Kierst sowie den
anliegenden Teil der Straße „Zur Rheinfähre“ und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung
gemäß § 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei
machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften
am
2.
September 2014 beschlossene Abwägung zur öffentlichen Entwurfsauslegung zu
eigen.
Die
Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung der Niederschrift der Sitzung
des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 2. September 2014 vor. Die
zu den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses gehörende Vorlage mit den
eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 91 außer Kraft.
Ratsherr Damblon berichtet von den Beratungen im Ausschuss für Planung und Liegenschaften.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig